Treffer
BGH Beschluss

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit: BGH weist Antrag als unbegründet zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 633/81 (alt: 5 StR 262/81)
Datum
07.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Ablehnung zweier Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Bundesgerichtshof wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Es lägen keine gesetzlichen Ausschließungsgründe nach §§ 22, 23 StPO vor und der Angeklagte habe keine konkreten Umstände vorgetragen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigten. Allein frühere Verfahrensbeteiligung der Richter reicht nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach § 24 StPO ist zurückzuweisen, wenn keine der gesetzlichen Ausschließungsgründe der §§ 22, 23 StPO vorliegt.

2

Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO setzt darlegungsfähige, konkrete Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Für die Annahme der Befangenheit trägt der Ablehnende die Darlegungslast und muss Umstände vortragen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen.

4

Die frühere Mitwirkung eines Richters an Entscheidungen, durch die Rechte des Ablehnenden beeinträchtigt wurden, begründet alleine keine Besorgnis der Befangenheit.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen █████████████████ ██████, geboren am ██ ██████████████████ 1943 in ██, zur Zeit ██ ██████████████████, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Januar 1982

Tenor

████

Die Ablehnung der Richter H █████ ███ und Dr. N ███████████ (Gesuch vom 26. November 1981) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Die abgelehnten Richter sind nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, da keiner der gesetzlichen Ausschließungsgründe (§§ 22, 23 StPO) vorhanden ist. Der Angeklagte hat auch keine Gründe dargelegt, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).

Daraus, dass der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter die vom Landgericht Hannover am 9. Juli 1980 verhängten Strafen aufgehoben und die weitergehende Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil verworfen hat, kann die Besorgnis der Befangenheit nicht hergeleitet werden.

FothFuhrmannGollwitzer
HorstkotteKutzer