Revision und Kostenbeschwerde: Verlesung ärztlichen Attests und Kostenentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 63/90
- Datum
- 06.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge, ein Beweismittel sei unzulässig verlesen worden, ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zu berücksichtigen, wenn sie ordnungsgemäß erhoben und substantiiert vorgetragen ist.
Die Verlesung eines ärztlichen Attests kann nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Fassung des StVAG 1987 zulässig sein; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben.
Die sofortige Beschwerde gegen eine im Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn es nicht unbillig erscheint, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
Ein Rechtsmittel ist unbegründet, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsmängel darlegt, die eine Aufhebung oder Abänderung rechtfertigen würden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 9. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Engin Ç. ████
geboren am [REDACTED]
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 1990 zu 1. einstimmig –
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. März 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Rüge, die Strafkammer habe das Attest der Ärztin Dr. B. (—__) vom 12. August 1988 nicht verlesen dürfen, ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verlesung kann nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Fassung des StVAG 1987 zulässig gewesen sein. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorgelegen haben, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
Der Schriftsatz der Rechtsanwältin █ vom 23. Februar 1990 ist berücksichtigt ███████.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung wird verworfen, da es nicht unbillig erscheint, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
| Schuster | Fuhrmann | Horstkotte | |||
| Herrmann | Hager |