Treffer
BGH Beschluss

Verfahrensrüge: Wiedereinsetzung unzulässig, Revision als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 633/92
Datum
15.12.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision mit Sach- und Verfahrensrüge ein; nach Hinweis auf Formmängel beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung zur Nachholung der Rüge. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, da die Nachbesserung einer bereits erhobenen, nicht formgerechten Verfahrensrüge nicht zulässig ist. Die sachliche Überprüfung ergab keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler, sodass die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen wird. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachbesserung einer bereits erhobenen, aber formunwirksam begründeten Verfahrensrüge ist unzulässig; ein Wiedereinsetzungsantrag zur Heilung solcher Formmängel kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt eine Fristversäumnis und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 44 StPO voraus; bloße Formfehler einer bereits erhobenen Rüge begründen keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.

3

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie ordnungsgemäß und substantiiert begründet wird; eine nicht formgerechte Begründung führt zur Unzulässigkeit der Rüge.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die sachliche Überprüfung keinen den Verurteilten belastenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Karl-Heinz Leonhard aus ██████ geboren am ███ 1959 ██ wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1992

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 1992 durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge begründet. Nachdem der Verteidiger durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO hingewiesen worden war, stellte er den Antrag, ihm zur Nachholung der Rüge in ordnungsgemäßer Form Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag zur Nachbesserung einer bereits erhobenen, nicht formgerechten Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4 jeweils m. w. Nachw.).

Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nicht formgerecht begründet. Ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung führen könnte, liegt hier nicht vor (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 6, 7).

Der Verteidiger des Angeklagten hat selbst vorgetragen, dass die nicht ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge auf seiner unzureichenden Kenntnis der Formvorschriften des § 344 Abs. 2 StPO beruht.

Eine ausreichend begründete Verfahrensrüge ist auch nachträglich nicht erhoben worden. Sie wäre im Übrigen auch angesichts des Ergebnisses der Blutprobe und des Umstandes, dass § 21 StGB bejaht worden ist, offensichtlich unbegründet.

2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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