Revision gegen Verurteilung wegen Zulassens einer versuchten Abtreibung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 634/57
- Datum
- 11.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachprüfung einer allgemeinen Sachrüge beschränkt sich auf das Aufdecken von Rechtsfehlern und ersetzt nicht die tatrichterliche Neubewertung des Tatbestands.
Abweichende Strafzumessungen bei Mitverurteilten begründen für sich allein keinen Rechtsfehler bei der Zumessung der Strafe eines Angeklagten.
Die Erwähnung eines strafmildernden Umstands in den Urteilsfeststellungen gilt als Berücksichtigung dieses Umstands bei der Strafzumessung, auch wenn er im Strafzumessungsteil nicht nochmals ausdrücklich genannt wird.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie weder in der Schuldfrage noch bei der Strafzumessung konkrete Rechtsmängel substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 29. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Hertha ███, geborene ██, aus ███, Kreis █████████, geboren am ████████ 1931 in ███, – Sachbezeichnung ██ █████ – wegen Abtreibung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Leitsatz
Die Angeklagte ███████ ist wegen Zulassens einer versuchten Abtreibung nach §§ 218 Abs. 1, 43, 44 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten ██████ gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge lässt in der Schuldfrage keine Rechtsmängel erkennen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2.) Die Einzelbeanstandungen, die sich nur gegen die Strafe richten, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
a) Die Revision macht geltend, die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Strafe sei im Verhältnis zu den Strafen der Mitverurteilten unangemessen hoch. Damit lässt sich die Revision jedoch nicht rechtfertigen, weil diese Frage allein der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt. Im Übrigen kann sich daraus, dass ein Mitverurteilter zu gering bestraft worden ist, nichts für einen Rechtsfehler bei der Zumessung der Strafe der Beschwerdeführerin ergeben (vgl. u. a. BGH NJW 1951, 532).
b) Weiterhin beanstandet die Revision, die Strafzumessungsgründe des Urteils hätten einen bedeutsamen Beweggrund der Angeklagten nicht erörtert. Wie aus den Urteilsfeststellungen hervorgehe, sei nämlich der Kräftezustand der Angeklagten, die infolge einer Gebärmutterknickung erhebliche Schmerzen gehabt habe, sehr herabgesetzt gewesen. Mit diesem Umstand hätte sich das Landgericht bei der Erörterung der Straffrage zumindest auseinandersetzen müssen.
Das ist nicht richtig. Die Revision trägt selbst vor, dass im Urteil an mehreren Stellen und nicht nur beiläufig hervorgehoben wird, die Angeklagte sei krank gewesen und habe unter Schmerzen zu leiden gehabt (UA S. 17, 18, 19). Das Landgericht hat diesen Umstand also nicht übersehen. Allein daraus, dass er bei der Strafzumessung nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt wird, folgt nicht, dass er unberücksichtigt geblieben ist.
Die Strafe ist daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so dass die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen war.
Tenor
Die Revision der Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 29. August 1957 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |