Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 634/69
- Datum
- 20.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter durch körperliche Angriffe, insbesondere durch Würgen, dem Opfer erhebliche gesundheitliche Schäden oder vorübergehende Bewusstlosigkeit zufügt.
Bei der Strafzumessung können vom Tatrichter festgestellte besondere Umstände, etwa anhaltendes hartnäckiges Bestreben, trotz Ablehnung sexuellen Kontakt zu erzwingen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe rechtfertigen.
Eine allgemeine Sachrüge ist nur dann ausreichend, wenn der Revisionsführer konkrete, substantiierte Rechtsfehler oder Beweiswürdigungsmängel darlegt; pauschale Angriffe genügen nicht.
Das Revisionsgericht ersetzt die tatrichterliche Würdigung und die rechtlich einwandfreie Zumessung nicht durch eigene Wertungen, sondern prüft auf Rechtsfehler.
Eine nachträgliche Änderung oder Übergangsfassung einer strafrechtlichen Norm führt nicht automatisch zur Aufhebung einer Strafe, wenn die tatrichterliche Begründung besondere Umstände darlegt, welche die Freiheitsstrafe rechtfertigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 8. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Walter Co aus ██, geboren ██ █████ in █████████ ███████, wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der öffentlichen Sitzung vom 20. Januar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Dr. Borker Bundesrichter Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 8. Juli 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts folgte der Angeklagte an einem dunklen Winternachmittag auf menschenleerer Straße angetrunken der noch nicht ganz 16-jährigen Marion K. (), die ihm unbekannt war. Er wollte mit ihr eine Verabredung treffen und hoffte, dann zum Geschlechtsverkehr mit ihr zu kommen. Sie sagte ihm zweimal, er solle sie in Ruhe lassen, und beschleunigte ihre Schritte. Vor der Tür eines Hauses, in dem sie sich vor ihm in Sicherheit bringen wollte, stieß er sie mit beiden Händen zu Boden. Sie schrie laut. Um sie daran zu hindern, würgte er sie kräftig mindestens 10 Sekunden lang. Sie verlor vorübergehend das Bewusstsein. Dann entfernte er sich. – Kurze Zeit später fragte er die ihm ebenfalls unbekannte Christa S., ob sie mit ihm ausgehen wolle. Sie lehnte ab. Trotzdem packte er sie plötzlich an den Schultern und zog sie an sich, um sie zu küssen. Sie spürte seinen Bart an ihren Lippen und schrie. Darauf sagte er: „Du Aas“ und ließ von ihr ab.
Marion K. hatte einen schweren Schock, Würgemale, blutunterlaufene Augen und Schluckbeschwerden davongetragen. Erst nach über drei Wochen überwanden sie die Tatfolgen.
Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten, den es infolge des Alkoholeinflusses als vermindert zurechnungsfähig angesehen hat, wegen gefährlicher Körperverletzung ein Jahr und sechs Monate Gefängnis und im Falle Christa S. wegen Beleidigung drei Monate Gefängnis verhängt. Es hat den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die allgemeine Sachrüge gegen den Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Soweit die Angriffe der Revision gegen die Strafaussprüche nicht überhaupt die rechtlich einwandfreien Zumessungserwägungen des Tatrichters unzulässigerweise durch andere ersetzen wollen, sind sie offensichtlich unbegründet. Der Senat braucht die Einzelheiten nicht zu erörtern.
Die Strafe von drei Monaten Gefängnis auch nicht wegen der Übergangsfassung aufzuhoben, die § 27b StGB inzwischen durch das 1. StrRG Art. 106 Nr. 1 erhalten hat. Das Schwurgericht begründet die Gefängnisstrafe mit der Erwägung, der Angeklagte habe sich von dem Bewusstsein, eine Straftat begangen zu haben und einer Entdeckung gerade noch entronnen zu sein, nicht beeinflussen, sondern sich noch immer mit derselben Hartnäckigkeit von dem Bestreben leiten lassen, ein Mädchen trotz dessen Ablehnung zum geschlechtlichen Verkehr zu gewinnen. Wie sich aus dieser rechtlich einwandfreien Würdigung und den sonst festgestellten Tatsachen ergibt, liegen in der Tat besondere Umstände, die es zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe zu verhängen.
| Sarstedt | Dr. Borker | Fleischmann | |||
| Schmidt | Herrmann |