Revision: Aufhebung der Vergewaltigungsverurteilung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 635/76
- Datum
- 18.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen einer einzelnen Tat setzt tatrichterliche Feststellungen voraus, die den Tatbestand konkret und dem Urteilszusammenhang entnehmbar darlegen; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.
Bei der Strafzumessung sind tragfähige tatrichterliche Erwägungen erforderlich; eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht als Begründung des Strafmaßes.
Nach Eingang der Revisionsbegründung sind nachträglich ergangene Entscheidungen der Vorinstanz für die Revisionsprüfung unbeachtlich.
Bestehen Mängel in einzelnen Strafaussprüchen und lässt sich ein Einfluss dieser Mängel auf das Gesamtstrafurteil nicht ausschließen, sind die betroffenen Strafaussprüche bzw. das Gesamturteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Werner R. C., aus █, geboren ████████ 1941 in ██████, Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Januar 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Juni 1976 mit den betreffenden Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung im Fall Monika G. C. (Ziffer II. 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; b) in allen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Wie die Revision zutreffend darlegt, rechtfertigen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergewaltigung im Fall Monika G. C. nicht (UA S. 8). Sie lassen sich auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen. Die Ausführungen zum Strafmaß erschöpfen sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts (UA S. 23). Der nach Eingang der Revisionsbegründung ergangene Beschluss des Landgerichts vom 11. August 1976 ist unbeachtlich.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafaussprüche von der Einzelstrafe im Fall ████████ beeinflusst worden sind.
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