Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 637/64
- Datum
- 09.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die tatrichterlichen Feststellungen in einem Anklagefall derart widersprüchlich, dass unklar bleibt, ob die zur Verurteilung erforderlichen Tatsachen vorliegen, ist die Verurteilung in diesem Punkt aufzuheben.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung kann die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs erforderlich machen; die Strafkammer kann jedoch im Wiederaufnahmeverfahren dieselbe Gesamtstrafe erneut feststellen, sofern das neue Verhandlungsergebnis dies rechtfertigt.
Die bloße Verbleibung eines bereits vernommenen Zeugen im Sitzungssaal während der Vernehmung anderer Zeugen begründet für sich genommen keinen Verfahrensfehler.
Die Rüge, das Fragerecht des Angeklagten sei verletzt worden, ist unbegründet, wenn dienstliche Äußerungen der Richter das Vorbringen widerlegen und keine förmliche Entscheidung über nicht zugelassene Fragen herbeigeführt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 9. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Alfred ███ aus ██ (Pfalz), geboren am ██████████ 1921 in ████, wegen Rückfallbetruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 9. Juli 1964 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 6 (Uwe █████) verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Die Rüge, dem Angeklagten sei sein Fragerecht gemäß § 240 Abs. 2 StPO erheblich beschnitten worden, ist durch die dienstlichen Äußerungen der Richter widerlegt. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben auch einen Beschluss des Gerichts über angeblich nicht zugelassene Fragen herbeigeführt.
Dass der Zeuge ████ als erster Zeuge vernommen worden ist, während der Vernehmung anderer Zeugen im Sitzungssaal verblieben ist, ist kein Verfahrensfehler.
II. Die Sachrüge ist, abgesehen von Fall 6, offensichtlich unbegründet. Im Fall 6 musste das Urteil aufgehoben werden, weil die Feststellungen in diesem Falle in sich widersprüchlich sind. Das Urteil stellt einerseits fest, dass es den Kunden Uwe █████ nicht gibt, auf der anderen Seite lässt es offen, ob es sich um einen durch die Firma geworbenen Kunden gehandelt habe. Wenn dies aber der Fall gewesen wäre, müsste der Kunde existieren.
Wegen dieses Widerspruchs musste das Urteil in diesem Falle aufgehoben werden.
Es ist ausgeschlossen, dass bei der Vielzahl der Verurteilungen die Verurteilung in diesem Falle die Strafhöhe in den übrigen Fällen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Deshalb konnten alle übrigen Verurteilungen auch hinsichtlich der Strafe bestehen bleiben. Hingegen macht die Aufhebung im Fall 6 auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.
Die Strafkammer ist aber nicht gehindert, auf dieselbe Gesamtstrafe zu erkennen, wenn sie im Falle 6 zu einem Freispruch kommen sollte oder das Verfahren gemäß § 154 StPO einstellt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Justizhauptsekretär | Siemer | Schmitt | |||
| Koffka | Sarstedt | Borker |