Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Verschleppung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 63/65
Datum
16.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verletzung des sachlichen Strafrechts gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Verschleppung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und hält die Beweiswürdigung sowie die Anwendung des § 2 Abs. 1 und 2 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes für rechtsfehlerfrei. Desertion und Jugendstrafrecht wurden geprüft, Änderungen am Strafmaß ergaben sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beweiswürdigung sind aus dem objektiven Ablauf des Geschehens gezogene, denkgesetzlich mögliche Schlüsse zulässig und begründen keinen Revisionsgrund, wenn sie nachvollziehbar begründet sind.

2

Die Anwendung des § 2 Abs. 1 und 2 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes ist gerechtfertigt, wenn die Verschleppung eine konkrete Gefahr begründet, verfolgt oder mit rechtswidrigen Sanktionen zu rechnen ist.

3

Es widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Flucht eines Grenzpolizisten vor der Ausführung rechtswidriger Schießbefehle mit einer Bestrafung wegen Desertion zu rechtfertigen.

4

Eine Revisionsrüge ist unbegründet, soweit sie nicht dargelegt wird, dass die zugrunde liegenden Schlussfolgerungen der Strafkammer undenkgesetzlich oder offensichtlich willkürlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Gerd ████ aus ███, dort geboren am █████████ 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher Verschleppung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Dezember 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die nach dem 1. Dezember 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

1. Zu Unrecht meint die Revision, dass den Feststellungen der Strafkammer eine Beweiswürdigung zugrunde liege, die rechtsfehlerhaft sei.

a) Die Überzeugung der Strafkammer davon, dass ████, den der Angeklagte und ██ in einem Pkw von Berlin (West) nach Berlin (Ost) verschleppten, gegen seinen Willen über die Sektorengrenze gebracht wurde, beruht laut den Darlegungen des Urteils u. a. auf Schlüssen, die die Strafkammer aus „dem objektiven Ablauf des Geschehens selbst“ gezogen hat (vgl. UA S. 11 unten). Diese Schlüsse sind denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dass das Urteil bei der anschließenden Schilderung des Geschehensablaufs neben der Hinderung ███s am Einsteigen in den Pkw und dem Niederdrücken des angetrunkenen ███ durch ██ vor dem Überqueren der Sektorengrenze außerdem den Umstand erwähnt, dass der Angeklagte bei der Einfahrt in den Ostsektor Berlins von dem östlichen Grenzpolizisten weder angehalten noch kontrolliert wurde, und dass der Schlagbaum bereits geöffnet war, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn der erwähnte Umstand gestattet den Schluss, dass die Tat zwischen dem Angeklagten und der östlichen Grenzpolizei vereinbart war, sowie den weiteren Schluss, dass ███ gegen seinen Willen nach Berlin (Ost) gebracht wurde. Dass das Urteil jenen ersten Schluss (Zwischenschluss) nicht ausdrücklich mitteilt, ist kein Rechtsfehler, zumal das Urteil an anderer Stelle ausdrücklich feststellt, dass der Angeklagte das Lokal, in dem ███ und ███ sich unmittelbar vor der Fahrt in den Ostsektor von Berlin aufhielten, für eine knappe Stunde verlassen hatte.

Alles dies gilt umso mehr, als die Feststellung der Strafkammer, dass ███ gegen seinen Willen nach Berlin (Ost) gebracht wurde, ausweislich der Urteilsgründe außerdem auf der Erwägung beruht, dass es bei einer freiwilligen Rückkehr ███s in den Ostsektor von Berlin nahegelegen hätte, die S-Bahn zu benutzen, und dass der Angeklagte nach seiner eigenen Rückkehr in den Ostsektor von Berlin nicht wegen „Republikflucht“ zur Rechenschaft gezogen wurde.

b) Die Schlüsse, die die Strafkammer laut der Darstellung auf Seite 13/14 UA aus der Bekundung des Zeugen ██ ██ sowie aus der Tatsache gezogen hat, dass der Angeklagte bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren mehrmals „von sich aus“ ███ als einen ehemaligen Volkspolizisten bezeichnete, sind ebenfalls denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass die Schlüsse nicht zwingend sind, ist kein Revisionsgrund.

2. Die Anwendung des § 2 Abs. 1 und 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (Berliner FreiheitsschutzG) vom 14. Juni 1951 – GVBl. S. 417 – auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist im Schuld- und Strafausspruch rechtsfehlerfrei. Die dagegen gerichteten Einzelausführungen der Revision sind unbegründet.

a) Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass der Angeklagte den verschleppten ███ der Gefahr aussetzte, verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seinem Vermögen, seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Sie hat dabei den Eintritt einer solchen Gefahr aus dem Umstand gefolgert, dass ███ alsdann tatsächlich wegen „Republikflucht“ und Desertion zu einer Zuchthausstrafe von mindestens acht Jahren verurteilt wurde.

Dass eine Verurteilung wegen „Republikflucht“ rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil BGHSt 14, 104, 106–108 entschieden. Hiergegen erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Sie meint nur, für eine Verurteilung wegen Desertion komme das gleiche nicht in Betracht, weil Desertion auch in Rechtsstaaten bestraft werde.

Der Senat vermag dieser Auffassung für eine „Desertion“ der hier in Rede stehenden Art nicht beizutreten. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die „Gruppe“ durch Flucht verließ; die östliche Grenzpolizei war er. Er war, als er floh, an der Mauer eingesetzt, die die östlichen Machthaber an der Grenze zwischen dem östlichen und westlichen Sektor von Berlin errichtet haben, um die ihnen Unterworfenen gegen deren Willen und unter Verstoß gegen deren Grundrechte als freie Einzelmenschen zum Verbleiben in ihrem Machtbereich zu zwingen. Die dort eingesetzten Grenzpolizisten sind durch Schießbefehl angehalten, auf jeden Menschen zu schießen, der aus jenem Machtbereich in einen Teil des freien Deutschland dadurch zu gelangen versucht, dass er die Mauer durchbricht.

Dieser Schießbefehl und seine Ausführung sind rechtswidrig. Es lässt sich daher sehr wohl die Auffassung vertreten, dass einem Grenzpolizisten, der in Ausführung des genannten Schießbefehls einen Menschen getötet und damit den äußeren und inneren Tatbestand des Mordes, des Totschlags oder der Beihilfe hierzu verwirklicht hat, in Fällen, in denen es ihm möglich und zumutbar war, sich dem Konflikt zwischen Befehls- und Rechtsgehorsam durch Flucht (= Desertion) zu entziehen, als Schuld vorgeworfen werden muss, dass er nicht geflohen ist. Der Senat braucht diese Rechtsfrage indessen hier nicht zu entscheiden. Es widerspricht jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass ein Grenzpolizist, der sich jenem Konflikt durch Flucht entzogen hat, auf Grund dieser Flucht wegen Desertion bestraft wird.

b) Das Urteil legt auf Seite 19/20 UA rechtsfehlerfrei dar, dass die Voraussetzungen des § 105 Nr. 1 und 2 JGG für die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht vorgelegen haben. Dafür, dass die Strafkammer hierbei den „abenteuerlichen Charakter“ der Tat übersehen hätte, besteht kein Anhalt.

c) Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum als strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte sein Opfer kaltblütig „aus rein egoistischen Motiven“ den östlichen Machthabern in die Hände gespielt hat (vgl. UA S. 20). Die Befriedigung seiner auf UA S. 4 festgestellten Sehnsucht nach der Familie war auch ein „rein egoistisches Motiv“.

d) Auch sonst lassen Schuld- und Strafausspruch keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt