Treffer
BGH Urteil

Revision wegen politischer Verdächtigung aufgehoben; Zurückverweisung wegen unterlassener Notstandsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 638/55
Datum
21.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen politischer Verdächtigung nach §1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes verurteilt, weil er ein Protokoll über eine angebliche Äußerung unterschrieb und weiterleitete. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da das Landgericht nicht festgestellt hatte, was tatsächlich gesagt worden war und die Frage eines möglichen Notstands nicht hinreichend geprüft wurde. Infolgedessen sind neue Feststellungen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine politische Verdächtigung nach § 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit liegt bereits vor, wenn durch eine Anzeige die nicht fernliegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Beschuldigten geschaffen wird.

2

Das Ausbleiben einer unmittelbaren oder späteren Verfolgung schließt das Vorliegen der Gefährdung zur Tatzeit nicht aus.

3

Der Notstand als Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund muss vom Tatrichter geprüft und durch Feststellungen gestützt werden; unterbleibt diese Prüfung oder fehlen wesentliche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Ein Notstand kann nicht als vom Angeklagten verschuldet angesehen werden, wenn das gefährdende Verhalten Dritter ihn in eine für ihn nicht vorhersehbare Zwangslage brachte.

5

Das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle des Tatrichters treten, um neue tatsächliche Feststellungen zu treffen; fehlende Feststellungen zu zentralen Tatsachen rechtfertigen die Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Paul █████████ aus Hoy, geboren am 7.1906 in ███ (Ostpr.), wegen politischer Verdächtigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Schmitt, Bundesrichter, Dr. Borker, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. September 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die er durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist begründet.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte, Mitglied der SED, war im September 1952 Bürgermeister des Ostseebades Sellin auf Rügen. Am 17. September 1952 fand in seinem Amtszimmer eine Beratung statt. An ihr nahmen der Angeklagte, der Verletzte, LC), sowie die SED-Funktionäre ███, NC und QD, teil. Es handelte sich um die Frage, ob der Vertrag mit der Kurkapelle, deren Leiter der Zeuge LC war, verlängert werden sollte. ███ sprach sich gegen eine Verlängerung des Vertrages aus und warf der Kurkapelle vor, sie habe ein niedriges künstlerisches Niveau. Der Zeuge LC erklärte darauf, er spiele für das Proletariat. In der nun folgenden erregten Debatte warfen die Anwesenden dem Zeugen LC vor, er habe daraufhin gesagt, das Proletariat sei Menschentum zweiter Klasse. Der Zeuge LC bestritt dies und erklärte, er habe nur gesagt, die Gäste in Sellin könne man nicht als Proletarier ansprechen, wenn man ihr Auftreten und ihre Geldausgaben sehe. In dieser Auseinandersetzung stellte sich der Angeklagte auf die Seite der Gegner des Zeugen LC. Als dieser das Zimmer verlassen hatte, verfassten die zurückgebliebenen ein Protokoll über die angebliche Äußerung des Zeugen LC. Es wurde unterschrieben und an die vorgesetzte Dienststelle übersandt.

███ blieb, obgleich er am 2. Oktober 1952 zu einer Sitzung des Gemeinderates vorgeladen worden war, in deren Programm u.a. ein Misstrauensantrag gegen ihn stand, zunächst weiter in Sellin. Erst als ihm im Februar 1953 hinterbracht wurde, dass im Rahmen einer allgemeinen Verhaftungs- und Enteignungswelle auch er verhaftet werden solle, floh er nach Berlin.

II.

Die Strafkammer sieht darin, dass der Angeklagte das Protokoll unterzeichnet und weitergeleitet habe, eine politische Verdächtigung nach § 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 417). Sie führt aus, der Angeklagte könne sich nicht auf Notstand berufen. Er habe sich in der scharfen Auseinandersetzung, deren Gefährlichkeit für ███ ihm bewusst gewesen sei, gegen ihn gestellt. Hätte er die Maßnahme innerlich missbilligt, so wäre es ihm nach der Überzeugung der Strafkammer möglich gewesen, die Anfertigung des █████████████ unter Hinweis auf das Bestreiten des ██ zu verhindern. Er habe dies aber nicht einmal versucht, obwohl er mit dem Zeugen ██ ████ befreundet gewesen sei. Damit habe er gezeigt, dass er mit der Meldung an die vorgesetzte Dienststelle einverstanden gewesen sei.

1.) Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte durch die Unterschrift und die Weiterleitung der Anzeige den ███ der Gefahr ausgesetzt habe, im Widerspruch zu █████████████████ Grundsätzen aus politischen Gründen verfolgt zu werden.

Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Darauf, dass ███ zunächst nicht verfolgt worden ist, sondern unangefochten noch 6 Monate im sowjetisch besetzten Gebiet geblieben ist, kommt es nicht an. Die Verteidigung irrt, wenn sie meint, eine Gefahr im Sinne des § 1 des Freiheitsschutzgesetzes sei nur gegeben, wenn mit Sicherheit mit einer Verfolgung gerechnet werden müsse. Es genügt, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit einer solchen Gefahr gegeben ist.

2.) Rechtlich bedenklich sind aber die Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Notstand des Angeklagten verneint. Das Urteil enthält keine Feststellung darüber, was ███ ████████ gesagt hat. Das Revisionsgericht muss daher davon ausgehen, dass er die Äußerung getan hat, die ihm von den anderen vorgeworfen wurde, nämlich gesagt hat, das Proletariat sei Menschentum zweiter Klasse.

Dass der Angeklagte mit dem Vorgehen gegen ███ einverstanden war, schließt die Strafkammer daraus, dass er sich während der Unterhaltung darüber, was LC wirklich gesagt habe, „gegen ihn gestellt“ habe. Dabei prüft sie nicht, ob sich der Angeklagte nicht etwa schon in diesem Augenblick im Notstand befand. Diese Prüfung war aber bei der Sachlage geboten. Was die Strafkammer mit den Worten sagen will, der Angeklagte habe sich während der Unterhaltung „gegen ███ gestellt“, ist nicht ganz klar. Möglicherweise soll der Ausdruck nur bedeuten, dass auch der Angeklagte in dieser Unterhaltung bestätigt habe, ███████ habe die Äußerung getan, das Proletariat sei Menschentum zweiter Klasse. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass die ganze Debatte über das, was Lommatzsch gesagt hat, nicht vom Angeklagten ausgegangen ist. Wenn nun einer der drei anwesenden SED-Funktionäre der Wahrheit gemäß gesagt hat, LC habe diese Äußerung getan, so sagte er etwas, was außer dem Angeklagten und ███████ noch drei andere gehört hatten. Hatte aber LC wirklich gesagt, was man ihm vorwarf, und hatten dies drei SED-Funktionäre gehört, so lag es nahe, dass der Angeklagte bereits erheblich gefährdet gewesen wäre, wenn er der Wahrheit zuwider erklärt hätte, LC habe etwas anderes gesagt. Je nach der Einstellung der drei anderen konnte ein derartiges Verhalten des Angeklagten dessen alsbaldige Verhaftung und damit verbundene Gesundheitsschädigung zur Folge haben.

Es lässt sich auch auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht sagen, dass ein etwaiger Notstand des Angeklagten während der Unterredung jedenfalls nicht unverschuldet gewesen wäre. Zwar wird häufig derjenige, der infolge der Stellung, die er im SED-Regime einnimmt, in die Zwangslage kommt, entweder einen anderen anzuzeigen oder sich selbst zu gefährden, diesen Notstand verschuldet haben. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit einer Lage, wie sie eingetreten wäre, wenn ██ in Gegenwart von drei anderen SED-Funktionären die Äußerung getan hätte, das Proletariat sei Menschentum zweiter Klasse, nicht ohne weiteres zu rechnen brauchte. ██ hätte in diesem Fall in äußerst leichtfertiger Weise jeden seiner Zuhörer, insbesondere aber den Angeklagten ohne jede Notwendigkeit in diese Notstandslage gebracht. Eine solche Notstandslage kann nicht als verschuldet angesehen werden.

Wäre die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Angeklagte bei der Unterhaltung über das, was ██ gesagt hatte, in einem Notstand befand, so hätte sie möglicherweise die Frage anders beantwortet, ob der Angeklagte bei der Unterschrift und Weiterleitung des Protokolls im Notstand gehandelt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSchmitt
Dr. KoffkaBorker