Revision verworfen - Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Unzucht; Rückverweisung an Jugendschöffengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 635/53
- Datum
- 12.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines als Eventualantrag gestellten Beweisantrags bedarf keines gesonderten gerichtlichen Beschlusses; es genügt, wenn aus dem Urteil der Grund der Ablehnung ersichtlich ist.
Für eine Verurteilung reicht es aus, dass die Urteilsgründe die Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat zu finden sind; es ist nicht erforderlich, Mitbeteiligte mit Namen oder sonstigen persönlichen Daten konkret zu benennen, sofern die Tatbestandsmerkmale hinreichend festgestellt sind.
Es besteht kein Rechtsgrundsatz, der einen Freispruch verlangt, wenn wegen ungenauer Bestimmung von Zeitpunkt oder Person Zweifel über den Umfang der Rechtskraft entstehen; maßgeblich ist die Überzeugung des Tatrichters und eine besondere Sorgfalt bei der Beweiswürdigung in solchen Fällen.
Ändert sich durch Gesetzesänderung die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung, ist die Sache an das nach der neuen Rechtslage zuständige Gericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Jugendlichen Karl-Heinz █████ aus ███, geboren am █████████ ███ in █████, wegen Unzucht zwischen Männern,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. August 1953 wird verworfen; jedoch wird die Sache zur Entscheidung gemäß § 20 JGG an das Jugendschöffengericht in Berlin zurückverwiesen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 4 StGB unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu sechs Monaten Jugendgefängnis verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Urteils hat er in der Zeit zwischen dem 25. Februar 1953 und dem 11. April 1953 in West-Berlin in fünf Fällen gegen Entgelt mit jeweils einem anderen Mann gegenseitige Onanie getrieben. Er hat die Taten in der Absicht begangen, sich durch wiederholte Begehung solcher Taten eine Einnahmequelle zur Bestreitung von Ausgaben in West-Berlin zu verschaffen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, die Zeugen ████████ und ██ darüber zu hören, ob sie mit dem Angeklagten widernatürliche Unzucht getrieben haben. Da der Antrag als Eventualantrag gestellt worden ist, bedurfte es für seine Ablehnung keines Gerichtsbeschlusses. Erforderlich und genügend ist in einem solchen Fall, dass das Urteil ergibt, aus welchem Grunde das Gericht dem Antrag nicht stattgegeben hat. Das ist hier der Fall. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht die hilfsweise beantragte Vernehmung der Zeugen ████, ██████ und █████ nicht für erforderlich gehalten, weil es als wahr unterstellt hat, dass der Angeklagte mit diesen drei Männern keine gegenseitige Onanie getrieben habe. Die Ablehnung des Beweisantrages mit dieser Begründung ist ohne Rechtsirrtum (§ 244 Abs. 3 StPO).
Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Dadurch, dass das Landgericht den Angeklagten nur wegen eines gewerbsmäßigen Verbrechens der Unzucht mit Männern statt wegen fünf selbständiger gewerbsmäßiger Verbrechen verurteilt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Dass Zeitpunkt und Ort der Taten nur in der Weise festgestellt worden sind, dass die Taten zwischen dem 25. Februar 1953 und dem 11. April 1953 in West-Berlin verübt wurden, bedeutet keine Gesetzesverletzung. Ebensowenig der Umstand, dass hinsichtlich der fünf Männer, mit denen der Angeklagte gegenseitig onaniert hat, Feststellungen über Namen, Wohnung oder sonstige Unterscheidungsmerkmale fehlen. Die Verurteilung eines Angeklagten setzt nach sachlichem Recht und nach den Bestimmungen des Verfahrensrechts nur voraus, dass der Angeklagte in nicht verjährter Zeit in einem Fall oder in einer bestimmten Anzahl von Fällen den äußeren und inneren Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht hat, und dass die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung oder Handlungen zu finden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erwägung, dass bei Feststellungen, wie sie hier getroffen worden sind, Zweifel über den Umfang der Rechtskraft des Urteils entstehen können, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Angeklagte in einem näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb des festgestellten Zeitraumes mit einem näher bestimmten Mann gegenseitig onaniert hat, ändert hieran nichts. Sie rechtfertigen nicht, den Angeklagten freizusprechen. Die Wirkung des Verbrauchs der Strafklage kommt nicht nur einem auf Verurteilung, sondern in gleicher Weise auch einem auf Freispruch lautenden rechtskräftigen Urteil zu. Die erwähnten Zweifel über den Umfang der Rechtskraft können daher in diesem wie in jenem Fall auftreten. Im Übrigen würde die gegenteilige Auffassung zu dem Ergebnis führen, dass das Gericht einen Angeklagten, bei dem klar erwiesen ist, dass er in nicht verjährter Zeit in einem Fall oder in einer bestimmten Anzahl von Fällen durch ihrer Art nach bestimmte tatbestandsmäßige Handlungen den äußeren und inneren Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht hat, nur deshalb freisprechen müsste, weil Zeitpunkt der Tat und Person des Beteiligten nicht so genau festgestellt werden können, dass Zweifel über den Umfang der Rechtskraft unmöglich sind. Ein solches Ergebnis kann nicht Rechtens sein. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Angeklagter trotz erwiesener Schuld freigesprochen werden müsste oder auch nur dürfte, weil Zweifel der erwähnten Art ausschließende Feststellungen nicht getroffen werden können, gibt es nicht. Erforderlich und genügend ist, dass der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. In Fällen der vorliegenden Art muss er allerdings bei der Bildung seiner Überzeugung mit besonderer Sorgfalt vorgehen. Außerdem müssen die Feststellungen in einem solchen Fall derart sein, dass sie eine geeignete und ausreichende Grundlage für die Bemessung der Strafe bilden. Dabei dürfen insbesondere auch keine offen gebliebenen Möglichkeiten zum Nachteil des Angeklagten zugrunde gelegt werden. In allen diesen Richtungen bestehen indessen im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Bedenken.
Was die Revision im Übrigen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Sache musste jedoch mit Rücksicht auf das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz gemäß §§ 2 Abs. 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung, 354a StPO an das nach den §§ 39 ff. nunmehr zuständige Jugendschöffengericht zur Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung (§§ 20 ff. JGG) zurückverwiesen werden.
| Siemer | Dr. Geier | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |