Treffer
BGH Urteil

Revision wegen möglicher Verwertung unzulässigen Geständnisses; Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 632/69
Datum
20.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die mögliche Verwertung eines Geständnisses, das am 4. März unter gesundheitlicher Beeinträchtigung und Medikamentengabe entstanden sein könnte. Der BGH betont, dass das Gericht von Amts wegen im Freibeweis zu prüfen hat, ob ein Verwertungsverbot nach §136a StPO vorliegt. Weil nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Geständnis das Urteil beeinflusste, hob der BGH auf und verwies die Sache zurück. Zudem bemängelte der Senat die unzureichende Darstellung früherer Taten bei Anwendung von §20a StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob eine Äußerung des Beschuldigten unter Verletzung des §136a StPO zustande gekommen ist.

2

Äußerungen, die unter Verstoß gegen das Verbot des §136a StPO erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden; ist nicht sicher auszuschließen, dass sie die Überzeugungsbildung beeinflusst haben, ist das Urteil aufzuheben.

3

Für die Anwendung einer verschärfenden Regelung wie §20a StGB müssen frühere Taten und gegebenenfalls Verurteilungen konkret und in ihren Umständen dargelegt werden, wenn daraus besondere Gefährlichkeit abgeleitet werden soll.

4

Auf frühere bloße Anklagevorwürfe oder freigesprochene Taten darf bei der Heranziehung zum Nachteil des Angeklagten grundsätzlich nicht ohne nähere Gründe abgestellt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 8. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Drogisten Günter F. aus KH, geboren ███████████████ in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt KC, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus █████ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 8. Mai 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine Strafkammer des Landgerichts in Lübeck zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das angefochtene Urteil möglicherweise eine Aussage verwertet hat, die unter Verletzung des Verbotes des § 136a StPO zustande gekommen ist.

a) Das Schwurgericht sieht das Geständnis des Beschwerdeführers vom 4. März 1969 als verwertbar an. Der Senat hatte indes von sich aus im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 136a StPO vorgelegen haben (BGHSt 16, 164, 167). Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Angeklagte am 4. März 1969 schwer an Grippe erkrankt war. Zu Beginn seiner Vernehmung hatte er 39° und „nach Abbruch der Verhandlung 40,1° Fieber“ (UA S. 17 und 18). Schon dies deutet darauf hin, dass die Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung durch Erschöpfung beeinträchtigt war. Überdies ist ihm eine erhebliche Tablettendosis verabreicht worden, die ihrer Art nach ebenfalls zu großer Müdigkeit beigetragen haben muss. Schließlich sagt das Urteil selbst, der Angeklagte sei „übermüdet“ gewesen, weil „er wegen eines Hustens in den vorangegangenen Nächten wenig und in der Nacht zum 4. März gar nicht geschlafen hatte“ (UA S. 17). Dies alles hat den Senat davon überzeugt, dass die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Angeklagten am 4. März 1969 durch Erschöpfung beeinträchtigt worden war, dass sein damaliges Geständnis also unter Verletzung des Verbotes des § 136a Abs. 1 StPO zustande gekommen ist und deshalb vom Schwurgericht nach Abs. 3 Satz 2 a.a.O. nicht hätte verwertet werden dürfen.

b) Möglicherweise ist dies aber trotz der Versicherung des Gegenteils auf Seite 28 UA doch geschehen, wie insbesondere der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat überzeugend dargetan hat.

Das Urteil zählt alle Beweisumstände, die für die Überzeugung des Schwurgerichts maßgebend waren, nacheinander auf, und behandelt dabei auch die Erklärung des Angeklagten vom 4. März 1969. Die eingehenden Darlegungen hierzu werden an die andere Beweiswürdigung mit den Worten angeschlossen: „Schließlich kommt hinzu --.“ (UA S. 27). Dies kann nur bedeuten, dass auch das auf unzulässige Weise zustande gekommene Geständnis für die Überzeugung des Schwurgerichts von Belang war. Wenn das Urteil nun auf S. 28 UA dieses Geständnis zunächst als dafür „nicht entscheidend“ und dann als insoweit „belanglos“ bezeichnet, so steht das in unauflösbarem Widerspruch zum anderen Urteilsinhalt, insbesondere zur oben angeführten Urteilsstelle. Alle Ausführungen hierzu sind deshalb rechtlich bedenklich. Dann aber lässt sich zumindest nicht sicher ausschließen, dass der gesamte Schuldspruch durch den Verfahrensverstoß beeinflusst worden ist. Die Darlegungen zur gefährlichen Körperverletzung sind im angefochtenen Urteil eng mit denen zum versuchten schweren Diebstahl i.R. verknüpft.

2. Der Strafausspruch hätte übrigens auch aus sachlich-rechtlichen Gründen ohnehin nicht bestehen bleiben können, wie auch der Generalbundesanwalt hervorgehoben hat.

a) Das Schwurgericht sieht als „besonders schwerwiegend“ an, dass der Angeklagte dazu neige, „nach der Entdeckung an seinen Entdeckern oder Verfolgern Gewalt zu verüben“ (UA S. 36). Es schließt seine Ausführungen zu § 20a StGB mit den Worten: „Wer Prügel bei einer Straftat entfesselt, sollte um Leib und Leben fürchten“ (UA S. 37). Hierfür bietet der übrige Urteilsinhalt zum Teil keinen Anhalt; zum Teil widerspricht er dem sogar. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte abgesehen vom vorliegenden Fall „nur ein einziges Mal (im Jahre 1952) vom [REDACTED] wegen gewalttätigen Verhaltens verurteilt worden; diese Tat, zu der es auf Grund besonderer Umstände gekommen war, hat auch das Schwurgericht dem Angeklagten nicht zugerechnet. Es erwähnt lediglich den „Fall ██ ██████“ (damals ist der Angeklagte jedoch nicht wegen Körperverletzung, sondern nur wegen schweren Diebstahls verurteilt worden) und beruft sich vor allem auf „sein Auftreten gegenüber ██ im vorliegenden Fall“ (UA S. 36). Hierzu sagt das Urteil aber an anderer Stelle ausdrücklich, dass die drohenden Worte selbst nach Meinung des Bedrohten lediglich „zur Einschüchterung“ (UA S. 28) gebraucht worden, dass sie „nicht wörtlich gemeint“ gewesen seien (UA S. 29). Deshalb ist der Beschwerdeführer auch nicht wegen versuchten Mordes, sondern wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung verurteilt worden. Zumindest die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte F. sei – wie die bisherigen Taten zeigten – auch dazu bereit, das „Leben Dritter zu gefährden“, verträgt sich daher nicht mit den anderen Urteilsfeststellungen.

b) Ebenfalls mit Recht macht die Revision geltend, dass die Strafe wegen der gefährlichen Körperverletzung schon deshalb nicht nach § 20a Abs. 1 StGB hätte geschärft werden dürfen, weil es an den (nach § 20a Abs. 1 StGB erforderlichen) beiden früheren Taten fehlt, aus denen sich im Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat die besondere Gefahrlichkeit des Angeklagten in Bezug auf Gewalttaten ergeben konnte.

3. Für eine (etwaige) neue Verurteilung nach § 20a StGB (oder § 42e künftiger Fassung) sei vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

a) Die früheren Taten (nicht nur die Verurteilungen) des Beschwerdeführers müssen näher mitgeteilt werden, wenn hieraus Folgerungen zu seinen Ungunsten gezogen werden sollen. Das gilt insbesondere für die sogenannten Symptomtaten, bei denen übrigens auffällt, dass für die drei im Jahre 1958 und im Jahre 1962 begangenen versuchten Einbruchsdiebstähle verhältnismäßig hohe Strafen verhängt worden sind (die Gründe hierfür ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, obwohl der Angeklagte sonst nur im Jahre 1952 Diebstähle begangen hatte).

b) Im Allgemeinen empfiehlt sich nicht, auf frühere Anklagevorwürfe einzugehen, von denen ein Angeklagter – und sei es auch „nur“ mangels Beweises – freigesprochen worden ist.

c) Dem Beschwerdeführer sollte nicht – wie im angefochtenen Urteil (UA S. 35) – vorgeworfen werden, dass er „von seiner in Island lebenden Frau nach kurzer Ehe geschieden“ wurde, zumal anscheinend nicht festzustellen ist, ob und weshalb er an dieser Scheidung schuldig war. Nach den Feststellungen an anderer Stelle besteht die Möglichkeit, dass die Scheidung eine Folge der Auslieferung des Angeklagten war, der sich übrigens in Island zweieinhalb Jahre straffrei geführt, als Fischer, Landarbeiter usw. auch gearbeitet hatte (im Widerspruch zu den Strafzumessungsgründen des Urteils also auf „unterster Ebene“ UA S. 36).

4. Für eine (etwaige) Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher oder nach § 42e StGB künftiger Fassung kann schließlich die Art und Weise, in der ein Angeklagter sich verteidigt, im Allgemeinen nicht von besonderer Bedeutung sein.

SarstedtBorkerFleischmann
SchmidtHerrmann