Revision verworfen: Verurteilung wegen Devisenvergehen und Urkundenfälschung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 639/55
- Datum
- 07.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbindung von Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene nach den §§ 112, 103 Abs. 1 JGG lässt die Zuständigkeit des Gerichts nicht entfallen.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nach § 261 StPO ist in der Revision grundsätzlich unüberprüfbar; nur bei offensichtlich unmöglichen Schlussfolgerungen, falschen Erfahrungssätzen oder in sich widersprüchlichen Beweiserwägungen greift eine Revisionsprüfbarkeit ein.
Der Grundsatz in dubio pro reo greift nur bei unüberwindlichen Zweifeln; ist der Tatrichter im Zeitpunkt der Urteilsfindung von der Richtigkeit seiner Feststellungen voll überzeugt, liegt keine Verletzung dieses Grundsatzes vor.
Die generelle Aufhebung einer gesetzlichen Vorschrift durch nachfolgende Regelungen schließt nicht die Anwendung der aufgehobenen Norm in solchen Fällen aus, die durch ausdrückliche Übergangs- oder Ausnahmeregelungen weiterhin erfasst bleiben.
Neue, bislang nicht vorgetragene Tatsachen können im Rahmen einer Sachrüge in der Revision nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden; für die Nachholung von Aufklärungserfordernissen ist die entsprechende Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 31. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto ███ aus ████, geboren am ████ 1898 in ███, wegen Vergehens gemäß Art. 3 Nr. 5 AHKG Nr. 14 u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. August 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ wegen Vergehens gemäß Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Devisenvergehen gemäß Art. I Abs. 1d und Abs. 2, Art. VIII des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung, zu elf Geldstrafen von je 500 DM an Stelle verwirkter Gefängnisstrafen von je einem Monat verurteilt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte betreibt unter der Firma Otto ███ ein Geschäft, das sich seit 1950 ausschließlich mit der Einfuhr und dem Außenhandel von Tüllen und Spitzen befasst.
In den Monaten Juni und Juli 1952 verschaffte der Angeklagte sich in drei Fällen zusätzliche Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen der Landeszentralbank in Hamburg in der Weise, dass er in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten ██ ███, einem Angestellten der Außenhandelsbank M. C. & Co. in ████, die Ausstellung beziehungsweise Genehmigung von Zweitschriften bereits erteilter Bewilligungen sowie die Erteilung sogenannter Erstanutzungsbewilligungen beantragte und dabei die unwahre Erklärung abgab, die 4. und 5. Ausfertigung der jeweils in Rede stehenden – in Wahrheit bereits ausgenutzten – Bewilligung seien ihm unausgenutzt abhanden gekommen (Fälle II 1 a bis o der Urteilsgründe).
In der Zeit von September 1952 bis Februar 1954 veranlasste der Angeklagte in acht Fällen den Mitangeklagten ████, für ihn, den Angeklagten, bei der Landeszentralbank in ██ █████████ auf Erteilung von Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen über statistische Nummern der sogenannten Freiliste zu stellen, die zur Einfuhr von Waren berechtigten, die ohne mengenmäßige Beschränkung eingeführt werden konnten. In Wahrheit wollte der Angeklagte diese Bewilligungen zur Einfuhr kontingentierter Waren ausnutzen. Aus diesem Grunde verfälschte ██████ einer zuvor getroffenen Abrede entsprechend jeweils die von der Landeszentralbank erteilten Bewilligungen, indem er auf den für die Zollabfertigung und den Einführer bestimmten Ausfertigungen statistische Nummern kontingentierter Stoffe einsetzte, die von Fall zu Fall auf Veranlassung des Angeklagten von dessen Kontoristin aufgegeben worden waren. Die so verfälschten Bewilligungen benutzte der Angeklagte alsdann zur Einfuhr kontingentierter Stoffe (Fälle II 2 a bis h der Urteilsgründe).
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten in den Fällen II 1 a bis o der Urteilsgründe als Vergehen gegen Art. 3 Nr. 5 des AHK-Gesetzes Nr. 14, sein Verhalten in den Fällen II 2 a bis h der Urteilsgründe als Vergehen gegen dieselbe Vorschrift begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Devisenvergehen gegen Art. I Abs. 1d und Abs. 2, Art. VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 beurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision meint, die Hauptverhandlung habe vor einem unzuständigen Gericht stattgefunden, weil der Mitangeklagte ██ einen Teil der Straftaten als Heranwachsender begangen habe. Der Einwand ist unbegründet. Er übersieht, dass nach den §§ 112, 103 Abs. 1 JGG Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden können. Das ist hier geschehen.
2.) Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, durch den der Angeklagte beschwert ist.
a) Was die Revision unter Nr. II und V der Revisionsbegründung demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie können das Rechtsmittel der Revision nicht rechtfertigen. Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Diese Entscheidung ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht zugänglich. Nur dann, wenn Rechtsfehler ersichtlich sind, wenn insbesondere der Tatrichter bei seiner Entscheidung über das Ergebnis der Beweisaufnahme Schlüsse gezogen hat, die schlechterdings unmöglich sind, wenn er von Erfahrungssätzen ausgegangen ist, die falsch sind, oder wenn seine Beweiserwägungen in sich widerspruchsvoll erscheinen, kann ein gegen die Beweiswürdigung gerichteter Revisionsangriff ausnahmsweise Erfolg haben. Mängel dieser Art lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
b) Der Rechtsgrundsatz, dass der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muss (in dubio pro reo), ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt worden. Das Urteil ergibt klar, dass die Strafkammer im Zeitpunkt der Urteilsfindung von der Richtigkeit der von ihr getroffenen Feststellungen voll überzeugt war, also keine Zweifel mehr hatte. Nur hierauf kommt es an.
c) Zu Unrecht beanstandet die Revision die Anwendung des Art. 3 Nr. 5 AHKG Nr. 14. Es ist zwar richtig, dass das AHK-Gesetz Nr. 14 durch Art. 3 Abs. 1 AHKG Nr. A 37 vom 5. Mai 1955 (Amtsbl. AHK S. 3267) im Allgemeinen aufgehoben worden ist. Das gilt jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 aaO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 (a) AHKG Nr. 33 (Amtsbl. AHK S. 514) gerade nicht, soweit es sich um die hier in Rede stehende Anwendung des AHK-Gesetzes Nr. 14 auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung handelt.
3.) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand, dass die Strafkammer das Verfahren, soweit es das Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 betrifft, mit Rücksicht auf die bestehenden Zweifel unter Auferlegung einer Geldbuße hätte einstellen sollen.
4.) Der Strafausspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, greift nicht durch.
Dass die Strafkammer die Ersatzgeldstrafen bei dem Angeklagten ███ höher bemessen hat als bei dem Mitangeklagten ███, begründet das Urteil ohne Rechtsirrtum mit den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen beider Angeklagter. Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft lässt gleichfalls keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen. Der Einwand, dass ███ Angeklagter 6 Wochen, der Mitangeklagte ███████ dagegen nur 2 Wochen in Untersuchungshaft gewesen sei, enthält die Behauptung neuer Tatsachen. Das Urteil sagt hierüber nichts. Auf die Behauptung solcher Tatsachen kann eine Sachrüge, wie sie hier erhoben worden ist, nicht gestützt werden. Eine Aufklärungsrüge hat die Revision aber nicht vorgetragen. Im Übrigen würde den von der Revision behaupteten Tatsachen angesichts der Höhe der verwirkten Gefängnisstrafen und der an ihrer Stelle verhängten Geldstrafen nur die Bedeutung zukommen, dass die Strafkammer bei dem Mitangeklagten ████████ unzulässigerweise einen zu großen Teil der Geldstrafen als durch die Untersuchungshaft abgegolten angesehen hat. Hierdurch würde der Angeklagte ███ nicht beschwert sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Schmidt | |||
| Sarstedt | Schmitt |