Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 63/55
Datum
03.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen einfachen Bankrotts u. a. wegen unordentlicher Buchführung und Gläubigerbegünstigung verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung auf, weil wesentliche Feststellungen zum Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und zur Überwachungspflicht fehlen. Die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung bleibt bestehen; das Strafmaß ist insoweit neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des inneren Tatbestandes einer unordentlichen Buchführung erfordert konkrete Angaben, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen; das Fehlen dieser Bestimmung macht die Entscheidung revisionsrechtlich nicht überprüfbar.

2

Bei Vorwurf der Fahrlässigkeit muss das Tatgericht konkret darlegen, welche Überwachungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Geschäftsinhaber zu ergreifen hatte und welche er unterließ, damit das Revisionsgericht die Sorgfaltspflicht nachprüfen kann.

3

Kommt es zur Beschlagnahme buchführungsrelevanter Unterlagen, hat das Tatgericht darzustellen, ob und inwieweit die Beschlagnahme die Führung oder Ordnung der Bücher erschwerte und ob hieraus ein Entlastungsgrund für den Betroffenen folgt.

4

Zur strafrechtlichen Beurteilung der Gläubigerbegünstigung ist die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Übereignungs- oder Abtretungsgeschäfts nicht entscheidend; maßgeblich ist, dass der Täter in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit Vermögensvorteile verschafft hat.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto ██████████ aus ███, geboren am █████████ 1903 in ████████, wegen einfachen Bankrotts u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dz. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. November 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung verurteilt ist,

b) im Übrigen hinsichtlich des Strafausspruchs.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte betrieb seit dem 1. Juli 1951 ein Textil-Teilzahlungsgeschäft. Es entwickelte sich zunächst nur mäßig. Das Weihnachtsgeschäft war sehr gut; dann aber gingen die Umsätze zurück, so dass der Angeklagte Ende Februar 1952 die Zahlungen einstellen musste. Am 22. Oktober 1952 wurde der Konkurs eröffnet.

Die Buchführung lag in den Händen der ausgebildeten Buchhalterin Frau ████. Sie schied Ende Oktober 1951 auf eigenen Wunsch aus. ███████ stellte der Angeklagte Frau █████ ein, die das Arbeitsamt ihm als ausgebildete Buchhalterin zugewiesen hatte. Frau ██████ stellte bei der Übernahme ihrer Arbeit fest, dass die Buchführung unsachgemäß aufgezogen und erheblich im Rückstand war. Sie begann deshalb, von der Geschäftseröffnung an eine neue Buchführung einzurichten. Bevor sie damit auch nur annähernd fertig war, wurden sämtliche Unterlagen von der Kriminalpolizei in einem anderen Verfahren gegen den Angeklagten beschlagnahmt. Am 15. Februar 1952 beauftragte der Angeklagte den Wirtschaftsberater BC, die Buchführung von Geschäftsbeginn an neu aufzubauen. Die Arbeiten dauerten bis Ende Juni 1952. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unordentlicher Buchführung verurteilt.

Zur Einrichtung des Geschäfts hatte der freigesprochene Mitangeklagte KIC dem Angeklagten 4.000 DM zur Verfügung gestellt. Über diesen Betrag und einen vereinbarten Gewinnanteil von 1.000 DM erwirkte er im November und Dezember 1951 Zahlungsbefehle gegen den Angeklagten, aus denen er zu vollstrecken begann. Um weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, übereignete ihm der Angeklagte am 1. März 1952 Waren im Verkaufswert von fast 10.000 DM und trat ihm Forderungen im Gesamtbetrag von fast 1.850 DM ab. Die Waren gehörten ihm zum großen Teil nicht. █████ erklärte sich für abgefunden, holte die Waren ab und erhielt auch Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen. Später focht der Angeklagte den Vertrag an. Die Strafkammer erblickt hierin eine Gläubigerbegünstigung.

Wegen dieser beiden Taten hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Der äußere Tatbestand der unordentlichen Buchführung ist hinreichend festgestellt. Dagegen reichen die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus. Das Urteil sagt nicht, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen wird; nur die Höhe der Einsatzstrafe (10 Monate Gefängnis) deutet auf ersteres hin. Nähere Ausführungen darüber, worin das Verschulden des Angeklagten erblickt wird, sind aber gerade unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht zu entbehren. Der Angeklagte hat bis zu dem Zeitpunkt, in dem seine Unterlagen beschlagnahmt wurden, ausgebildete Buchhalterinnen beschäftigt. Für die Zeit, in der Frau ███████ die Bücher führte, sagt das Urteil, dass der Angeklagte sich um die Buchführung „nur wenig kümmerte“. Darin könnte allenfalls Fahrlässigkeit liegen.

Die Strafkammer müsste dann aber im Einzelnen ausführen, was der Angeklagte zur Überwachung getan hat und welche weiteren Überwachungsmaßnahmen sie vermisst. Anders kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter den Begriff der Sorgfaltspflicht richtig beurteilt oder etwa überspannt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Strafkammer sich die Meinung der Frau IC zu eigen macht, dass die Buchführung „unsachgemäß aufgezogen“ und „erheblich“ im Rückstand war. Gegebenenfalls müsste festgestellt werden, was daran unsachgemäß und um welchen Zeitraum sie im Rückstand war. Denn davon kann es abhängen, ob dem Angeklagten die Buchführung als unordentlich auffallen musste. Das Urteil sagt weiter für den Zeitpunkt, in dem Frau ██ die Buchführung übernahm:

„Viele Konten stimmten nicht; u. a. waren z. B. Einnahmen als Ausgaben gebucht worden.“

Der erste Satz ist zu allgemein, um eine Nachprüfung zu ermöglichen. Wenn Einnahmen versehentlich einmal oder auch einige Male als Ausgaben gebucht sind, braucht das bei einer Nachprüfung, wie sie dem Geschäftsinhaber zugemutet werden kann, nicht unbedingt aufzufallen.

Während die Buchführung in der Hand der Frau █████ lag, „unterstützte der Angeklagte sie hierin nur wenig und stellte ihr die erforderlichen Unterlagen und Hilfskräfte nur zögernd oder gar nicht zur Verfügung“. Diese Feststellung ist zu undeutlich, um einen Vorwurf gegen den Angeklagten zu rechtfertigen. Hier wird die Strafkammer, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, ausführen müssen, welche Art von Unterstützung nach ihrer Auffassung die Buchhalterin erwarten konnte, welche Unterlagen und Hilfskräfte es waren, die der Angeklagte ihr nicht zur Verfügung stellte, und wie groß die Verzögerung etwa war.

Das Urteil lässt nicht deutlich erkennen, ob dem Angeklagten auch noch für die Zeit ein Vorwurf gemacht werden soll, während der sämtliche Unterlagen von der Kriminalpolizei beschlagnahmt worden waren. Das würde besonders eingehender Begründung bedürfen, wobei vor allem darzutun wäre, wie der Angeklagte die Buchführung ohne die beschlagnahmten Unterlagen hätte in Ordnung bringen können. Da das Urteil nicht feststellt, wann die Unterlagen dem Angeklagten zurückgegeben worden sind, entsteht der Eindruck, als sei das überhaupt nicht geschehen. Gegebenenfalls müsste erörtert werden, ob nicht gerade das Fehlen der Unterlagen entscheidend dazu beitrug, dass der Angeklagte sich nur zögernd entschloss, ███ zu beauftragen. Möglicherweise kann für die Frage des Verschuldens auch von Bedeutung sein, aus welchen Gründen und mit welchen Rechten diese Unterlagen beschlagnahmt wurden. Da die Feststellungen des Landgerichts anscheinend zum Teil auf dem Zustand beruhen, in dem die Unterlagen sich nach dieser Beschlagnahme befanden, kann es sich empfehlen, auch der Frage nachzugehen, ob das festgestellte „große Durcheinander“ etwa ganz oder zum Teil in Zusammenhang mit der Beschlagnahme entstanden ist.

2. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung vorträgt, ist unbegründet. Dass der Angeklagte am 1. März 1952 seine Zahlungsunfähigkeit kannte, ist einwandfrei festgestellt. Auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung kommt es, entgegen der Ansicht der Revision, nicht an, zumal später der Konkurs über das Vermögen des Angeklagten eröffnet worden ist. Im Übrigen ist auch die Zahlungseinstellung (am 29. Februar 1952) festgestellt. Einzelne Zahlungen in späterer Zeit stehen dem nicht entgegen. Ob der Übereignungs- und Abtretungsvertrag nach bürgerlichem Recht gültig oder nichtig war, ist für die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend. Er war mindestens teilweise gültig, weil ein Teil der Sachen und Forderungen dem Angeklagten zustand. Als der Angeklagte die Übertragung anbot, war die Straftat schon vollendet.

Hinsichtlich des Strafmaßes war das Urteil auch in diesem Fall aufzuheben, weil die Höhe der Strafe (vier Monate Gefängnis) von der Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung beeinflusst sein kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSchmitt
SchmidtBorker