Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Verfahrensrüge im Strafverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 63/60
Datum
05.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, um eine versäumte Verfahrensrüge nachzuholen. Das Gericht verwirft das Gesuch, da Angeklagter und Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend waren und nach ständiger Rechtsprechung in diesem Fall eine Wiedereinsetzung wegen einer einzelnen Rüge grundsätzlich nicht gewährt wird. Eine Ausnahme kommt nur in besonderen Verfahrenslagen in Betracht, etwa wenn es auf das Protokoll ankommt; ein solcher Fall lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer einzelnen Verfahrensrüge wird regelmäßig nicht gewährt, wenn Angeklagter und Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend waren.

2

Die Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers in der Hauptverhandlung begründet grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund für das Nachholen einer Verfahrensrüge.

3

Ausnahmsweise kann Wiedereinsetzung in besonderen Verfahrenslagen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn materiell entscheidend auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls abgestellt werden muss.

4

Die bloße Versäumung einer einzelnen Rüge ohne weitergehende, substantiierte Umstände, die eine Gehörsverletzung oder Protokollrelevanz aufzeigen, genügt nicht für die Gewährung der Wiedereinsetzung.

Rubrum

5 StR 63/60

Beschluss

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Heinz ██ █████ aus ███, dort geboren am ████████ 1912, Sachbezeichnung: █████████ wegen Bestechung und Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. April 1960 durch den Senatspräsidenten Sarstedt und die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Dr. Borker und Dr. Faller

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten ████████, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte und sein Verteidiger waren in der Hauptverhandlung zugegen. Es ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht zulässig, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer einzelnen Rüge zu gewähren (BGHSt 1, 44).

Diese Entscheidung lässt zwar offen, „ob sich bei besonderen Verfahrenslagen aus dem Grundsatz der Beweiskraft des Protokolls ausnahmsweise etwas anderes ergeben könnte“. Es handelt sich hier aber nicht um einen solchen Fall, bei dem es auf das Protokoll ankommt.

Sarstedt
Dr. Borker