Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Alkoholrausch und Zurechnungsfähigkeit bei versuchter Blutschande

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 635/55
Datum
31.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher versuchter Blutschande/Unzucht verurteilt; er legte Revision ein. Streitpunkt war, ob seine erhebliche Alkoholisierung die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB ausschließt. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall vom 4. September sowie die Strafaussprüche in den anderen Fällen auf, da die Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinträchtigung unzureichend sind, und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück; im Übrigen bleibt das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Alkoholbedingte Rauschartigkei­ten können die Zurechnungsfähigkeit bereits dann erheblich beeinträchtigen; die Prüfung der Anwendbarkeit des § 51 StGB ist nicht erst bei ‚sinnloser Trunkenheit‘ vorzunehmen.

2

Eine spätere, wahrheitsgetreue Erinnerung an den Tatablauf schließt nicht zwingend aus, dass der Täter während des Rausches die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verloren oder erheblich vermindert hatte.

3

Bei feststehender oder nicht widerlegter erheblicher Alkoholisierung bedarf die Zurechnungsprüfung besonderer, sorgfältiger Feststellungen; mangelhafte Feststellungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung.

4

Wenn in mehreren Fällen ein besonders schwerer Fall betroffen ist, können unzureichende Feststellungen in diesem Fall die Strafaussprüche der übrigen Fälle beeinträchtigen und eine Neubegutachtung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 8. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann Stanislaus ██ aus ███ (Kreis ███), geboren am █████ 1912 in K——— (Westpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Blutschande u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Bérker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 8. November 1955 nebst den Feststellungen aufgehoben,

1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit es den Angeklagten wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Abhängigen und mit versuchter Notzucht verurteilt hat (Fall vom 4. September 1955),

2. im Strafausspruch in den beiden anderen Fällen (vom 20. und 27. August 1955).

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat am 20. und am 27. August 1955 versucht, mit seiner achtzehnjährigen Tochter Gisela geschlechtlich zu verkehren. Am 4. September 1955 hat er versucht, sie auf die Couch zu werfen, um mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. „Da sich Gisela heftig zur Wehr setzte, ließ er schließlich von ihr ab.“ Die Strafkammer hat ihn wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen, darunter in einem Falle (dem letzten) auch mit versuchter Notzucht, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO) deckt sich mit der Sachrüge und bedarf deshalb keiner besonderen Erörterung.

Hinsichtlich der Tat vom 4. September 1955 führt die Sachbeschwerde schon deshalb zur Aufhebung, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und 2 StGB aus Gründen abgelehnt hat, die der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte vor dieser Tat auf einem Betriebsausflug „erheblich dem Alkohol zugesprochen“ hat; an anderer Stelle ist von „sehr erheblichen Alkoholmengen“ die Rede, die er bei dieser Gelegenheit getrunken hat. Das Urteil fährt fort:

„Gleichwohl ergibt sich aus der Tatsache, daß er sehr wohl in der Lage gewesen ist, über den gesamten Geschehensablauf in der fraglichen Nacht ins einzelne gehende Angaben zu machen, abgesehen von dem, was sich nach seinem fehlgeschlagenen Anschlag ereignet hat, daß er weder sinnlos betrunken noch in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sein kann.“

Der Alkoholrausch schließt die Zurechnungsfähigkeit nicht erst dann aus, wenn er bis zur Sinnlosigkeit gesteigert ist. „Sinnlose Trunkenheit“, bei der jemand nicht weiß, was er tut, ist überhaupt kein Fall, in dem § 51 StGB angewendet werden könnte; hier würde es vielmehr schon am (natürlichen) Vorsatz und damit an einer Handlung fehlen, die den Tatbestand einer vorsätzlich zu begehenden Straftat erfüllen könnte.

Ob § 51 Abs. 1 oder 2 StGB angewendet werden kann, ist erst dann zu prüfen, wenn der Rausch nicht „sinnlos“ war. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 63, 46; 64, 3 49) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 384; vgl. auch BayObLGSt 1953, 145 NJW 1953, 1523).

Daß der Angeklagte „ins einzelne gehende Angaben“ über den Geschehensablauf gemacht hat, läßt sich hier schon deshalb nicht zur Begründung seiner Zurechnungsfähigkeit anführen, weil die Strafkammer diesen Angaben nicht uneingeschränkt folgt. Sie hält mehr für erwiesen, als der Angeklagte zugibt. Im Übrigen kann sich aus einer völlig wahrheitsgetreuen und vollständigen Darstellung des Angeklagten zunächst nur ergeben, daß er sich an den Ablauf erinnert. Eine solche spätere Erinnerung kann nach einem Alkoholrausch erfahrungsgemäß auch dann vorhanden sein, wenn der Rausch die Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen, oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, beseitigte oder erheblich verminderte. Insbesondere kann das Hemmungsvermögen auch dann ausgeschaltet gewesen sein, wenn die spätere Erinnerung vollständig ist. Wenn „sehr erheblicher Alkoholegenuß feststeht oder nicht widerlegt werden kann, bedarf das besonders sorgfältiger Prüfung. Schon aus diesem Grunde mußte die Verurteilung im Fall vom 4. September 1955 aufgehoben werden.

Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, die bisherigen, allzu knappen Feststellungen über die beabsichtigte Gewaltanwendung zu ergänzen. Es ist nicht frei von Widerspruch, wenn nur „auf Grund des glaubwürdigen Geständnisses“ des Angeklagten festgestellt wird, er sei entschlossen gewesen, seine Tochter mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, obwohl er – wie das Urteil selbst hervorhebt – gerade das bestreitet.

Dadurch, daß das Landgericht die Strafe dem § 173 Abs. 1 StGB und nicht dem § 177 StGB entnommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Gegen den Schuldspruch in den beiden ersten Fällen bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Zu näheren Erörterungen über die etwaige Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 StGB war hier kein Anlaß, weil der Angeklagte an diesen beiden Tagen nicht so viel getrunken hatte wie am 4. September 1955.

Der Strafausspruch war jedoch auch in den beiden ersten Fällen schon deshalb aufzuheben, weil er von der Verurteilung im dritten Fall – den die Strafkammer als den bei weitem schwersten ansieht – beeinflußt sein kann. Es wird dem Landgericht nahegelegt, die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB auf die beiden ersten Fälle unter Berücksichtigung des oben zu dem dritten Fall Ausgeführten nochmals zu überprüfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Rotberg Sarstedt Schmidt Schmitt Bérker