Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Pauschvergütung nach §99 BRAGO für Revisionshauptverhandlung zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 632/98
Datum
10.10.2000
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antrag eines Nebenklägervertreters auf Pauschvergütung nach §99 BRAGO für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung am 8.11.1999 wird abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat erfolgte erst am 8.11.1999 und wirkt nicht rückwirkend auf Termine vor Antragstellung. Die bloße Urteilsverkündung in der Fortsetzungssitzung rechtfertigt keine Pauschgebühr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nicht rückwirkend über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus bewilligt werden.

2

Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst regelmäßig nicht die Vergütung für an Verfahrenshandlungen vor der Antragstellung teilgenommene Tätigkeiten.

3

Eine Pauschvergütung nach §99 BRAGO für einen Nebenklägervertreter setzt voraus, dass die Teilnahme an der betreffenden Sitzung durch die Prozesskostenhilfe oder anderweitig vergütungsrechtlich gedeckt ist; die bloße Urteilsverkündung rechtfertigt keine Pauschgebühr.

4

Die beigeordnete Mitwirkung eines Rechtsanwalts nach §397a Abs.2 StPO begründet allein keinen Anspruch auf rückwirkende pauschale Vergütung nach BRAGO für vor der PKH-Bewilligung liegende Termine.

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 10. Oktober 2000

Tenor

Der Antrag des Rechtsanwalts P auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung am 8. November 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat den Nebenklägern auf ihren am 8. November 1999 gestellten Antrag mit Beschluss vom gleichen Tage Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt P gemäß § 397a Abs. 2 StPO beigeordnet. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus rückwirkend bewilligt werden (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 4 m. N.). Deshalb umfasst die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht die Teilnahme an der Hauptverhandlungssitzung vom 27. Oktober 1999. In der Fortsetzungssitzung am 8. November 1999 erfolgte lediglich die Urteilsverkündung. Dies rechtfertigt keine Pauschgebühr für den Nebenklägervertreter.

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