Revision: Schuldspruch von Entführung auf Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 637/69
- Datum
- 13.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Inkrafttreten eines milderen Gesetzes ist dieses gemäß § 354 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwenden (lex mitior), sofern der neue Tatbestand die konkrete Handlung nicht mehr erfasst.
Eine Tat kann, soweit die Feststellungen dies ergeben, vom Revisionsgericht ohne neue Hauptverhandlung rechtlich neu gewürdigt werden, wenn weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen).
Das Unterlassen einer vorherigen Belehrung des Beschuldigten über die Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines geringeren, tateinheitlichen Delikts hindert die Änderung des Schuldspruchs nicht, wenn sich aus der Verteidigung ergibt, dass der Angeklagte sich bei Kenntnis nicht anders und wirksamer verteidigt hätte (insbesondere bei weitgehender Geständigkeit).
Die gleichen Nötigungshandlungen können zugleich den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen; in diesem Fall sind Nötigung und Freiheitsberaubung als in Tateinheit stehende Vergehen zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 16. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Adolf von F[C] aus S[C], geboren ████████ 1931 in ███, Kreis ████, wegen Entführung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 1970 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16. August 1969 in sinngemäßer Anwendung der §§ 349 Abs. 4, 354 StPO a) im Schuldausspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte wird wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§§ 240, 239 StGB) verurteilt. b) im Strafausspruch mit den Revisionsrügen aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung (§ 236 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen
Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus: „Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Tat des Angeklagten rechtsirrtumsfrei als Verbrechen nach dem bisherigen § 236 StGB gewürdigt hat. Denn wie gemäß § 354 StPO i. Verb. mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB berücksichtigt werden muss, ist jene Vorschrift inzwischen durch ein milderes Gesetz, nämlich den ab 1. September 1969 geltenden neuen § 237 StGB ersetzt worden (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969). Dessen Tatbestand hat der Angeklagte durch seine Handlungsweise jedenfalls nicht verwirklicht. Denn anders als der alte § 236 StGB erfordert der neue § 237 StGB, dass bei einer ‚Entführung wider Willen‘ der Täter nicht nur mit Unzuchtsabsicht handelt, sondern die von ihm herbeigeführte hilflose Lage der Frau auch tatsächlich zur Unzucht mit ihr ausnutzt. Das aber hat der Angeklagte erwiesenermaßen nicht getan (UA S. 4, 6). Sein Verhalten stellt sich deshalb seit der am 1. September 1969 eingetretenen Gesetzesänderung nurmehr als tateinheitliches Vergehen nach §§ 240, 239 StGB dar. Dadurch, dass er die 17-jährige Anna ███ █████ beiden Händen fest bei den Oberarmen packte und sie auf den Rücksitz seines Personenkraftwagens schob (UA S. 3), nötigte er sie mit Gewalt dazu, die von ihr nicht gewollte Mitnahme in dem Fahrzeug zu dulden. Indem er ihren sofort nach der Abfahrt unternommenen Versuch, wieder auszusteigen, dadurch unterband, dass er ihr unter einer drohenden Begleitäußerung sein Jagdmesser vorhielt (UA S. 3), nötigte er sie ferner dazu, das Aussteigen zu unterlassen. Durch dieselbe Nötigungshandlung beraubte er das Mädchen zugleich seiner persönlichen Freiheit.
Da das Tatgeschehen in den Urteilsgründen erschöpfend mitgeteilt ist und weitere Feststellungen in einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann das Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte ist zwar auf die Möglichkeit seiner Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nicht hingewiesen worden. Bei seiner weitgehenden Geständigkeit ist es jedoch ausgeschlossen, dass er sich im Falle eines solchen Hinweises gegen den Vorwurf dieses tateinheitlichen Vergehens anders und wirksamer hätte verteidigen können als er es gegen die schwerere Beschuldigung eines versuchten Notzuchtsverbrechens und eines Verbrechens nach § 236 a.F. StGB getan hat, zumal da diese Tatbestände ohnehin die Merkmale der Nötigung und der Freiheitsberaubung enthalten.
Über die Strafe muss der Tatrichter unter Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs neu befinden.“
Der Senat tritt dem bei.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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