Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unklarer Feststellungen zu Täterschaft, Vorsatz und Angstzustand - Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 632/77
Datum
10.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen Mordes führt zur Aufhebung und Rückverweisung, weil entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen. Das Schwurgericht hat unklar zwischen Täterschaft und Beihilfe abgegrenzt und nicht hinreichend dargelegt, ob die Angeklagte Kenntnis von der Mordbereitschaft des Ehemanns hatte. Zudem sind Befunde zu Angst, einem angeblichen hysterischen Anfall sowie zu Medikamenten- und Alkoholeinfluss widersprüchlich oder nicht aufgeklärt, sodass eine sachliche Nachprüfung nicht möglich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen oder so unklar sind, dass eine sachliche-rechtliche Nachprüfung nicht möglich ist.

2

Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe hat das Gericht ausdrücklich darzulegen, ob und inwieweit die beteiligte Person von der Tötungsbereitschaft des Mittäters wusste.

3

Angst- und seelische Zustände (z. B. behauptete Lebensangst, hysterische Anfälle) sind entscheidungserheblich; widersprüchliche oder fehlende Feststellungen hierzu rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

4

Einfluss von Medikamenten oder Alkohol sowie Hinweise auf Simulation sind vom Gericht zu würdigen und gesondert festzustellen, wenn sie die Schuldfähigkeit oder Beweggründe berühren.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 27. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Hausfrau Johnnie ████ geborene █████, aus ██████, geboren am ██████ 1947 in ███ ███ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1978 einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 27. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die rechtliche Würdigung beginnt mit der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe, erörtert dann die Mordmerkmale und geht erst zum Schluss auf den Tötungsvorsatz ein.

Für sich gesehen ist das kein Rechtsfehler. Hier ist indessen die Nachprüfbarkeit derart erschwert, dass nicht zweifelsfrei erkennbar ist, von welchen Feststellungen das Schwurgericht letztlich ausgegangen ist.

So sagt es nicht ausdrücklich, ob die Angeklagte wusste, als sie das (spätere) Opfer aufforderte „Hau’ ab“, dass ihr Ehemann mordbereit in der Wohnung lauerte. Das verstand sich nicht von selbst. Das Schwurgericht wirft nämlich der Angeklagten an anderer Stelle vor, sie habe die Sprunghaftigkeit und das wiederholt nachlassende Interesse ihres Ehemannes an der geplanten Tötung gekannt. Das Urteil geht auch nicht auf den „hysterischen Anfall“ ein, den die Angeklagte erlitt, als sie von der vollendeten Tötung erfuhr. Dass dieser Anfall nur gespielt war, ist dem Urteil auch in seinem Zusammenhang nicht zu entnehmen.

Unklar bleibt auch, inwieweit die Angeklagte von der Angst beherrscht war, ihr Ehemann werde sie und die Kinder umbringen, wenn sie ihm den Tötungsvorwand nicht schaffe. Das Schwurgericht sagt zunächst, ihr Handeln sei „nicht ausschließlich“ von dieser „Furcht ... geprägt“ (UA S. 30). Anschließend meint es, ihr „späteres Verhalten spricht dagegen, dass sie sich oder ihre Kinder in Lebensgefahr glaubte“. Glaubte sie nicht an die Gefahr, so konnte die Angeklagte auch nicht wesentlich („nicht ausschließlich“) von Furcht bestimmt sein. Da eindeutige Feststellungen hierzu nicht getroffen sind, fehlt auch der Auffassung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe ihren Tatbeitrag nicht aus Angst, sondern aus plötzlich aufkommender sexueller Neugier geleistet, die Grundlage.

Es mag der „Lebenserfahrung“ widersprechen, dass sich eine Mutter, die um ihr Leben und das ihrer Kinder bangt, „in aller Ruhe für mehrere Stunden zum Schlaf hinlegt“ (UA S. 30). Anlass zu solcher Furcht hatte die Angeklagte nach den übrigen Feststellungen nur dann, wenn sie wiederum jede Mitarbeit verweigerte, nachdem ihr Ehemann einem Kind den geladenen Revolver an den Kopf gesetzt hatte. Ferner hatte das Schwurgericht nicht ohne weiteres über die zuvor getroffene Feststellung hinweggehen dürfen, dass die Angeklagte, die unter den schmerzhaften Folgen einer Kieferoperation litt und tagelang kaum etwas gegessen hatte, kurz vor der Bedrohung mehrere Tabletten Valium eingenommen und Alkohol „in nicht mehr feststellbarer Menge“ getrunken hatte.

Auf die Verfahrensbeschwerden und das Einzelvorbringen zur Sachrüge braucht daher nicht eingegangen zu werden. Es sei lediglich bemerkt, dass die Verfahrensrüge zu I/6 der Revisionsbegründung geradezu abwegig ist.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann