Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Korrektur der Schuldsprüche wegen Fehlen von Feststellungen und Tatqualifikation

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 637/77
Datum
08.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wurden nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, jedoch änderte der BGH einzelne Schuldsprüche. Mangels festgestellter tatsächlicher Grundlagen für einen Anklagefall wurde die Verurteilung dahin gehend berichtigt. Ferner ergab sich in einem Fall aus den Feststellungen Betrug in Tateinheit mit Amtsanmaßung statt Diebstahl. Die übrigen Mängel waren unbeachtlich für das Gesamtstrafmaß.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt zu einem in der Anklage bezeichneten Einzelfall jedwede tatrichterliche Feststellung, kann eine Verurteilung für diesen Fall nicht aufrechterhalten werden und ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

2

Ergibt sich aus den Feststellungen, dass ein Vermögensgegenstand durch Vorspiegelung falscher Tatsachen herausgegeben wurde, liegt grundsätzlich Betrug und nicht Diebstahl vor; eine Amtsanmaßung kann dabei zu Tateinheit mit Betrug führen.

3

Schreib- oder Bezeichnungsfehler in der Darstellung der Einzeltaten, die den Angeklagten nicht beschweren und aus dem Urteilszusammenhang klärbar sind, rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils, sondern nur eine Berichtigung.

4

Die offensichtliche Unbegründetheit einer Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO rechtfertigt die Verwerfung des Rechtsmittels, soweit keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 15. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den █████████████████████ Peter H. 1. ██ aus ██, geboren am 1951 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

die Nahestehende ██████ H. 2. ██ geborene ██ aus ███, geboren am ██ 1953 in ██, Kreis ████████

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 1977 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Peter ██ und Erika H. gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15. Juni 1977 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen;

jedoch werden die Schuldspruche wie folgt geändert:

1. Bei beiden Angeklagten, dass sie wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung nicht in 44, sondern in 43 Fällen verurteilt werden,

2. bei dem Angeklagten Peter H. außerdem, dass er nicht wegen Diebstahls in zwanzig besonders schweren Fällen, sondern wegen Diebstahls in neunzehn besonders schweren Fällen sowie wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Betrug verurteilt wird.

Bei diesem Angeklagten ist in den angewendeten Strafvorschriften hinzuzusetzen: § 132 StGB.

Den Beschwerdeführern werden die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels auferlegt.

Gründe

Die Revisionen beider Angeklagten sind im Ergebnis offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch musste jedoch im Sinne der Beschlussformel geändert werden.

1. Das Landgericht hat beide Angeklagten auch im Fall 168 der Anklage vom 9. Februar 1977 wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt (UA S. 42), obwohl es zu diesem Fall keine Feststellungen getroffen hat (UA S. 33).

2. Im Fall 1 der Anklage vom 9. Februar 1977 tragen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten Peter H. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall (UA S. 41) nicht. Danach hat der Angeklagte am 28. November 1974 die Instruktorin Ulrike ███ mit der Angabe, er müsse als Kriminalbeamter ihre Euroschecks überprüfen, dazu veranlasst, ihm 25 Scheckformulare der Stadtsparkasse ███ und die dazugehörige Scheckkarte auszuhändigen (UA S. 18). Der Angeklagte hat der Geschädigten folglich die Euroschecks nicht weggenommen, sondern diese durch eine Täuschung dazu veranlasst, sie ihm auszuhändigen. Das ist kein Diebstahl, sondern ein in Tateinheit mit Amtsanmaßung begangener Betrug (vgl. BGH GA 1964, 151).

Die Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Einzeltaten des Angeklagten Peter █████ auf UA S. 41 und 42 stellen lediglich ein Schreibversehen dar, das den Angeklagten nicht beschwert. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, wegen welcher Straftaten das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat.

3. Das Landgericht hat den Angeklagten Peter H. wegen 1355 Einzeltaten und die Angeklagte Erika H. wegen 47 Einzeltaten bestraft. Unter diesen Umständen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass bei dem Angeklagten Peter H. der Wegfall von zwei Einzelstrafen und bei der Angeklagten Erika H. der Wegfall von einer Einzelstrafe die an sich maßvollen Gesamtstrafen beeinflusst haben könnten.

SchmidtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann