Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Verführung eines Minderjährigen (§175a Nr.3 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 638/58
- Datum
- 03.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Verführung nach §175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Jugendliche die Unzucht an sich nicht will; dies ist vom Gericht konkret festzustellen.
Das Gericht hat bei Sexualdelikten mit minderjährigen Beteiligten die innere Einstellung des Minderjährigen in den Urteilsgründen darzustellen, soweit sich aus den Umständen Zweifel an seinem Einverständnis ergeben.
Fehlen entsprechende Feststellungen zur Willensrichtung des Jugendlichen, ist eine Verurteilung wegen vollendeter Verführung nicht tragfähig und das Urteil aufzuheben.
Ob ein Versuch vorliegt, bemisst sich danach, welche innere Einstellung des Jugendlichen der Täter nach den konkreten Umständen annehmen durfte; dies ist bei neuer Entscheidung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 24. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hausierer Martin ██ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1904 in ██████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 24. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht mit einem Manne unter 21 Jahren nach § 175a Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und angeordnet, dass er in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen ist.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Zum Merkmal der Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB gehört, dass der Jugendliche die Unzucht „an sich nicht will“ (RGSt 70, 199; 71, 111; RG DR 1939, 363). Hierüber trifft das Landgericht keine Feststellung. Diese lässt sich auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Denn der vierzehnjährige Manfred K. hatte „vor wenigen Monaten in Hamburg einige Erlebnisse gleichgeschlechtlicher Art gehabt und wusste deswegen, was der Angeklagte machte“ (UA S. 5). Außerdem verhielt er sich unmittelbar vor und bei der Tat recht ungewöhnlich. Er geriet, als er den steifen Geschlechtsteil des Angeklagten sah, alsbald in geschlechtliche Erregung, setzte sich zum Angeklagten und rieb ebenfalls an seinem Gliede. Es kam dann, soweit das Urteil erkennen lässt, ohne weiteres zur gegenseitigen Berührung der Geschlechtsteile, und „zuletzt befriedigte sich der Junge selbst bis zum Samenerguss“.
Bei dieser Sachlage schließt der Inhalt des Urteils nicht die Möglichkeit aus, dass Manfred K. schon nach dem ersten auffälligen Verhalten des Angeklagten am Morgen in der Herberge eine gleichgeschlechtliche Annäherung erwartet hatte, mit ihr von vornherein einverstanden war und deshalb mitging. Dann läge kein vollendetes Verbrechen der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB vor. Ob sich der Angeklagte eines Versuchs schuldig gemacht hat, hinge davon ab, von welcher inneren Einstellung des Jungen er ausging.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | ||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |