Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Gewaltunzucht: Küsse nicht zwingend unzüchtig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 635/67
Datum
15.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchter Gewaltunzucht verurteilt, nachdem er eine Jugendliche in sein Schlafzimmer gezogen und sich halb auf sie gelegt hatte. Der BGH hob das Urteil auf, weil die festgestellten Tatsachen für eine Verwirklichung des Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ausreichen. Küsse aus Sinnenlust sind nicht ohne weiteres als unzüchtige Handlungen zu qualifizieren; auch der Altersunterschied von 24 Jahren ändert daran nichts. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Küsse aus Sinnenlust sind nicht ohne weiteres als unzüchtige Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen.

2

Die Beurteilung, ob eine Handlung unzüchtig i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, richtet sich nach den konkreten Begleitumständen; ein bloßer Altersunterschied begründet dies nicht automatisch.

3

Liegt der festgestellte Sachverhalt nicht ausreichend zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei Zweifeln an der tatbestandsmäßigen Erfüllung sind verfahrensrechtliche Korrekturen durch Aufhebung und Zurückverweisung angezeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 13. Juli 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Donat ████ aus ██ (Harz), geboren am ██████ 1927 in ████ ██, wegen versuchter Gewaltunzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 13. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Kammer desselben Gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen trug der Angeklagte eine Jugendliche, die er in seine Wohnung mitgenommen hatte, dort gewaltsam in sein Schlafzimmer, warf sie auf ein Bett und legte sich halb auf sie, um sie „mindestens zu küssen“. Dazu kam es nicht, weil das Mädchen sich wehrte und zu schreien begann.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Dazu reicht jedoch der festgestellte Sachverhalt nicht aus, wie die Revision mit Recht rügt. Küsse aus Sinnenlust sind nicht ohne weiteres unzüchtige Handlungen im Sinne der genannten Bestimmung (BGHSt 18, 169). Sie werden es im vorliegenden Falle weder durch die angegebenen Begleitumstände noch durch den Altersunterschied von 24 Jahren.

Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben, wie der Bundesanwalt beantragt hat.

In der neuen Verhandlung wird der Sachverhalt wieder unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen sein.

SarstedtSchmittHerrmann
SchmidtDr. Borker