Einstellung nach §154 StPO und teilweise Änderung des Schuldspruchs wegen Betäubungsmittelhandels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 633/98
- Datum
- 16.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft führt zum Wegfall der betreffenden Verurteilung und der zugehörigen Einzelstrafe; insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Das Revisionsgericht kann nach §349 Abs.4 StPO den Schuldspruch ändern, wenn einzelne Verurteilungen entfallen, ohne dass dadurch die verbleibende Rechtsfolgenfeststellung ausgeschlossen ist.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Wegfall einer Einzelstrafe zu einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte, ist die Gesamtstrafenfestsetzung zu überprüfen; kann dies jedoch ausgeschlossen werden, bleibt die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen.
Eine weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen, soweit die angegriffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen tragfähig bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Mai 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1999
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte G. im Fall II.9. wegen „unerlaubten Munitionsbesitzes“ verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und der Urkundenfälschung schuldig ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten G. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verurteilung wegen „Munitionsbesitzes“ (Fall II.9.) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzel-
strafen ausschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der wegen des „Munitionsbesitzes“ verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
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