Revisionen wegen Beihilfe zum Mord (Gaswagen) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 634/66
- Datum
- 21.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie sich auf eine allgemeine Verfahrensbeschwerde stützt oder in unzulässiger Weise rein tatsächliche Angriffe gegen die Feststellungen erhebt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Tatsachenrügen sind unzulässig, wenn sie im Wesentlichen eine erneute Beurteilung richterlicher Überzeugungsbildung verlangen und keine konkret rechtlich angreifbaren Feststellungsfehler aufzeigen.
Notstand und Putativnotstand sind nur dann strafbefreiend oder strafmildernd anzuerkennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; ein vermeidbarer Verbotsirrtum rechtfertigt keine Entlastung.
Beihilfe kann mit der vollen Täterstrafe belegt werden; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Strafzumessung begründen keinen Rechtsfehler, der eine Aufhebung der Strafe rechtfertigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 6. Juni 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF im Namen des Volkes
URTEIL in der Strafsache gegen
1. den früheren Major der █████████████ █████████ ████████ aus B, geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
2. den ██████████████ Harry ████ █████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Beihilfe zum Mord.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als ███████████ Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ██,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 6. Juni 1966 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Beihilfe zum Mord in 3.832 Fällen verurteilt, und zwar ███ zu sieben, ████ zu drei Jahren Zuchthaus.
Nach den Feststellungen des Urteils waren die Angeklagten in der Zeit von Herbst 1941 bis Frühjahr 1942 beim Reichssicherheitshauptamt in Berlin befehlsgemäß an der Herstellung von Gaswagen beteiligt, von denen wenigstens sechs an bestimmten ausländischen Orten verwendet wurden und zur Tötung von insgesamt mindestens 3.832 jüdischen Männern, Frauen und Kindern dienten.
Die allgemeine Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ██████ ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrügen beider Revisionen bleiben ebenfalls erfolglos.
1. Zum Teil führen sie nur unzulässige tatsächliche Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils.
a) Das gilt zunächst, soweit sie meinen, die Kenntnis beider Angeklagten von bestimmten Tatsachen sei nicht ausreichend dargetan. Es liegt insbesondere kein Widerspruch darin, dass der Angeklagte zwar von der Aufstellung und dem Zweck der sogenannten Einsatzgruppen nichts wusste (UA S. 23), aber noch vor der Fertigstellung des ersten Gaswagens erkannte, „dass diese Wagen auch zur Judenmassenvernichtung aus rassischen Gründen eingesetzt werden sollten“ (UA S. 34). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich ferner deutlich, dass die Nachricht von der erfolgreichen Erprobung des ersten Gaswagens im Konzentrationslager dem Angeklagten ████████ vom Angeklagten ██████ übermittelt worden ist, der sie von Dr. [REDACTED] erhalten hatte (UA S. 41/42).
b) Beide Revisionen bewegen sich auch insoweit unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet, als sie die Feststellung angreifen, dass die Angeklagten gerade an der Herstellung der zwei „Saurer“- und der vier „Diamond“-Gaswagen beteiligt waren, mit denen dann an bestimmten Orten insgesamt mindestens 3.832 jüdische Männer, Frauen und Kinder getötet wurden. Das Schwurgericht begründet in rechtlich unangreifbarer Weise seine Überzeugung, dass zumindest bis etwa Ende April/Anfang Mai 1942 „im █████████████████████ des Reichssicherheitshauptamtes in Berlin nur in der Werkstatt Gaswagen des Typs Saurer oder Diamond gerichtet worden sind“ (UA S. 48/49). Das widerspricht nur scheinbar der vom Schwurgericht in anderem Zusammenhang angenommenen Möglichkeit, „dass außer den bei ██ fertiggestellten auch noch an anderer Stelle außerhalb des Reichssicherheitshauptamtes Gaswagen gebaut worden sind“ (UA S. 46). Hier handelt es sich ersichtlich um eine andere Bauart. Denn das Schwurgericht erwähnt an dieser Stelle Fahrzeuge, „die ganz aus Aluminium waren“, und hält für möglich, „dass sie schon früher bei der sogenannten Euthanasie-Aktion verwendet und dann umgebaut worden waren“ (UA S. 46/47).
2. Das Schwurgericht verneint Notstand und Putativnotstand und wertet den Verbotsirrtum als vermeidbar. Beides geschieht in rechtlich zutreffender Weise. Was die Revisionen einwenden, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die schon vom Schwurgericht zurückgewiesene Auffassung des Beschwerdeführers ████, § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Militärstrafgesetzbuchs sei „durch den Erlass Hitlers zur Endlösung der Judenfrage seiner Gesetzeskraft beraubt worden“.
3. Die Strafaussprüche halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
a) Die Angriffe des Beschwerdeführers ██████ wollen in unzulässiger Weise die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch andere ersetzen.
b) Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Strafen bestehen nicht, auch nicht in dem folgenden Punkt, auf den der Bundesanwalt aufmerksam gemacht hat:
Da der Gehilfe mit der vollen Täterstrafe belegt werden kann, bezeichnet das Urteil lebenslanges Zuchthaus als „die obere Grenze des dem Schwurgericht zur Verfügung stehenden Strafrahmens“. Nach unten hin könne die Strafe zweimal nach Versuchsgrundsätzen gemildert werden, weil die Angeklagten nur Gehilfen waren und in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelten. „Innerhalb dieses von einem Jahr und sechs Wochen Gefängnis bis zu lebenslangem Zuchthaus reichenden Rahmens hatte das Schwurgericht“, so schließt dieser Abschnitt, „die angemessene Strafe für die Angeklagten zu suchen“ (UA S. 98).
Das ist ungenau ausgedrückt, weil lebenslanges Zuchthaus eine absolute Strafe ist und nicht die obere Grenze eines Strafrahmens bilden kann. Diesen gibt es nur bei zeitigen Freiheitsstrafen. Das weiß aber auch das Schwurgericht. Es will nur angeben, welches die denkbar niedrigste und welches die mögliche höchste Strafe ist, je nachdem, ob von den gesetzlichen Milderungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird oder nicht. Dabei versäumt es nur, das Wort „Strafrahmen“ in Anführungszeichen zu setzen, wie es der Senat in ähnlichem Zusammenhang in seiner Entscheidung BGHSt 7, 28, 30 getan hat.
Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der lebenslangen Zuchthausstrafe, die dem Schwurgericht für den vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheint (UA S. 99), hat also die Höhe der zeitigen Freiheitsstrafen nicht in unzulässiger Weise beeinflusst.
Der Möglichkeit, diese zweimal, also bis auf „ein Jahr – genauer: ein Jahr, einen Monat und sechs Wochen Gefängnis“ und fünfzehn Tage (BGHSt 7, 322) zu mildern, war sich das Schwurgericht ausdrücklich bewusst. Es scheint zwar nicht erkannt zu haben, dass die obere Grenze des Strafrahmens nur bei einmaliger Milderung nach den §§ 44 Abs. 2, 14 Abs. 2 StGB volle fünfzehn Jahre, bei doppelter Milderung jedoch nach § 19 Abs. 2 StGB einen Monat weniger, also vierzehn Jahre und elf Monate Zuchthaus betrug (BGHSt 1, 115, 117; BGH JZ 1956, 500). Dieser geringe Unterschied hätte aber, wäre er beachtet worden, nicht zu niedrigeren Strafen geführt. Das gilt auch für den Angeklagten ████, dessen Strafe zwar nicht, wie die des Angeklagten ██, im unteren Viertel, aber nur etwa in der Mitte des Strafrahmens liegt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |