Aufhebung wegen widersprüchlicher Urteilsgründe; Nebenkläger-Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 637/52
- Datum
- 18.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezugnahme eines Nebenklägers auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ersetzt nicht seine eigene Revisionsbegründung; eine derartige Bezugnahme ist unbeachtlich und macht die Revision des Nebenklägers unzulässig.
Formelle Rügen der Revision sind unzulässig, soweit sie in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen angreifen oder nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Widersprüche in den Urteilsgründen, die wesentliche Feststellungen über Tatentschluss, Wissen oder Unterstützung der Tat betreffen und eine eindeutige Prüfungsgrundlage versagen, führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Tatkammer.
Für eine Freisprechung wegen fehlender Gehilfenabsicht oder fehlenden Wissens sind eindeutige, widerspruchsfreie Tatsachenfeststellungen erforderlich; bei Zweifeln an der Klarheit dieser Feststellungen ist eine neue tatrichterliche Entscheidung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Israel ████████, geboren ████████ 1920 in ██████, wohnhaft in ████ ███████████
wegen Steuervergehens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. März 1952 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fortgesetzten gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr freigesprochen worden.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und das Hauptzollamt Berlin-Süd als Nebenkläger Revision eingelegt.
I.
Der Nebenkläger hat sein Rechtsmittel nicht näher begründet, sondern auf die Revisionsbegründung des Generalstaatsanwalts Bezug genommen. Einer derartigen Bezugnahme kommt keine Bedeutung bei, so dass die Revision des Nebenklägers als unzulässig zu verwerfen war.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.) Zwar kann die Beschwerdeführerin mit den formellen Rügen nicht gehört werden, weil sie insoweit entweder in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen angreift (vgl. I, 1) und 2) der Revisionsbegründung) oder ihre Beanstandungen nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhebt (I, 3. a.a.O.).
2.) Das Rechtsmittel weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Entscheidungsgründe unlesbare Widersprüche enthalten, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann.
a) Die Strafkammer stellt zunächst ausdrücklich fest, der „im Büro █████ (Ostsektor) tätig gewordene Angeklagte habe gewusst, dass es sich bei den abgewickelten Geschäften um illegale Geschäfte handelte“. Diese Darlegung des Landgerichts erscheint unvereinbar mit der an späterer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer „habe sich über den weiteren Verbleib der Ware keine Gedanken gemacht“.
b) In engem Zusammenhang hiermit steht ein weiterer, in den Urteilsgründen enthaltener Widerspruch.
Der Tatrichter geht offenbar davon aus, dass für das Gebiet der D-Mark-Ost durch die Besatzungsbehörde eine Steuerbefreiung angeordnet worden ist, insoweit Tabakwaren, Kaffee usw. nach Westberlin oder in die Bundesrepublik zur dortigen Verbleibung verbracht werden; diese Steuerbefreiung ist mithin eine bedingte und erstreckt sich ersichtlich nicht auf solche zoll- und steuerpflichtigen Waren, die zum Verbleib im sowjetisch beherrschten Raum bestimmt sind. Dementsprechend hat auch die Firma ████ im Ostsektor Berlins ein Handelslager für Kaffee und Zigaretten nur zu dem Zwecke der Einfuhr dieser Waren nach Westberlin unterhalten, wie das angefochtene Urteil an einer Stelle überdies ausdrücklich feststellt.
In klarem Widerspruch hierzu führt die Strafkammer an anderer Stelle folgendes aus:
„Dem Lagerinhaber ██ und seinen Büroangestellten kann aber ein besonderes Interesse daran, dass die von ihnen verkauften Waren unverzollt und unversteuert nach Westberlin verbracht würden, und somit eine Gehilfenabsicht nicht nachgewiesen werden. Das Büro █████ hat nach der Überzeugung der Kammer sein Interesse lediglich darin gesehen, Kaffee und Zigaretten an Weiterverkäufer abzugeben und einen möglichst hohen Umsatz zu erzielen.“
c) Der Beschwerdeführerin ist weiterhin einzuräumen, dass bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts die dargelegten Widersprüche wesentliche Urteilsfeststellungen betreffen. Denn für die Frage der Freisprechung des Angeklagten kommt es unter allen Umständen entscheidend darauf an, ob die Firma ██████ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Zwischenhändlern tätig wurde oder nicht, und ob der Angeklagte dieses Verhalten oder das der Zwischenhändler bewusst unterstützen wollte oder nicht. Das angefochtene Urteil war daher nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aus sachlich-rechtlichen Erwägungen aufzuheben.
3.) Auf die weiteren eingehenden Rechtsausführungen der Revision kommt es in diesem Falle nicht an, weil hier die Frage der Freisprechung zu behandeln ist und insoweit zunächst einmal einwandfreie, unzweideutige Tatsachenfeststellungen vorliegen müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Dr. Neumann | Dr. Koffka |