Aufhebung des Notzuchturteils wegen unklarer Feststellungen zur Täterkenntnis (§177 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 636/53
- Datum
- 19.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatbestand des § 177 StGB umfasst auch körperliche Gewalt, die darauf abzielt, das Opfer zur Aufgabe des Widerstands zu veranlassen; hierzu gehört auch Gewalt, die lediglich den Entschluss herbeiführt, sich nicht mehr zu wehren.
Für die Strafbarkeit nach § 177 StGB ist maßgeblich, ob der Täter im Zeitpunkt der Tat bewusst war, dass das Opfer sich ernstlich bedroht oder gezwungen fühlt; fehlende Feststellungen zur Täterkenntnis sind entscheidungserheblich.
Eine zuvor getroffene Vereinbarung über Zahlung für sexuelle Handlungen und eine hieraus vom Täter abgeleitete Annahme von Bereitschaft der Betroffenen sind für das Vorliegen des § 177-StGB-Tatbestandes grundsätzlich unbeachtlich.
Fehlen für die rechtliche Würdigung notwendige oder klare tatsächliche Feststellungen bzw. ist das Urteil auf möglicherweise rechtlich fehlerhaften Erwägungen aufgebaut, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den minderjährigen Autolackierer Hans Bu██ aus ████, dort geboren am █████ ███, Sachbezeichnung EC u. a. – wegen Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Juli 1953, soweit es diesen Angeklagten verurteilt, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Jugendschöffengericht in Berlin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Angeklagte kam am 23. Mai 1953 gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten EC und Sch. mit einem gemieteten Personenkraftwagen zum Berliner Bahnhof Zoo. Hier veranlassten sie gegen 5 Uhr morgens die jetzige Straßendirne █████, zu ihnen in den Wagen zu steigen. Sie fuhren in einen Wald zwischen Hermsdorf und Tegel; unterwegs musste einmal gehalten werden, um an einer Tankstelle in der Triftstraße zu tanken. Während der Fahrt wurde darüber gesprochen, die ████ solle sich zum Geschlechtsverkehr bereitfinden. Sie lehnte zunächst ab. Darauf sagte der Angeklagte, wenn sie nicht wolle, knalle es, sie hätten eine Maschinenpistole im Wagen, außerdem seien sie in der Nähe der Zonengrenze. Man einigte sich sodann mit der ████, dass sie alle drei gegen Zahlung von 20 DM mit ihr verkehren könnten. Die ████ rechnete von vornherein nicht damit, dass sie das Geld erhalten würde. Die Mitangeklagten EC und Sch. verließen nunmehr den Wagen, und der Angeklagte verkehrte mit der sich zunächst heftig wehrenden █████. Danach bestieg █████ den Wagen und vollzog ebenfalls den Geschlechtsverkehr mit der █████, die sich ihm gegenüber nicht sträubte. ████ lehnte einen Verkehr aus Angst vor Ansteckung ab. Daraufhin bestieg der Angeklagte nochmals den Wagen, um nochmals mit der █████ zu verkehren. Diese widersetzte sich diesem Begehren, gab jedoch ihren Widerstand auf, als der Angeklagte ihr eine Ohrfeige gegeben hatte, die sie laut aufschreien ließ.
Das Landgericht hat – wie auch die übrigen Angeklagten ████████ – von der Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten beim ersten Geschlechtsverkehr den Tatbestand des § 177 StGB nicht als erfüllt angesehen, wie es den Mitangeklagten Sch. auch von diesem Vorwurf freigesprochen hat. Dagegen ist das Landgericht der Auffassung, dass sich der Angeklagte durch die Ausübung des zweiten Geschlechtsverkehrs der Notzucht schuldig gemacht habe. Es hat dem zur Tatzeit 18½ Jahre alten Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und gegen ihn eine Gefängnisstrafe von einem Jahr verhängt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
II.
Zu Unrecht meint allerdings die Revision, eine Anwendung des § 177 StGB komme auch im zweiten Fall deshalb nicht in Frage, weil die Ohrfeige nicht den Beischlaf unmittelbar ermöglicht habe, sondern nur das Mittel gewesen sei, die ███ zur Hingabe gefügig zu machen. Ohne Erfolg beruft sich die Verteidigung in diesem Zusammenhang auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 26. Juni 1950 (OGHSt 3, 96/97 = NJW 1950, 710). Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass tatbestandsmäßig im Sinne des § 177 StGB auch die körperliche Gewalt ist, die nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bringen, seinen Widerstand aufzugeben (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 177 StGB = NJW 1953, 1070). Dass die Ohrfeige tatsächlich diesen Erfolg gehabt hat, ist von der Strafkammer festgestellt worden. Die Strafkammer geht aber davon aus, dass hier nicht nur die Ohrfeige, sondern auch die vorherige Drohung mit einer Maschinenpistole und mit der Aussetzung in der Sowjetzone entscheidend gewesen sei. Denn es heißt unmittelbar anschließend, dass die ████ lediglich mit Rücksicht auf ihre Lage ihren gegenteiligen Willen nicht mehr betätigt habe. Es fehlt aber an einer klaren Feststellung, dass dem Angeklagten auch noch bei oder vor dem zweiten Geschlechtsverkehr bewusst war, dass die ████ sich durch sein vorheriges Gerede ernstlich bedroht fühlte. Die Strafkammer sagt zwar, der Angeklagte sei sich darüber auch nach seiner Ohrfeige nicht im Zweifel gewesen. Sie nimmt aber andererseits dies nicht für die Zeit vorher an. Dies ergibt sich daraus, dass für den ersten Fall die Voraussetzungen des § 177 StGB verneint worden sind. Außerdem ist das Urteil möglicherweise auch von folgendem Rechtsfehler beeinflusst: Das Landgericht führt bei seinen Erörterungen über die Strafbarkeit des ersten Geschlechtsverkehrs aus, der Angeklagte könne sich nicht auf die Abmachung berufen, dass die ████ gegen Geld mit der Hingabe einverstanden gewesen sei. Denn er habe die Abmachung nicht erfüllt, auch nicht erfüllen können. Er habe auch nicht wissen können, dass die Zeugin ja tatsächlich mit der Erfüllung nicht gerechnet habe. Die Strafkammer ist hiernach der Auffassung, dass eine Bereitwilligkeit der ████, die der Angeklagte aus der Vereinbarung habe entnehmen können, als vom Angeklagten erschlichen unbeachtlich sei. Das spielt aber für den Tatbestand des § 177 StGB keine Rolle. Dieser allerdings nur in den Erörterungen zum ersten Fall zutage tretende Rechtsfehler kann sich auch auf den zweiten Fall ausgewirkt haben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen die Prüfung unterlassen hat, ob der Angeklagte mit Rücksicht auf die vereinbarte Bezahlung die Ohrfeige wirklich als Grund für die Aufgabe des ja auch im ersten Fall beobachteten Sichsträubens der ████ angesehen hat.
Aus diesem Grunde musste das Urteil aufgehoben werden. Da der Angeklagte nach der nunmehr geltenden Fassung des Jugendgerichtsgesetzes Heranwachsender ist (§ 1 Abs. 2 JGG), war die Sache gemäß §§ 40, 109, 116 JGG an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.
| Schmidt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |