Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zweifel an "niedrigen Beweggründen" beim Mord – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 632/92
Datum
15.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zur subjektiven Voraussetzung des Mordmerkmals „niedrige Beweggründe“ und zur Beherrschbarkeit affektiver Erregung nicht hinreichend deutlich sind. Besonders beanstandet wird die unkritische rechnerische Mittelbildung des Sachverständigen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Mordmerkmal »niedrige Beweggründe« ist erforderlich, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit ausmachen, bewusst aufgenommen hat und bei gefühlsmäßigen/triebhaften Regungen in der Lage war, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.

2

Bei der Würdigung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens muss das Gericht konkret darlegen, inwieweit affektive Erregung die Steuerungsfähigkeit des Täters beeinflusst; eine bloße rechnerische Mittelbildung mehrerer Merkmale ohne konkrete Begründung genügt nicht.

3

Eine erhebliche affektive Erregung begründet nicht automatisch verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), kann aber der Annahme niedriger Beweggründe entgegenstehen, wenn sie die Steuerungsfähigkeit des Täters wesentlich beeinträchtigt.

4

Bei Aufhebung eines Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO sind rechtliche Feststellungen aufzuheben, während tatrelevante Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bestehen bleiben können; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 7. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██ Hakan Kiziltug aus BC, geboren am ███ 1965 in E(___) (Türkei), wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1992

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Juli 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Aufgehoben werden auch die Feststellungen; das gilt nicht für die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die bestehen bleiben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat Frau Heike █████, von der er nach zweijähriger Ehe ein halbes Jahr vor der Tat geschieden worden war, mit Messerstichen getötet, nachdem er in die Wohnung ihrer Mutter zur Nachtzeit eingedrungen war. Der Angeklagte hatte Heike █████ in der Türkei kennengelernt; er war aufgrund der Eheschließung nach Deutschland übergesiedelt. Die Scheidung war von Heike ██████ betrieben worden, nachdem der Angeklagte einen von ihr missbilligten Kontakt zu einer türkischen Frau aufrechterhalten hatte. Der Angeklagte konnte die Trennung von seiner früheren Ehefrau nicht verwinden; er fühlte sich in seinem Stolz verletzt. Eifersüchtig argwöhnte er, seine geschiedene Ehefrau könne Beziehungen zu einem anderen Mann aufnehmen. Unmittelbar vor der Tat hatte er ihr Verhalten dahin missdeutet, dass eine solche Beziehung vorhanden sei. Seiner Tat lagen verletzter Stolz, Wut, Eifersucht und die Erwägung zugrunde, dass, wenn er Heike ██████ nicht haben könne, auch ein anderer Mann sie nicht bekommen solle. Als die Polizei nach der Tat am Tatort erschien, kniete der Angeklagte vor der sterbenden Heike ██████, er forderte die Polizei auf, ihn zu erschießen, und sagte: „Dies habe ich nicht gewollt, ich liebe sie doch.“

Der Tatrichter hat angenommen, der Angeklagte habe Heike ██████ aus niedrigen Beweggründen getötet; niedrige Beweggründe sieht er darin, dass der Angeklagte seine geschiedene Ehefrau keinem anderen Mann gönnte und aus Wut, Eifersucht und verletztem Stolz gehandelt hat. Für die Eifersucht gebe es keine nachvollziehbaren Gründe, weil der Angeklagte in die Scheidung eingewilligt und nach der Scheidung selbst ein intimes Verhältnis zu einer anderen Frau begonnen habe.

II.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt in dem Umfang, der sich aus der Entscheidungsformel ergibt, zur Aufhebung des Urteils.

Zu den subjektiven Erfordernissen des Mordmerkmals „niedrige Beweggründe“ gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, ins Bewusstsein aufgenommen hat und dass er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. u. a. BGHSt 28, 210, 212; BGH NJW 1981, 1382; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 6, 10, 12, 15). Dass es sich hier so verhalten hat, ergeben die Feststellungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit.

Der Sachverständige Pfannenschmidt, dem sich das Schwurgericht angeschlossen hat, hat ausgeführt, die „affektive Erregung“ des Angeklagten sei bei der Tat „verhältnismäßig hoch“ gewesen. Welche Bedeutung dieses Merkmal für die Frage, ob der Angeklagte die Situation in dem bezeichneten Umfang beherrscht hat, gehabt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Der Sachverständige hat neben dem Merkmal „affektive Erregung“ vier weitere Merkmale (Missverhältnis von Tatanlass und Tatsschwere, Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Verhalten des Angeklagten, Orientierungsmangel beim Angeklagten, Verhalten nach der Tat) auf einer Schwereskala eingeordnet und ausgeführt, von den vier anderen Merkmalen hätten zwei einen geringen und zwei einen mittleren Ausprägungsgrad; der rechnerische „Durchschnitt“ aller fünf Merkmale ergebe eine „mittlere Merkmalsausprägung“. Auch hierin ist das Landgericht dem Sachverständigen gefolgt. Es hat sich mit dieser problematischen rechnerischen Operation den Blick für die Frage verstellt, ob die affektive Erregung in ihrer konkreten Gestalt Einfluss auf die Beherrschung des Tatgeschehens durch den Angeklagten gehabt hat. Zu dieser konkreten Gestalt gehört auch die Vorgeschichte des Affekts. Hier ist die zunehmende Einengung des Angeklagten auf das Eifersuchtsthema bemerkenswert; sie hat das Leben des Angeklagten weitgehend bestimmt und ihn zu sinnlosem und selbstgefährdendem Verhalten getrieben. In diesem Sinne war auch die Tat weniger durch krasse Eigensucht (BGHSt 3, 132) als vielmehr durch selbstzerstörerische Züge gekennzeichnet. Dem entsprach es, dass der Angeklagte vor und bei der Tat nichts unternommen hat, um seinen Rückzug zu decken; er blieb vielmehr am Tatort.

Wenn der Tatrichter, etwa nach Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, zu einer stärkeren Bewertung der affektiven Erregung des Angeklagten bei Begehung der Tat gelangt, führt dies nicht notwendig zur Anwendung des § 21 StGB, kann jedoch dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe entgegenstehen. Für den Fall, dass der Tatrichter erneut lebenslange Freiheitsstrafe verhängen sollte, weist der Senat darauf hin, dass das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 57a Nr. 2 StGB hier auf der Hand liegt.

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