Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ungenehmigte Einfuhr aus Sowjetzone – Rückverweisung wegen §23 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 633/53
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat verurteilt, weil er handelsübliche Waren aus der Sowjetzone ohne devisenrechtliche Genehmigung nach Westberlin brachte und verkaufte. Der BGH verwirft die Revision und führt aus, dass 'übliche persönliche Habe' handelsübliche Waren nicht umfasst und Flüchtlingsstatus keine Ausnahme begründet. Vorsatz und Wiederholung wurden bejaht. Die Sache wird wegen der nachträglich in Kraft getretenen Vorschrift §23 StGB zur Prüfung einer Strafaussetzung an die Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ungenehmigte Verbringung von Vermögensgegenständen aus dem sowjetisch besetzten Gebiet nach Westberlin ist nach Art. 1 Abs. 2a der Verordnung Nr. 500 genehmigungspflichtig; die Verbringung in handelsüblichen Mengen kann strafbar sein.

2

Der Begriff 'übliche persönliche Habe' umfasst nicht Waren in handelsüblichen Mengen noch solche Vermögenswerte, deren Verbringung einer besonderen Genehmigung unterliegt.

3

Der Flüchtlingsstatus des ursprünglichen Eigentümers begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Befreiung von der Genehmigungspflicht, wenn die Gegenstände bestimmungsgemäß zum Handel bestimmt sind.

4

Gewinnabsicht, hartnäckige Wiederholung und Fortsetzung der Tätigkeit trotz behördlicher Maßnahmen können Vorsatz begründen und die Annahme einer Wirtschaftsstraftat rechtfertigen.

5

Neuerungen des materiellen Strafrechts (hier § 23 StGB) sind nach § 2 StGB auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen; die Sache kann zur Prüfung der Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Photokaufmann Paul █████ aus █████, dort geboren am ██████████, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Juli 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Jedoch wird die Sache an die Strafkammer zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten für die Gefängnisstrafe Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu bewilligen ist.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen und zu einer Geldstrafe von 500 DM-West, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist nicht begründet.

I.

Nach den Feststellungen der Strafkammer erhielt der Angeklagte ohne devisenrechtliche Genehmigung in der Zeit von Ende Dezember 1951 bis Mitte Januar 1952 von Günter St[REDACTED] Photoartikel und optische Geräte im Werte von insgesamt 5.500 DM. Stamm wohnte damals in der Sowjetzone und hatte die Absicht, nach dem Westen zu fliehen. Er kaufte die Geräte in der Sowjetzone ein, nachdem er vorher mit dem Angeklagten über Preise und Verkaufsmöglichkeiten gesprochen hatte. Es wurde vereinbart, dass der Angeklagte die Sachen für Stamm verwahren und ihm später ins Bundesgebiet nachsenden sollte; er durfte und sollte auch versuchen, sie dort zu verkaufen. Von dem Erlös sollte der Angeklagte 20 % als Provision erhalten. Der Angeklagte sandte einen Teil der Sachen nach dem Westen, die übrigen Waren bewahrte er in seiner Privatwohnung auf, wo sie beschlagnahmt wurden. Stamm ist später als Flüchtling nach Westberlin gekommen und von hier weiter nach Düsseldorf verzogen.

Ferner kaufte der Angeklagte im Juni 1952 von ████, der ebenfalls aus dem Ostgebiet kam, Ferngläser und Leica-Filme, die Hérig nach Erörterung der Marktlage mit dem Angeklagten aus der Sowjetzone ohne Genehmigung heranschaffte. Aus diesem Geschäft erzielte der Angeklagte einen Verdienst von 342,50 DM-West.

II.

Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Art. 2a der Verordnung Nr. 500 unrichtig ausgelegt. Da es sich sowohl bei St[REDACTED] als auch bei H[REDACTED] um Ostflüchtlinge gehandelt habe, müssten die von ihnen nach Westberlin hereingebrachten Waren als Fluchtgut angesehen werden; sie unterfielen daher nicht der devisenrechtlichen Genehmigungspflicht.

Der Angriff der Revision vermag nicht durchzudringen.

Nach Art. 1 Abs. 2a der Verordnung Nr. 500 dürfen, abgesehen von üblicher persönlicher Habe, keine Vermögensgegenstände nach Westberlin verbracht werden, wenn sie unmittelbar oder mittelbar von außerhalb dieses Gebietes stammen. Art. [REDACTED] stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung unter Strafe. Nach Art. 10e der Verordnung umfasst der Ausdruck „übliche persönliche Habe“ solche Gegenstände, wie sie für einen Reisenden bei der Einreise in das Gebiet, beim Aufenthalt daselbst oder bei der Ausreise aus dem Gebiet als notwendig anzusehen sind; der Ausdruck umfasst nicht Vermögenswerte in handelsüblichen Mengen, noch Vermögenswerte, deren Verbringung über die Grenzen des Gebiets von Gesetzes wegen einer besonderen Genehmigung unterliegt.

Die Verordnung enthält keine Bestimmung, dass die Verbringung von Flüchtlingsgut nach Westberlin nicht genehmigungspflichtig sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Flüchtlingen der Begriff „übliche persönliche Habe“ nach dem Gesetzeswortlaut weiter gefasst werden kann als bei Reisenden. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass Flüchtlinge ihre gesamte persönliche Habe mitnehmen dürfen, so können doch unter persönlicher Habe niemals Waren in handelsüblichen Mengen verstanden werden, die bestimmungsgemäß der Veräußerung dienen sollen. Das ergibt sich aus der erwähnten ausdrücklichen Begriffsbestimmung der Verordnung. Es kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, dass bei einer vernünftigen Auslegung der Verordnung es den Flüchtlingen nicht verwehrt werden dürfe, ihre persönliche Habe, die sich schwer befördern lässt, zu veräußern und dafür Handelsware zu kaufen und diese in den Westen mitzubringen oder dorthin vorauszuschicken. Nach dem Sinn der Interzonenhandelsbestimmungen soll die Einfuhr von Handelswaren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet und die Ausfuhr dorthin behördlicher Lenkung unterliegen, um die Wirtschaftsinteressen der Westgebiete zu wahren. Den besonderen Interessen der Flüchtlinge kann dabei nur dadurch Rechnung getragen werden, dass ihnen gegenüber bei der Erteilung von Genehmigungen besonders großzügig verfahren wird. Das kann möglicherweise auch in der Weise geschehen, dass eine ungenehmigte Einfuhr nachträglich gebilligt und deshalb von einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren Abstand genommen wird. Das ändert aber nichts an der Genehmigungspflicht der Einfuhr von Flüchtlingsgut. Die Strafkammer hat daher mit Recht einen Verstoß des Angeklagten gegen Art. 1 Abs. 2a der Verordnung Nr. 500 angenommen. In diesem Verstoß geht der weitere gegen Art. 1 Abs. 1e auf, da die Geschäfte nur die Vorbereitungshandlung für die Verbringung der Gegenstände sind.

Die Strafkammer hat auch mit zutreffender Begründung den Vorsatz des Angeklagten bejaht und eine Wirtschaftsstraftat bei ihm angenommen. Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, dass gegen Stamm nur eine Ordnungsstrafe von 50 DM festgesetzt worden sei. Ganz abgesehen davon, dass die Strafkammer nicht an die Beurteilung gebunden war, die das Verhalten des St[REDACTED] seitens der zuständigen Verwaltungsbehörden im Bundesgebiet gefunden hat, lag der Fall bei dem Angeklagten wesentlich anders als bei St[REDACTED]. Der Angeklagte selbst war kein Flüchtling. Motiv seiner Handlungsweise war, wie das Urteil ergibt, nicht oder mindestens nicht allein, dem St[REDACTED] und dem H[REDACTED] zu helfen, sondern, an den Geschäften zu verdienen. Der Angeklagte war durch zwei Bußgeldverfahren nicht belehrt worden, er hat seine Tätigkeit sogar noch fortgesetzt, nachdem er vorübergehend in dieser Sache in Untersuchungshaft war. Wenn bei dieser Sachlage die Strafkammer annimmt, dass der Angeklagte sein Tun hartnäckig wiederholt und dadurch die Missachtung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung bekundet habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

Da der nach Erlass des Urteils in Kraft getretene § 23 StGB sachliches Strafrecht enthält, muss er nach § 2 StGB auch noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden. Die Sache war daher, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts, an die Strafkammer zur Prüfung der Frage zurückzuverweisen, ob dem Angeklagten für die Gefängnisstrafe Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann.

SarstedtSiemerDr. Börker
Dr. KoffkaSchmitt