Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Zulässige Berücksichtigung früherer Taten bei Gefährlichkeitsprognose (§63 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 637/92
Datum
22.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde als unbegründet verworfen. Der BGH stellte fest, dass kein Verwertungsverbot besteht, frühere Tatsachen aus Beschlüssen anderer Gerichte in die Gefährlichkeitsprognose nach §63 StGB einzubeziehen. Die konkrete rechtliche Einordnung einer früheren Tat ändert nichts an ihrer Verwertbarkeit. Zudem bestätigte der Senat die tatrichterliche Würdigung der sexuellen Missbrauchshandlung und der Körperverletzungen sowie die Möglichkeit, Führungsaufsicht mit therapeutischer Betreuung zu verbinden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Gefährlichkeitsprognose nach §63 StGB dürfen Tatsachen und frühere gerichtliche Entscheidungen als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden; ein generelles Verwertungsverbot besteht nicht allein wegen früherer Unterbringungsbeschlüsse.

2

Für die Gefährlichkeitsprognose sind solche rechtswidrigen Taten maßgeblich, die nach Art und Erheblichkeit mit der aktuellen Tat vergleichbar sind und die körperliche Integrität von Menschen unmittelbar oder mittelbar in Mitleidenschaft ziehen.

3

Die rechtliche Einordnung einer früheren Tat (z.B. Brandstiftung vs. Sachbeschädigung) berührt nicht die Zulässigkeit ihrer tatsächlichen Berücksichtigung bei der Gefährlichkeitsprognose.

4

Tatrichterische Feststellungen, dass sexualisierte Berührungen eines Kindes und gewalttätige Handlungen als sexueller Missbrauch bzw. Körperverletzung zu werten sind, können tragende Grundlage für Strafbarkeit und Gefährlichkeitsprognose sein.

5

Die Aussetzung einer Unterbringung mit Anordnung von Führungsaufsicht (§67b StGB) schließt nicht die Förderung und Betreuung des Untergebrachten in spezialisierten Abteilungen aus; Weisungen sind an die Bedürfnisse sachgemäßer Hilfe und Betreuung anzupassen (§68a Abs.2 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Dezember 1992 in dem Sicherungsverfahren gegen ██ ██ aus ████ Ule Matthias dort geboren ████████████████ wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1992

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht war durch kein Verwertungsverbot gehindert, Tatsachen in die Hauptverhandlung einzuführen, die Gegenstand des Beschlusses der Kammer für Strafrecht beim Stadtbezirksgericht Hohenschönhausen vom 18. Oktober 1988 gewesen waren; auf die Rechtsnatur der damals angeordneten Einweisung kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob mit dem Beschluss des Stadtbezirksgerichts Hohenschönhausen und mit der Entscheidung der Kammer für Zivilrecht des Stadtbezirksgerichts Pankow vom 16. November 1989 das damals geltende Recht richtig angewandt worden ist. Der Revision ist zuzugeben, dass es nahe liegt, die Handlung des Beschuldigten vom 22. Januar 1988, auf die sich der Beschluss des Stadtbezirksgerichts Hohenschönhausen bezogen hat, anders als das Landgericht (UA S. 10, 12) nicht als Brandstiftung, sondern als Sachbeschädigung aufzufassen. Das ändert nichts daran, dass das Landgericht die tatsächlichen Vorgänge vom 22. Januar 1988 bei der Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB berücksichtigen durfte; der Beschuldigte hatte mit einer brennbaren Flüssigkeit Bauelemente eines Schaltschranks in der Liftzentrale einer Poliklinik angezündet.

Was die abgeurteilte Tat angeht, so hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß die „heftigen“ Berührungen, die der Beschuldigte über der Hose an Scheide und After des 7 3/4 Jahre alten, im Fahrstuhl eingeschlossenen Mädchens in „aufkommender sexueller Erregung“ vorgenommen hat, als sexuellen Missbrauch und die Schläge ins Gesicht des Kindes als Körperverletzung aufgefasst. Die Urteilsgründe lassen auch erkennen, dass der Tatrichter bei seiner Gefährlichkeitsprognose (§ 63 StGB) nicht auf irgendwelche künftigen Gesetzesverstöße, sondern auf solche rechtswidrigen Taten im Sinne des Strafgesetzbuches abgestellt hat, die nach Art und Erheblichkeit mit dem Vorfall vom 22. Januar 1988 und der abgeurteilten Tat vergleichbar sind, also unmittelbar oder mittelbar die körperliche Integrität von Menschen in Mitleidenschaft ziehen.

Der Senat weist besonders darauf hin, dass die mit der Aussetzung der Unterbringung nach § 67b StGB eintretende Führungsaufsicht nicht hindert, den Beschuldigten in einer Spezialabteilung einer Klinik außerhalb [REDACTED] zu fördern und zu betreuen.

Die Strafkammer wird in der Lage sein, erteilte Weisungen den Bedürfnissen einer solchen sachgemäßen Hilfe und Betreuung (§ 68a Abs. 2 StGB) anzupassen.

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