Revision gegen Mord- und Raubverurteilung verworfen – Heimtücke als Mordmerkmal bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 633/57
- Datum
- 25.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, um die Tötung zu ermöglichen.
Ist Heimtücke gegeben, erfüllt das Verhalten den Tatbestand des Mordes nach § 211 StGB, unabhängig von einer weitergehenden sittlichen Einsicht des Täters.
Eine Tötung, die zugleich aus Habgier begangen wird, kann den Mordtatbestand verwirklichen; die unmittelbare Wegnahme von Wertsachen nach der Tötung kann zusätzlich einen besonders schweren Raub begründen.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Sachrügen bei rechtlicher Überprüfung keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Würdigung der Tatbestandsmerkmale ergeben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kiel, 12. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Bergmann Johann ████ aus ███ ██ geboren am ██████████████ in ███, Kreis ██ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes in zwei Fällen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 12. September 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, zweimal zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) In dem ersten Falle, der die Tötung des Obergefreiten ██ im Oktober 1945 betrifft, kann unentschieden bleiben, ob das Schwurgericht die Beweggründe des Angeklagten mit Recht als niedrig ansieht. Ein Mord liegt jedenfalls deshalb vor, weil der Angeklagte, wie das Schwurgericht im Ergebnis ohne Rechtsirrtum annimmt, ██ heimtückisch, d. h. in der Weise getötet hat, dass er die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzte.
██ hatte sich rechtschaffen mit dem Angeklagten und Frau █████ auf den Weg gemacht, ohne etwas Böses vom Angeklagten zu erwarten. In dem Abschnitt des Urteils, der die rechtliche Würdigung enthält, steht die Bemerkung, der Angeklagte sei „schon seit dem Weggang von Stoltenberg zur Tat, d. h. zur Tötung ███, ‚innerlich bereit‘ gewesen“ (UA S. 26 oben). Das verträgt sich allerdings nicht mit der Feststellung, dass er zu dieser Zeit beabsichtigte, ███ „notfalls unter Bedrohung mit der Pistole zu zwingen, ihn als vollwertigen und gleichberechtigten Partner anzuerkennen und ihn in gleichem Umfange an den gemeinsamen Geschäften teilnehmen zu lassen“ (UA S. 14). Dieser Widerspruch ist jedoch unschädlich. Denn „unterwegs steigerte sich die Wut des Angeklagten zu dem Entschluss, jetzt hart und unerbittlich mit █████ abzurechnen und ihn notfalls ‚umzulegen‘, falls er sich nicht doch noch in letzter Minute gefügig zeigen sollte“ (UA S. 15). Von diesem Zeitpunkt an war er also zwar noch nicht endgültig entschlossen, ███ zu töten, hatte dies aber ins Auge gefasst. Bei der geplanten harten Auseinandersetzung und etwaigen Tötung war ihm Frau █████ hinderlich. Er veranlasste sie daher, in ihre Unterkunft zurückzugehen. Dadurch beseitigte er geflissentlich den Schutz, den die Anwesenheit der Frau █████ für █████ bildete. Dieser schöpfte, wie festgestellt ist, keinen Verdacht, redete selbst der Frau zu, nach Hause zu gehen, und setzte mit dem Angeklagten den nächtlichen Gang durch die einsame Gegend fort. Damit geriet er infolge seiner Arglosigkeit in die wehrlose Lage, in die ihn der Angeklagte zwar noch nicht mit dem festen Entschluss, aber schon mit dem Gedanken, ihn zu töten, bringen wollte. Diese Wehrlosigkeit ██s dauerte bis zur Tötung an und erleichterte sie mindestens.
Allerdings war ████, als der Angeklagte ihn niederschoss, nicht mehr arglos. Denn der Angeklagte hatte ihm nach heftigen Vorwürfen über sein selbstsüchtiges Geschäftegebaren, in denen noch keine Bedrohung seines Lebens gelegen hatte, schließlich zugerufen, man müsse es tatsächlich mit ihm so machen, wie die anderen es täten, d. h. ihn „umlegen“. Auf die Aufforderung: „Bleib stehen, du Schwein!“ hatte sich █████ umgewendet, die Pistole des Angeklagten auf sich gerichtet gesehen und zu fliehen versucht. Dass ██ hiernach seine gefährliche Lage im letzten Augenblick wahrnahm, ändert rechtlich nichts daran, dass der Angeklagte ihn heimtückisch getötet hat. Denn die Wehrlosigkeit des unbewaffneten ███████ gegen die zu spät erkannte Lebensgefahr bestand fort und beruhte darauf, dass er arglos mit dem Angeklagten weitergegangen war, als dieser schon seine Tötung ins Auge gefasst und Frau ██████ weggeschickt hatte, um mit ihm allein zu sein. Der Angeklagte hat also die Arg- und Wehrlosigkeit █████s dazu ausgenutzt, ihn zu töten. Dass er sich dessen noch bei seinen tödlichen Schüssen bewusst war, geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor. Nach seiner Einlassung, der das Schwurgericht erkennbar glaubt, war er, seit er zur Pistole gegriffen hatte und ihr Stahl in seiner Hand fühlte, „eiskalt“ wie in früheren Fällen (UA S. 16).
Die Revision meint, das Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte mit Rücksicht auf das festgestellte selbstsüchtige Verhalten ██████s nicht als „Mörder“, sondern nur als Totschläger zu beurteilen sei. Denn das Gesetz verlange eine sittliche Bewertung des Täters als Persönlichkeit. Das Urteil lasse offen, „ob der Angeklagte in seiner Lage und unter den gegebenen Umständen den richtigen Maßstab für den Wert eines Menschenlebens in einem solchen Ausmaß erkannt habe, dass die ihn als Mörder kennzeichnende besondere Verwerflichkeit nach § 211 StGB überhaupt in sein Bewusstsein aufgenommen war“.
Alles dies spielt jedoch nach der ständigen, vom Großen Senat für Strafsachen gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rolle, wenn der Täter einen Menschen heimtückisch getötet und dadurch den Tatbestand des Mordes erfüllt hat (vgl. BGHSt 9, 355; BGH GSSt NJW 1958, 309).
2.) In der Nacht zum 19. Dezember 1945 tötete der Angeklagte hinterrücks durch Pistolenschüsse einen unbekannten Soldaten, der sich auf der gemeinsamen Flucht aus der Kriegsgefangenschaft seiner Führung anvertraut hatte, und nahm ihm die Brieftasche weg. Darin findet das Schwurgericht einen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mord und zugleich einen besonders schweren Raub. Die Revision bringt dagegen im Einzelnen nichts vor. Die rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, zeitigt kein durchgreifendes Bedenken. Wie das Schwurgericht sagt, „hat der Angeklagte nach kurzem Überlegen kalt, klar gedacht und klar gelenkt gehandelt“ (UA S. 25). Darin liegt die Feststellung, dass er sich bewusst war, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Begleiters auszunutzen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |