Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit (§51 StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 634/55
- Datum
- 06.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verneinung der Voraussetzungen des §51 StGB durch das Gericht erfordert eine hinreichend nachvollziehbare rechtliche Darlegung, insbesondere zur Hemmungsfähigkeit; fehlt eine solche Begründung, ist die Entscheidung aufzuheben, weil die revisionsgerichtliche Überprüfung sonst nicht möglich ist.
Schließt sich das Gericht einem Sachverständigengutachten an, hat es die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu erläutern, auf die es die Verneinung oder Bejahung der Schuldfähigkeit stützt.
Ist die Frage der Schuldfähigkeit entscheidungserheblich und bestehen Zweifel an der fachlichen Bewertung, hat das Gericht erforderlichenfalls einen spezialisierten (Hirn-)Facharzt als Sachverständigen hinzuzuziehen.
Die Mitwirkung nichtständiger Richter (z. B. Gerichtsassessor, beauftragter Richter) als Beisitzer in einer Strafkammer ist grundsätzlich zulässig; das bloße Zusammenwirken mehrerer Hilfsrichter begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einen Besetzungsmangel.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten und Dolmetscher Werner ███ ███ ███, geboren am ██████████ 1910 in ███ ████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. Mai 1955, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, wegen Untreue, wegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen zweier falscher Anschuldigungen, in einem Falle in Tateinheit mit übler Nachrede, zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. In den beiden Fällen der falschen Anschuldigung ist den Verletzten die Veröffentlichungbefugnis zugesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen allerdings nicht durch.
1.) Die Hauptverhandlung hat am 24., 25. und 27. Mai 1955 stattgefunden. Die Rüge, das Urteil nenne entgegen § 275 Abs. 3 StPO nicht die Gerichtspersonen, die am letzten Tage mitgewirkt haben, ist durch den zulässigen Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 28. Februar 1956 erledigt. Im Übrigen könnte das Urteil auf dem geltend gemachten Mangel nicht beruhen.
2.) Beisitzende Richter der Strafkammer waren ein Gerichtsassessor und ein beauftragter Richter. Die Revision erhebt Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit dieser Besetzung. Sie führt aus, wenn es auch grundsätzlich für zulässig erklärt werde, dass nichtständige Richter in der Strafkammer beisäßen, so dürfe sie doch nicht mit zwei solchen Richtern besetzt sein. Hier sei „das Maß der Beschäftigung nichtständiger Richter überschritten“ und die Unabhängigkeit des Gerichts gefährdet. Wenn schon die Einrichtung besonders des beauftragten Richters zu schwerwiegenden Einwendungen Anlass gegeben habe, müsse insbesondere seine Beschäftigung in der Strafjustiz und vor allem bei der Strafkammer erheblichen Bedenken unterliegen.
Die Rüge kann jedenfalls so, wie sie erhoben ist, keinen Erfolg haben.
Wie die Revision anerkennt, dürfen Richter, die nicht auf Lebenszeit angestellt sind, in der Strafkammer Beisitzer sein (BGHSt 1, 274; vgl. auch BVerfG NJW 1954, 30). Bisher besteht keine gesetzliche Vorschrift, dass dem erkennenden Gericht jeweils nicht mehr als ein Hilfsrichter angehören dürfe. Dass in einer Strafkammer ein Gerichtsassessor und ein beauftragter Richter zugleich mitwirken, macht daher für sich allein noch keine vorschriftswidrige Besetzung aus, wenn es auch nach Möglichkeit vermieden werden sollte.
Der nur beiläufig in einem Nebensatz enthaltenen und sehr allgemein gefassten Bemerkung der Revision, dass „schon die Einrichtung insbesondere des beauftragten Richters zu groben Bedenken Veranlassung gegeben“ habe, vermag der Senat nicht die Rüge zu entnehmen, die Landesjustizverwaltung von Berlin habe im Jahre 1955 so viele beauftragte Richter beim Landgericht beschäftigt, dass die erkennende Strafkammer aus diesem Grunde nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei (vgl. BGHSt 8, 159; 9, 107 = JZ 1956, 167 mit Anmerkungen von Kern; ferner BGHZ 20, 209 über die Verwendung von Hilfsrichtern beim Kammergericht). Die Revision gibt dem Senat daher keinen Grund, diese Frage zu entscheiden.
3.) Schließlich dringen die Rügen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, nicht durch.
a) Soweit die Revision mit dieser Begründung die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle Kannegießer angreift, sagt sie nur, die Strafkammer hätte „weitere Beweise zur Erforschung der Wahrheit erheben müssen“, nennt aber nicht die unbenutzt gebliebenen Beweismittel. Die Beschwerde ist also nicht ordnungsgemäß begründet worden und daher unzulässig (BGHSt 2, 168).
b) Entgegen der Auffassung der Revision musste es sich dem Landgericht nicht aufdrängen, den Prozessbevollmächtigten, der für den Angeklagten in dem Verfahren 9 G 108/52 des Amtsgerichts Berlin-Zehlendorf tätig gewesen war, als Zeugen darüber zu hören, ob der Angeklagte seine eidesstattliche Versicherung wissentlich falsch abgegeben habe.
II.
Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das Urteil jedoch nicht stand.
1.) Der Angeklagte ist im Jahre 1943 bei einem Volltreffer auf einen Bunker verschüttet worden und hat dabei eine Gehirnverletzung erlitten (UA S. 3). Er ist in den Jahren 1943 bis 1952 mehrfach bestraft worden. Nach den Taten in der vorliegenden Sache sind gegen ihn weitere Strafverfahren eingeleitet worden, die inzwischen zum Teil zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben. „Trotz dieser Häufung von Rechtsbrüchen hat die Kammer den Eindruck, dass sie nicht allein dem asozialen Hang und der anormalischen Unterwertigkeit des Angeklagten zuzuschreiben, sondern ein Ausdruck seiner Herkunft, seiner Vergangenheit und z. T. auch seiner Hirnverletzung sind“ (UA S. 26).
„Der Sachverständige Dr. Niedenthal, dessen Gutachten sich die Kammer angeschlossen hat, hat das Vorliegen der Bestimmungen des § 51 StGB verneint. Er meint aber, nach der Meningitis des Angeklagten sei eine Tönung zurückgeblieben, die seine an sich schon vorhandenen labilen Anlagen vermehrt und sein logisches Denken beeinflusst hätten. Er kenne keine Grenzen, leide an emotionaler Schwäche und wolle sich immer durchsetzen. Die Kammer meint, dass der Angeklagte auch von mütterlicher Seite Erbanlagen empfangen haben kann, die seinen Charakter nicht stetig haben entwickeln und ausreifen lassen. Dabei vermittelte der Angeklagte einen sehr intelligenten und gewandten Eindruck. Er war zuweilen nicht uneinsichtig, andererseits offenbarte er besonders in dem Falle Torfstecher ein rücksichtsloses und egoistisches Verhalten“ (UA S. 27).
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, aus welchen rechtlichen Erwägungen der Sachverständige und vor allem die Strafkammer, die sich seiner Auffassung „angeschlossen“ hat, die Voraussetzungen des § 51 StGB verneint, insbesondere das Hemmungsvermögen des Angeklagten bejaht haben (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113). Der Senat kann daher nicht prüfen, ob § 51 StGB richtig angewendet worden ist. Dieser sachlichrechtliche Mangel nötigt dazu, die Verurteilung des Angeklagten aufzuheben. Der Senat kann sich dabei nicht auf die Strafaussprache beschränken. Denn er vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass § 51 Abs. 1 StGB verletzt ist, also die Schuldsprüche rechtlich fehlerhaft sind.
Das Landgericht wird sorgfältig zu prüfen haben, ob es erforderlich erscheint, den Angeklagten durch einen Hirnfacharzt untersuchen zu lassen und diesen zur neuen Hauptverhandlung als Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. BGH NJW 1952, 633 und das dort angeführte Schrifttum).
2.) Da die Verurteilung schon mit Rücksicht auf § 51 StGB aufgehoben wird, braucht der Senat nicht auf die Rüge der Revision einzugehen, im Falle Kannegießer entspreche die rechtliche Würdigung (UA S. 14) nicht den Feststellungen (UA S. 10). In dem neuen Urteil wird sich die Strafkammer deutlich darüber äußern müssen, ob sie eine bewusste Täuschungshandlung des Angeklagten schon darin sieht, dass er von seinem Auftraggeber Kannegießer einen Kostenvorschuss von 60 DM für den Rechtsanwalt Jetter forderte und diesen Betrag zusammen mit weiteren 140 DM, die für andere Gläubiger bestimmt waren, von Kannegießer entgegennahm (UA S. 10). Die rechtliche Würdigung (UA S. 14) erweckt den Anschein, als solle das betrügerische Verhalten des Angeklagten erst im Gebrauch des verfälschten Posteinlieferungsscheins liegen. Dann müsste dargelegt werden, worin die dadurch veranlasste Vermögensverfügung Kannegießers und sein Vermögensschaden bestanden. Die schon vorher geleistete Zahlung von 60 DM, auf die sich das Landgericht (UA S. 14) stützt, käme dafür nicht in Betracht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts:
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |