Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Vergewaltigungsverurteilung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 635/76
Datum
18.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Verurteilung wegen Vergewaltigung ein. Der BGH bemängelt, dass die tatrichterlichen Feststellungen und die Strafzumessung unzureichend sind und die Verurteilung für den Fall Monika G. C. nicht tragen. Nachträgliche Beschlüsse der Vorinstanz sind unbeachtlich. Der Schuldspruch und die Strafaussprüche werden aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen einer einzelnen Tat setzt tatrichterliche Feststellungen voraus, die den Tatbestand konkret und dem Urteilszusammenhang entnehmbar darlegen; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.

2

Bei der Strafzumessung sind tragfähige tatrichterliche Erwägungen erforderlich; eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht als Begründung des Strafmaßes.

3

Nach Eingang der Revisionsbegründung sind nachträglich ergangene Entscheidungen der Vorinstanz für die Revisionsprüfung unbeachtlich.

4

Bestehen Mängel in einzelnen Strafaussprüchen und lässt sich ein Einfluss dieser Mängel auf das Gesamtstrafurteil nicht ausschließen, sind die betroffenen Strafaussprüche bzw. das Gesamturteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Werner R. C., aus █, geboren ████████ 1941 in ██████, Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Januar 1977 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Juni 1976 mit den betreffenden Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung im Fall Monika G. C. (Ziffer II. 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; b) in allen Strafaussprüchen.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Wie die Revision zutreffend darlegt, rechtfertigen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergewaltigung im Fall Monika G. C. nicht (UA S. 8). Sie lassen sich auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen. Die Ausführungen zum Strafmaß erschöpfen sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts (UA S. 23). Der nach Eingang der Revisionsbegründung ergangene Beschluss des Landgerichts vom 11. August 1976 ist unbeachtlich.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafaussprüche von der Einzelstrafe im Fall ████████ beeinflusst worden sind.

SarstedtFleischmannFuhrmann
SchmidtSchuster