Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue und Meineides verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 634/67 (alt: 5 StR 360/66)
Datum
15.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen Beihilfe zur Untreue und Meineides verurteilt und legte Revision ein. Die Revision rügte pauschal eine Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne konkrete Ausführungen. Der Bundesgerichtshof prüfte das Urteil vollständig, sah keinen sachlich-rechtlichen Mangel und verwarf die Revision. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße, nicht näher ausgeführte Rüge einer Verletzung des sachlichen Strafrechts genügt in der Revision nicht zur Begründung eines Revisionsvorbringens.

2

Der Bundesgerichtshof prüft die Revision auf sachlich-rechtliche Mängel und verwirft sie, wenn keine substantiierten Gründe für einen Rechtsfehler dargelegt sind.

3

Ist die Revision unbegründet, trägt der Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels.

4

Die Entscheidung des Generalbundesanwalts kann in der Revisionsinstanz als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden, ersetzt aber nicht die erforderliche Substantiierung der Rüge durch den Revisionsführer.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. Juni 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Nicolai ██ █████████████ a. D. geboren am ██████ 1925 in ███ (Ereis ██ ███) wegen Beihilfe zur Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende ████████,

Bundesanwalt: ██████████ als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Juni 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Meineides verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen.

Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittHerrmann
SchmidtBorker