Revision aufgehoben: Verfahren wegen Verjährung eingestellt (5 StR 63/54)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 63/54
- Datum
- 28.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist für Vergehen beträgt nach § 67 Abs. 3 StGB fünf Jahre; ist diese Frist zwischen der letzten richterlichen Verfolgungshandlung und einer erneuten Verfolgung abgelaufen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Verordnung vom 23. Mai 1947 setzt die Verjährung (§ 3) nur dann aus, wenn die formellen Voraussetzungen des § 1 (zum Tatzeitpunkt mit mehr als drei Jahren bedrohte Straftat und in der Zeit 30.1.1933–8.5.1945 aus politischen Gründen nicht bestraft) vorliegen.
Nach § 2 der Verordnung hindert eine seinerzeitige Niederschlagung aus politischen Gründen die spätere Verfolgung und Bestrafung nicht.
Selbst bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Verordnung ist die nachträgliche Verfolgung nur geboten, wenn das Gerechtigkeits- bzw. Sühnebedürfnis dies erfordert; erhebliche entlastende Umstände (z. B. erlittene Internierungshaft, langes Zeitintervall, schwerwiegende seelische oder wirtschaftliche Belastungen) können eine Einstellung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 7. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Landwirt und jetzigen Handelsvertreter Waldemar ██ aus █, geboren am ███████ ███ in ██████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 14. September und in der Sitzung vom 28. September 1954, an denen teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ in der Verhandlung, Justizobersekretär █████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 7. November 1953 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, wegen Mißhandlung einer abhängigen Person, wegen Freiheitsberaubung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.
II. Zur Prozeßgeschichte.
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 10. Februar 1942 wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 100 RM, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis, wegen Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe von 200 RM, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis, und wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen sowie wegen Vergehens nach § 223b StGB zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis (5 Monate Gefängnis wegen des Vergehens nach § 223b StGB, 3 Monate Gefängnis wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Fall und 5 Monate Gefängnis wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall) verurteilt worden. Wegen zweier weiterer ihm zur Last gelegten gefährlichen Körperverletzungen war er freigesprochen worden.
Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Das Reichsgericht hatte durch Urteil vom 11. Juni 1942 das erwähnte landgerichtliche Urteil samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden war, und die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Durch Erlaß vom 21. Juni 1943 hatte der damalige Reichsjustizminister das Verfahren „mit Ermächtigung des Führers“ niedergeschlagen.
Mit Antrag vom 11. Juni 1947 beantragte die Staatsanwaltschaft die erneute Verhandlung vor der Strafkammer auf der Grundlage der früheren Anklage unter Hinweis auf Art. II Nr. 5 des Kontrollratsgesetzes Nr. 10.
Am 8. Oktober 1949 wurde gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen sämtlicher im Eröffnungsbeschluß vom 20. Januar 1942 ihm zur Last gelegten Verfehlungen erlassen. Durch Beschluß vom 21. Februar 1953 ließ die 1. Große Strafkammer des Landgerichts in Göttingen den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu. Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht in Celle auf sofortige Beschwerde des Angeklagten durch Beschluß vom 30. März 1953 mit der Begründung auf, es handele sich nicht um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren; infolgedessen komme eine Wiederaufnahme nach § 8 der Verordnung vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 65) nicht in Betracht. Die weitere Verfolgung und Bestrafung des Angeklagten habe gemäß § 2 der Verordnung zu erfolgen; die Niederschlagung des Verfahrens durch den früheren Reichsjustizminister hindere eine solche Verfolgung nicht.
III. Das Verfahren mußte eingestellt werden, weil die Straftaten des Angeklagten verjährt sind. Es handelt sich bei sämtlichen Straftaten des Angeklagten um Vergehen, die gemäß § 67 Abs. 3 StGB binnen 5 Jahren verjähren. Die letzte richterliche Strafverfolgungshandlung vor dem Zusammenbruch war das Urteil des Reichsgerichts vom 11. Juni 1942; die nächste richterliche Handlung lag in dem Haftbefehl vom 8. Oktober 1949. Inzwischen waren also die Taten verjährt.
Man würde nur dann zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn die Verjährung nach § 3 der Verordnung vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 65) bis zum 8. Mai 1945 geruht hätte. Das ist aber nicht der Fall.
Nach § 1 der Verordnung vom 23. Mai 1947 können Vergehen, die zur Zeit ihrer Begehung mit einer Höchststrafe von mehr als 3 Jahren Gefängnis bedroht waren und in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind, verfolgt werden, wenn die Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangt. Nach § 2 der Verordnung wird die Verfolgung und Bestrafung nicht dadurch gehindert, daß in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein eingeleitetes Verfahren aus politischen Gründen niedergeschlagen worden ist. Nach § 3 der Verordnung hat in solchen Fällen die Verjährung in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 geruht. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
1.) Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil es an den formellen Voraussetzungen des § 1 der Verordnung fehlt. Die Nötigung war zur Tatzeit nur mit Gefängnis bis zu einem Jahr bedroht.
2.) Bei den übrigen Straftaten, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, liegen die formellen Voraussetzungen des § 1 vor. Es war deshalb für jede einzelne Straftat zu prüfen, ob die Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne erfordert.
a) Zu den einzelnen jetzt noch in Betracht kommenden Taten stellt die Strafkammer folgendes fest:
Der Angeklagte, dessen Vater seit 1920 die staatliche Domäne Himmigerode gepachtet hatte, war seit seiner Schulentlassung auf dieser Domäne als Landwirt tätig und trat im Jahre 1940 auch in den Pachtvertrag seines Vaters als Teilhaber ein. Während des Krieges waren auf der Domäne etwa 21 polnische Arbeiter und zwei Deutsche beschäftigt. Der Angeklagte war in der Zeit von Oktober 1939 bis Frühjahr 1940 in Polen als Bezirkslandwirt tätig und befand sich ab April 1940 auf Urlaub in Himmigerode.
aa) Im April 1940, kurz nach der Rückkehr des Angeklagten aus Polen, hatten sich der 16 Jahre alte Pole Janek ██████ und dessen Mutter Helena ████████ gegenüber dem Hofmeister ████████ widersetzlich gezeigt und diesen tatsächlich angegriffen. Während dieser Zeit befand sich der Angeklagte mit seinem Vater in ██████████. Als er abends heimkam, berichteten ihm ███████████ und seine, des Angeklagten, Mutter von der Aufsässigkeit der beiden Polen. Der Angeklagte berief deshalb am nächsten Morgen die beiden in den zu ebener Erde des Gutshauses gelegenen Raum, der allgemein als „Keller“ bezeichnet wurde. Dort geprügelt er sie in Gegenwart des ███████████ und anderer polnischer Arbeiter mit einer Reitpeitsche derart, daß beide sich selbst und den Kellerboden mit Urin und Kot beschmutzten. Während und infolge der Mißhandlungen verlor Frau ███████ zeitweilig die Besinnung. Trotz ihrer Bitten, aufzuhören, schlug der Angeklagte weiter auf sie ein. Infolge der Verletzungen, die sie beide durch die Schläge erlitten hatten, waren Frau ███████ 3 Wochen, ihr Sohn 3 Tage arbeitsunfähig.
bb) Etwa im Juni 1940 hatte der Pole ████ ein paar Minuten vor Feierabend aufgehört zu arbeiten. Als der Angeklagte dies bemerkte, befahl er ihm, mit in den Keller zu kommen; hier bearbeitete er den ████ mit einer Reitpeitsche in Gegenwart des ███████████ derart, daß die Schreie des Polen noch auf der anderen Seite des Hofes gehört wurden.
cc) Helena ███████ hatte im August 1940 ihre Räume nicht verdunkelt; das hatte sie schon früher öfter unterlassen. Der Angeklagte stellte sie zur Rede und sperrte sie von etwa Mitternacht bis gegen 10 Uhr vormittags in die Wagenremise ein, deren Zugang er von außen abschloß.
b) aa) Bei der Freiheitsberaubung war ohne weiteres zu verneinen, daß die Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne erfordert. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt angesehen, die Helena ███████ sei, als der Angeklagte sie eingesperrt habe, mit einem Mantel bekleidet gewesen, und in der Remise hätten sich Decken befunden, in die sie sich habe einwickeln können.
Mit Rücksicht darauf wiegt diese Tat des Angeklagten, auch wenn man sein übriges Verhalten in Betracht zieht, nicht so schwer, daß die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne erfordert.
bb) In den drei übrigen Fällen aber hat der Angeklagte mit einer Reitpeitsche auf Menschen, darunter eine Frau und einen Jugendlichen, eingeschlagen, die ihm als Fremdarbeiter schutzlos ausgeliefert waren. In einem solchen Verhalten, das die Strafkammer mit Recht als grausam bezeichnet, liegt eine grobe Mißachtung der Menschenwürde. Bei derartigen Taten kann das Sühnebedürfnis an sich durch Zeitablauf allein nicht entfallen.
Im vorliegenden Fall kommt aber zu dem Zeitablauf hinzu, daß dem Sühnebedürfnis bis zu einem gewissen Grade bereits Rechnung getragen ist. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte im Jahre 1945 im Zusammenhang mit den Polenmißhandlungen eine dreimonatige britische Internierungshaft durchgemacht, bei der er nicht unerheblich mißhandelt worden ist. Auch der Angeklagte ist also als wehrloser Gefangener mißhandelt worden. Darin liegt schon eine gewisse Sühne für seine Taten; es ist ihm also in einem gewissen Sinne Gleiches mit Gleichem vergolten worden. Dazu kommt, daß der Angeklagte nach den Feststellungen jahrelang die Auslieferung an die polnische Kriegsverbrecherkommission gerade wegen seines Verhaltens gegenüber den polnischen Arbeitern befürchtet und deshalb von 1947 bis 1952 unangemeldet gelebt hat. Daß er hierdurch nicht nur erheblich in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt, sondern auch aufs schwerste seelisch belastet war, liegt auf der Hand.
Das Vergeltungsbedürfnis der Verletzten kann in diesem Fall auch nicht ausschlaggebend sein. Janek ██████ ist tot. Bei den anderen beiden Verletzten, die in dem seit 1949 wieder in Gang gesetzten Verfahren nicht vernommen werden konnten, ist nicht damit zu rechnen, daß sie von einer Bestrafung des Angeklagten überhaupt Kenntnis erhalten würden.
Unter diesen ganz besonderen Umständen vermag das Revisionsgericht nicht anzunehmen, daß die Gerechtigkeit noch nach 14 Jahren eine Sühne für die begangenen Taten erfordere.
Das Verfahren war daher einzustellen.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Börker |