Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei Zollhinterziehung, Widerstand und Unfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 637/53
Datum
26.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilung wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr, Zoll- und Abgabenhinterziehung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Unfallflucht an. Zentrales Problem war die rechtliche Zuordnung der Handlungen (Selbständigkeit oder Tateinheit) sowie die Prüfung von Vorsatz und Gewaltanwendung. Der BGH stellt Tateinheit fest, ändert den Schuldspruch, hebt den Strafausspruch in diesem Umfang auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen zeitlich und zweckbezogen eine einheitliche Tatausführung bilden; Handlungen, die der Sicherung oder Vollendung einer Vortat dienen, sind noch Ausführung derselben (§ 73 StGB).

2

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) umfasst auch die Anwendung körperlicher Kraft durch rammen eines verfolgten Fahrzeugs, wenn dadurch die beabsichtigte Willensbetätigung der Beamten vorübergehend unmöglich gemacht wird.

3

Der Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) verlangt keinen bestimmten Beweggrund; ausreichend ist Vorsatz dahingehend, dass sich der Täter der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder seiner Beteiligung entzieht oder dies zumindest für möglich hält.

4

Bei der Revision sind Angriffe, die sich allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, nur eingeschränkt prüfbar; das Revisionsgericht überprüft vornehmlich auf Rechtsverletzungen und die Denkgesetze der Schlussfolgerungen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studenten der Medizin Franz ████ aus ██, geboren am ████ ██ in ██, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Zoll- und Abgabenhinterziehung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Justizobersekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Franz ██ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Juni 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte Franz ██ wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit Zoll- und Abgabenhinterziehung sowie in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Unfallflucht verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil, soweit es den Angeklagten Franz █████ betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung, wegen Unfallflucht und wegen gemeinschaftlicher Zoll- und Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr 6 Monaten, einer Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise zu 30 Tagen Gefängnis, und zu einer Wertersatzstrafe von 960 DM, ersatzweise zu 32 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Urteils brachte der Angeklagte am 8. Oktober 1952 gegen Mittag in einem gemieteten Volkswagen einen Normalsack mit unverzolltem und unversteuertem Kaffee (60 kg) von Ost- nach Westberlin. Die Verwaltungsangestellten ████ und █████████ der Zollfahndungsstelle Berlin beobachteten ihn, als er den Potsdamer Platz überquerte und in die Stresemannstraße einbog. Sie verfolgten ihn mit ihrem Dienstwagen. Am Ausgang der Flottwellstraße (Westberlin) kamen sie mit dem Wagen des Angeklagten auf gleiche Höhe. █████, der als Beifahrer in dem verfolgenden Wagen saß, gab dem ihm von früher her bekannten Angeklagten nach Einbiegen in die Kurfürstendammstraße mit einem Signalstab Haltezeichen. Der Angeklagte erhöhte seine Geschwindigkeit. Wendt schlug daraufhin mehrmals mit der Haltekelle an die Wagenscheibe des verfolgten Wagens. Obwohl der Angeklagte den Signalstab und die ihm von früher bekannten ███████ und ███████ erkannt hatte, erhöhte er seine Geschwindigkeit noch mehr und fuhr auf ca. 90 km/h. ████████, der den verfolgenden Wagen führte, versuchte nunmehr, den Wagen des Angeklagten an die Bordschwelle zu drücken. Kurz vor der Kreuzung Kurfürstendamm/Potsdamer Straße rammte der Angeklagte den verfolgenden Wagen, so dass dieser auf der regennassen Straße ins Schleudern kam und an der Kreuzung mit einem Lieferdreirad zusammenstieß. Obwohl der Angeklagte sich bewusst war, dass er durch sein Verhalten sowohl zu dem Zusammenstoß mit dem verfolgenden Wagen als auch zu dem Zusammenstoß dieses Wagens mit dem Lieferdreirad beigetragen hatte, umfuhr er nach vorübergehender Herabsetzung seiner Geschwindigkeit mit erhöhter Geschwindigkeit die zusammengestoßenen Fahrzeuge und setzte seine Fahrt durch die Kurfürstendammstraße in Richtung Nollendorfplatz fort. Etwa eine Stunde später wurde er gestellt. In dem Volkswagen befand sich in diesem Zeitpunkt eine Tüte mit 12 kg Restkaffee. Außerdem wurden unter der vorderen Haube sowie zwischen dem vorderen Nummernschild und der Stoßstange Kaffeebohnen gefunden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen decken sich im Wesentlichen mit den Sachrügen. Sie werden daher bei diesen erörtert.

Die Verurteilung wegen Zoll- und Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit verbotener Einfuhr ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Urteil ist zwar nicht ausdrücklich dargelegt, dass es sich bei dem Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs um eine Wirtschaftstraftat im Sinne des § 6 WiStG handelt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen hinreichend, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WiStG erfüllt sind.

Die Anwendung des § 113 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist ebenfalls fehlerfrei. Der Angeklagte hat insbesondere im Gegensatz zur Auffassung der Revision Widerstand mit Gewalt gegen die Beamten geleistet. Er hat dadurch, dass er den ihn verfolgenden Kraftwagen rammte und alsdann an dem zum Stillstand gebrachten Kraftwagen vorbei- und davonfuhr, physische Kraft gegen die in den Kraftwagen befindlichen Beamten in Bewegung gesetzt, die die von diesen beabsichtigte Willensbetätigung, nämlich seine weitere Verfolgung und zwangsweise Vorführung, vorübergehend unmöglich machte. Das genügt (vgl. BGH DAR 1952, 93).

Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil stellt u. a. fest, dass der Angeklagte die Beamten als solche erkannt hat. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden.

Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die in vorliegendem Fall insoweit getroffene Entscheidung hält sich in diesem Rahmen. Eine Gesetzesverletzung ist nicht ersichtlich. Die von der Strafkammer gezogenen Schlussfolgerungen sind denkgesetzlich und erfahrungsgemäß möglich. Dass eine vom Tatrichter im Bereich des Tatsächlichen gezogene Schlussfolgerung nicht zwingend ist, bedeutet keine Gesetzesverletzung.

Die Anwendung des § 139a (jetzt 142) StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, dass der Angeklagte sowohl den Zusammenstoß seines Volkswagens mit dem ihn verfolgenden Kraftwagen als auch den Zusammenstoß dieses Wagens mit dem Lieferdreirad verursacht hat. § 267 StPO ist demnach nicht verletzt. Die in diesen Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Inwiefern sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen, weiteren Beweis über die Verursachung zu erheben, ist nicht ersichtlich. Die inneren Voraussetzungen der Unfallflucht sind erschöpfend und in einer von Rechtsirrtum freien Weise festgestellt. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, dass der Angeklagte nicht den Vorsatz gehabt habe, die Aufklärung der von ihm verursachten Verkehrsunfälle zu verhindern, weil er nur „aus Furcht vor einer Feststellung wegen der von ihm begangenen Zoll- und Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr“ geflohen sei. Zweck der Bestimmung ist zwar, die Aufklärung von Verkehrsunfällen zu erleichtern. Ihr innerer Tatbestand erfordert indessen nicht, dass der Täter in der Absicht handelt, eine solche Aufklärung zu erschweren oder zu verhindern. Auf den Beweggrund, der den Täter zur Flucht veranlasst, kommt es nicht an. Erforderlich und genügend ist, dass er mit – unbedingtem oder bedingtem – Vorsatz handelt. Es genügt, wenn er weiß, dass er sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall entzieht oder wenigstens mit einer solchen Möglichkeit rechnet und trotzdem flieht. Aus welchem Grunde er das tut, ist rechtlich unerheblich. Dass der Angeklagte vorsätzlich im dargelegten Sinne gehandelt hat, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe.

Die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 2 StVO konnte dagegen keinen Bestand haben. Die erste gegen den Angeklagten wegen der Verkehrsübertretungen gerichtete richterliche Handlung ist am 5. März 1953 erfolgt. Die Strafverfolgung ist insoweit verjährt (§ 67 Abs. 3 StGB).

Zu Bedenken rechtlicher Art gibt ferner Anlass, dass die Strafkammer die Zoll- und Abgabenhinterziehung, begangen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr, den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und die Unfallflucht als drei selbständige Taten (§ 74 StGB) beurteilt hat. Nach den Feststellungen des Urteils muss davon ausgegangen werden, dass die erstgenannte Tat erst in dem Zeitpunkt tatsächlich beendet worden ist, in dem der Volkswagen des Angeklagten mit einem Teil des eingeführten Kaffees gestollen wurde. Alle bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Handlungen des Angeklagten, die dem Zweck dienten, den eingeführten Kaffee in Sicherheit zu bringen, stellen noch einen Teil der Tatausführung dar. Hierzu gehört auch die Beförderung innerhalb Berlins bis zur Gestellung. Mit diesem Geschehen fielen sowohl die Widerstandshandlung, die dem Angeklagten die als auch die Unfallflucht, tatsächliche Beendigung der erstgenannten Tat ermöglichen sollten, zumindest teilweise zusammen. Die Zoll- und Abgabenhinterziehung, begangen in Tateinheit mit verbotener Einfuhr, stellt sich gegenüber dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und der Unfallflucht auch nicht als eine minderschwere Straftat dar. Sämtliche drei Straftaten sind bei dieser Sach- und Rechtslage in Tateinheit (§ 73 StGB) begangen worden (ebenso BGH 1 StR 799/52 vom 30.6.1953 – 1 StR 87/53). Aus diesem Grunde musste das Urteil im Schuldspruch berichtigt und im Strafausspruch aufgehoben werden.

Im Übrigen ist die Bemessung der Strafe im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat bei der Verneinung mildernder Umstände (§ 113 Abs. 2 StGB) keine Tatbestandsmerkmale des § 113 Abs. 1 StGB verwertet. Ausweislich der Urteilsgründe hat sie nicht den Umstand, dass der Angeklagte Widerstand mit Gewalt geleistet hat, sondern die besonders rücksichtslose und gefährliche Art seiner Gewaltanwendung zu seinen Lasten berücksichtigt. Das ist rechtlich zulässig. Ebensowenig kann aus Rechtsgründen beanstandet werden, dass sie die – vergebliche – Warnung, die der Angeklagte durch Verwicklung in frühere Steuerstrafverfahren erhalten hatte, sowie seine durch Unterwerfungsverhandlung erfolgte Bestrafung wegen Steuerhehlerei als strafschärfend angerechnet hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte insgesamt 60 kg Kaffee eingeführt hat, beruht auf Schlussfolgerungen, die denkgesetzlich und erfahrungsgemäß möglich sind. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Die verhängte Strafe kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht als übermäßig hoch beanstandet werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten als einer Straftat die Strafkammer nicht zwingt, auf eine geringere Strafe zu erkennen.

Dr. KoffkaDr. GeierSchmidt
SarstedtSchmitt

Zitiert (2)