Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit: BGH weist Antrag als unbegründet zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 633/81 (alt: 5 StR 262/81)
- Datum
- 07.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 24 StPO ist zurückzuweisen, wenn keine der gesetzlichen Ausschließungsgründe der §§ 22, 23 StPO vorliegt.
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO setzt darlegungsfähige, konkrete Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
Für die Annahme der Befangenheit trägt der Ablehnende die Darlegungslast und muss Umstände vortragen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen.
Die frühere Mitwirkung eines Richters an Entscheidungen, durch die Rechte des Ablehnenden beeinträchtigt wurden, begründet alleine keine Besorgnis der Befangenheit.
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen █████████████████ ██████, geboren am ██ ██████████████████ 1943 in ██, zur Zeit ██ ██████████████████, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Januar 1982
Tenor
████
Die Ablehnung der Richter H █████ ███ und Dr. N ███████████ (Gesuch vom 26. November 1981) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die abgelehnten Richter sind nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, da keiner der gesetzlichen Ausschließungsgründe (§§ 22, 23 StPO) vorhanden ist. Der Angeklagte hat auch keine Gründe dargelegt, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).
Daraus, dass der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter die vom Landgericht Hannover am 9. Juli 1980 verhängten Strafen aufgehoben und die weitergehende Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil verworfen hat, kann die Besorgnis der Befangenheit nicht hergeleitet werden.
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