Treffer
BGH Beschluss

Revisionen der Nebenkläger mangels Zielmitteilung nach § 400 StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 632/98
Datum
20.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Nebenkläger legten Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein. Fraglich war, ob eine Nebenklägerrevision ohne Mitteilung, dass sie auf die Änderung des Schuldspruchs (wegen der zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung) gerichtet ist, zulässig ist. Der BGH verwirft die Revisionen als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO, weil die erforderliche Zielmitteilung gemäß § 400 Abs. 1 StPO fehlt; eine Ausnahme kommt nicht in Betracht. Jeder Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird; die Revision des Nebenklägers bedarf deshalb der Mitteilung, dass sie auf die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung gerichtet ist.

2

Fehlt die erforderliche Mitteilung über das Ziel der Revision, ist die Revision des Nebenklägers unzulässig und nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

3

Auf die Darlegung des Ziels der Revision kann nicht ausnahmsweise verzichtet werden, weil ohne eindeutige Zielangabe nicht ausgeschlossen werden kann, dass lediglich ein anderes Strafmaß angestrebt wird.

4

Kosten, die durch unzulässige Revisionen der Nebenkläger entstehen, sind von den Nebenklägern zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. August 1997

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Totschlags

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger B[REDACTED], S[REDACTED], Sch[REDACTED] und G[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 1997 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Nebenkläger B[REDACTED], Sch[REDACTED] und G[REDACTED] haben die durch ihre Revisionen den Angeklagten Scha[REDACTED], K[REDACTED] und Kr[REDACTED] erwachsenen notwendigen Auslagen, der Nebenkläger S[REDACTED] die durch seine Revision dem Angeklagten Kr[REDACTED] erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Kr[REDACTED] wegen Totschlags sowie wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und die Angeklagten Scha[REDACTED] und K[REDACTED] jeweils wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die von den Nebenklägern B[REDACTED], Sch[REDACTED], G[REDACTED] und S[REDACTED] eingelegten Revisionen sind in unzulässiger Weise erhoben.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt: Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird. Das ist hier bei keinem der Nebenkläger erfolgt. Auf die Darlegung des Zieles der Revision kann hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Denn es besteht die Möglichkeit, dass mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird.

LaufhütteHagerGerhardt
HarmsNack