Revision: Fehlerhafte Prüfung alkoholbedingter Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 636/68
- Datum
- 06.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB ist nicht allein das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung entscheidend; alkoholbedingte Enthemmung kann als krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder als erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens zu werten sein.
Kann die Menge des konsumierten Alkohols nicht sicher festgestellt werden, sind Zweifel zugunsten des Angeklagten zu klären; das Gericht hat von der für den Angeklagten günstigsten möglichen Menge auszugehen.
Die Tatsache, dass ein Betrunkener noch weiß, was er tut, schließt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht aus; deshalb ist jeweils konkret auf die Wirkung der Alkoholisierung auf das Hemmungsvermögen abzustellen.
Wird die Erfüllung der biologischen Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB verneint, kann § 51 Abs.2 StGB mangels derselben Voraussetzungen nicht ergänzend angewandt werden.
Sachverständigengutachten und richterliche Feststellungen müssen in sich widerspruchsfrei sein; widersprüchliche Würdigungen zu den Wirkungen des Alkoholgenusses machen die Entscheidung revisionsbedürftig.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 28. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen ██ geborene E., die Schneiderin Isolde aus ███, geboren ████████ 1933 in ██ (Bayern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt, als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann, als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt S. aus [REDACTED], als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 28. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils.
Das Schwurgericht hat geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit u. a. infolge Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB). Es hat die Frage verneint. Was das Urteil hierzu sagt, ist aus folgenden Gründen rechtsfehlerhaft:
a) Das Schwurgericht hat die Menge des Alkohols, den die Angeklagte vor der Tat zu sich nahm, nicht genau feststellen können. Das Urteil geht auf UA S. 15 davon aus, dass nach dem Gutachten der beiden medizinischen Sachverständigen, die das Schwurgericht gehört hat, von einer erheblichen Beeinträchtigung eines Menschen durch Alkohol im Sinne einer Bewusstseinsstörung erst bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,5 ‰ die Rede sein könne, und stellt anschließend fest, die Angeklagte habe eine dementsprechende Menge Alkohol vor der Tat nicht getrunken.
Abgesehen davon, dass es, wie unten dargelegt werden wird, in diesem Zusammenhang nicht oder jedenfalls nicht nur auf das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung ankommt und dass ein Erfahrungssatz des erwähnten Inhalts nicht besteht, hält die Begründung, die das Urteil für die Feststellungen über den Alkoholgenuss der Angeklagten gibt, einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Urteil sagt hierzu auf UA S. 15, die Angeklagte habe im Ermittlungsverfahren stets nur von zwei Flaschen Bier zu Mittag und vier bis fünf Flaschen Bier am Nachmittag und Abend gesprochen – insgesamt also sechs bis sieben Flaschen Bier. Ihre Behauptung, mehr getrunken zu haben, sei eine (bloße) Schutzbehauptung. Dies ist mit anderen Urteilsdarlegungen nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar. Auf UA S. 13 heißt es, die Angeklagte sei durch den Genuss von „mindestens“ sieben Flaschen Bier nicht unerheblich angetrunken gewesen. Auf die Mindestmenge kommt es nicht an. Da das Schwurgericht die Menge nicht genau feststellen konnte, musste es zugunsten der Angeklagten von der möglichen Höchstmenge ausgehen. Dass es dies nicht erkannt hat, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.
b) Das Schwurgericht hat es bei der Entscheidung darüber, ob die biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche) bei der Angeklagten infolge Alkoholgenusses erfüllt waren, allein auf das Merkmal der Bewusstseinsstörung abgestellt. Es hat eine Bewusstseinsstörung, eine Bewusstseinstrübung u. a. deshalb verneint, weil die Angeklagte noch wusste, was sie tat.
Es besteht zwar in Rechtsprechung und Schrifttum die Meinung, dass es bei Trunkenheit auf das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung ankommt. Diese Meinung wird aber der Wirklichkeit jedenfalls darin nicht in vollem Umfange gerecht, wenn man unter Bewusstseinsstörung dem Wortsinn entsprechend lediglich eine Störung (Einengung oder Trübung des Bewusstseins) versteht. Es gibt Fälle von Trunkenheit, in denen die wesentliche Wirkung des Alkohols sich darin erschöpft, dass vielfach Hemmungen, welche das Verhalten des Betroffenen unbewusst bestimmen, ganz oder teilweise wegfallen. Das Bewusstsein eines solchen Trunkenen ist weder eingeengt noch getrübt. Er weiß noch, was er tut. Er kann sich über Art und Wirkung seines Verhaltens sowie über dessen sittliche und rechtliche Wertung genau dieselben Vorstellungen machen, wie es ihm in nüchternem Zustand möglich ist. Die Wirkung des Alkohols beeinträchtigt bei ihm nicht diesen, sondern einen anderen Bereich seiner Geistestätigkeit. Dem entspricht es, die Entscheidung über die biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB bei Trunkenheit zumindest auch darauf abzustellen, ob die Trunkene zur Tatzeit nämlich auf einer Alkoholvergiftung beruhenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit litt.
Dass das Schwurgericht dies hier nicht getan hat, ist ein weiterer sachlich-rechtlicher Fehler.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB auf den unter a) dargelegten Rechtsmängeln beruht.
Das Urteil stellt auf UA S. 16 fest, die Angeklagte habe am 25. Juni 1967 um 0.35 Uhr, █████, unmittelbar nach der Tat, auf die Serviererin Ursula ███ den Eindruck einer total betrunkenen Frau gemacht. ████ ██████████ Was das Urteil über den Hergang des Tatgeschehens und die Beweggründe der Angeklagten mitteilt, lässt dies erkennen. Das Schwurgericht hat einen Beweggrund nicht feststellen können. Das Urteil sagt hierzu nur auf UA S. 13, es müsse offenbleiben, dass die Angeklagte von █████ dem Opfer angeregt, möglicherweise nur einer Augenblickseingebung gefolgt ist und sich über ihre Beweggründe im einzelnen keine Klarheit verschafft und Rechenschaft abgelegt hat. Zum Tathergang stellt das Urteil fest, dass die Angeklagte, die von █████ nicht lassen konnte, diesem nicht nur einen oder einige Axthiebe auf den Kopf versetzte, vielmehr immer wieder, etwa zwanzigmal, von allen Seiten mit der Axt auf seinen Kopf einschlug. Als sie dann merkte, dass █████ tot war, kniete sie neben ihm und weinte. Dass eine Frau, deren Zurechnungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert ist, aus Grund einer solchen Augenblickseingebung ohne jeden feststellbaren Beweggrund einen Mann, von dem sie nicht lassen kann und der sich auch seinerseits nicht von ihr trennen will, in dieser Weise erschlägt und unmittelbar darauf neben ihm kniet und weint, ist kaum vorstellbar.
Hinzu kommt, dass es auf UA S. 16 am Ende derjenigen Darlegungen, die sich mit den Wirkungen des Alkoholgenusses auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten befassen, heißt: „Wenn somit der Sachverständige Dr. Bach die Angeklagte bei der Tat als alkoholenthemmt, nicht aber als im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB beeinträchtigt bezeichnet hat, so ist dem zu folgen.“ Dies verträgt sich nicht mit einer Verneinung der biologischen Voraussetzungen. Wenn der Tatrichter die in § 51 Abs. 1 StGB genannten biologischen Voraussetzungen verneint, ist nicht mehr zu prüfen, ob das Hemmungsvermögen der Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Die biologischen Voraussetzungen des Abs. 1 gelten, was nicht wenige Tatrichter immer wieder verkennen, auch für Abs. 2. Fehlen sie, so entfällt damit ohne weiteres auch dessen Anwendung.
| Justizhauptsekretär | Sarstedt | Herrmann | |||
| Schmitt | Siemer | Borker |