Treffer
BGH Beschluss

Revision und Kostenbeschwerde: Verlesung ärztlichen Attests und Kostenentscheidung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 63/90
Datum
06.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein mit der Rüge, das ärztliche Attest sei unzulässig verlesen worden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben war. Eine Verlesung konnte nach § 251 Abs. 2 S. 1 StPO (StVAG 1987) zulässig sein; das Revisionsvorbringen nennt keine Umstände dagegen. Auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird verworfen, da die Auferlegung der Kosten nicht unbillig erscheint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, ein Beweismittel sei unzulässig verlesen worden, ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zu berücksichtigen, wenn sie ordnungsgemäß erhoben und substantiiert vorgetragen ist.

2

Die Verlesung eines ärztlichen Attests kann nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Fassung des StVAG 1987 zulässig sein; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben.

3

Die sofortige Beschwerde gegen eine im Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn es nicht unbillig erscheint, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

4

Ein Rechtsmittel ist unbegründet, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsmängel darlegt, die eine Aufhebung oder Abänderung rechtfertigen würden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 9. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Engin Ç. ████

geboren am [REDACTED]

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 1990 zu 1. einstimmig –

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. März 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Rüge, die Strafkammer habe das Attest der Ärztin Dr. B. (—__) vom 12. August 1988 nicht verlesen dürfen, ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verlesung kann nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Fassung des StVAG 1987 zulässig gewesen sein. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorgelegen haben, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.

Der Schriftsatz der Rechtsanwältin █ vom 23. Februar 1990 ist berücksichtigt ███████.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung wird verworfen, da es nicht unbillig erscheint, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

SchusterFuhrmannHorstkotte
HerrmannHager