Revision gegen Urteil wegen Anstiftung zum Totschlag verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 638/52
- Datum
- 09.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen §85 GVG führt nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils, zumal §85 GVG als Sollvorschrift keine materielle Nichtigkeit des Urteils bewirkt.
Die Mitwirkung eines Geschworenen an Urteilsfällungen in zwei Hauptverhandlungen ist nicht ausgeschlossen, wenn diese nicht im selben Geschäftsjahr stattgefunden haben.
Erfordert §267 Abs. 3 StPO eine Auseinandersetzung mit einem Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände, so genügt die Pflicht auch dann, wenn die Urteilsgründe die Frage in der Gesamtdarstellung erörtern und abwägen; ein förmlicher Wortlaut der Verneinung ist nicht stets erforderlich.
Materielle Rügen, die den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch angreifen, sind unzulässig.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 26. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ██ ████████████, geboren am ████████ 1893 in ██, wohnhaft in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Hildesheim, wegen Anstiftung zum Totschlag hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 26. April 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 7. Februar 1951 wegen Anstiftung zum Morde zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1951 war dieses Urteil im Schuldspruch dahin richtiggestellt worden, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zum Totschlag verurteilt ist, und im Strafausspruch aufgehoben worden. Das Schwurgericht hat nun durch Urteil vom 26. April 1952 die Strafe den §§ 212, 48 StGB entnommen und auf lebenslange Zuchthausstrafe erkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Die Rüge, § 338 Ziff. StPO und § 85 GVG seien verletzt, weil ein Geschworener sowohl in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1951 als auch in der vom 26. April 1952, also an mehr als einer Sitzung innerhalb eines Geschäftsjahres, an der Urteilsfällung mitgewirkt habe, ist unbegründet. Eine Verletzung des § 85 GVG, der eine Sollvorschrift ist, würde nicht zur Aufhebung des Urteils führen können. Der § 85 GVG ist aber auch gar nicht verletzt, weil die beiden Hauptverhandlungen vor dem Schwurgericht nicht in demselben Geschäftsjahr stattgefunden haben.
In der StPO ist nirgends ausgesprochen, dass ein Richter von der Mitwirkung an mehreren Urteilen derselben Instanz in derselben Sache ausgeschlossen sei.
2.) Auch die Rüge, § 267 Abs. 3 StPO sei verletzt, weil zu dem im Antrag des Verteidigers auf zeitige Zuchthausstrafe liegenden Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände in den Gründen keine Stellung genommen sei, ist unbegründet. Es ist zwar richtig, dass das Schwurgericht nicht mit ausdrücklichen Worten die Zubilligung mildernder Umstände verneint hat. Die gesamten Urteilsgründe beschäftigen sich aber lediglich mit dieser Frage und erwägen alles, was für und was gegen den Angeklagten spricht, insbesondere auch den Milderungsgrund, ob der Angeklagte zum Zorn gegen den Getöteten gereizt gewesen ist. Sie gelangen zu dem Ergebnis, dass auch sonst keine Tatsachen festgestellt werden konnten, die eine Zubilligung mildernder Umstände gerechtfertigt erscheinen lassen konnten.
3.) Die weiter erhobene materielle Rüge ist unzulässig, da sie sich gegen den rechtskräftigen Schuldspruch richtet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |