Revision wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 632/67
- Datum
- 06.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachverfolgung im Geltungsbereich des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe wegen derselben Taten ist zulässig; § 11 Abs. 1 RHG ermöglicht ein neues Verfahren trotz früherer Verurteilung in der SBZ.
Die Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn der Rüger die vom Gericht zu erhebenden Beweismittel oder zu vernehmenden Zeugen mit genügender Bestimmtheit bezeichnet.
Der übergesetzliche Notstand als Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass der Handelnde mit erkennbarer Rettungsabsicht handelt und zuvor eine Prüfung und Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter vornimmt.
Ein auf Verbotsirrtum gestütztes Vorbringen ist unzulässig, soweit es nicht auf den im Urteil festgestellten Tatsachen beruht.
Wer trotz Kenntnis eingeleiteter Ermittlungen neue Urkundendelikte begeht, kann sich nicht auf Unkenntnis der Strafbarkeit berufen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Vermessungsingenieur Wolfgang ██ aus ███, dort geboren ███████████████████████, wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Juni 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte verwendete bei Fluchthilfeaktionen gefälschte und verfälschte Urkunden oder Ausweise, die für andere ausgestellt waren. Er ist wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Ausweismissbrauchs zu Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf Art. 103 Abs. 3 GG. Selbst wenn der Beschwerdeführer von einem Gericht in der SBZ verurteilt worden wäre, könnte wegen derselben Taten nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein neues Verfahren gegen ihn durchgeführt werden. Die Vereinbarkeit des § 11 Abs. 4 RHG mit dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 17. Januar 1961 (BGBl I S. 455) festgestellt. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.
2. Die Aufklärungsrüge, es hätten „die in Betracht kommenden Flüchtlinge“ gehört werden müssen, gibt die Beweismittel nicht mit genügender Bestimmtheit an.
3. Die Sachrüge ist unbegründet.
a) Abwegig ist die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe die Urkunden ausschließlich gegenüber östlichen Organen und damit nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt. Ob die Täuschung ein Unrecht war oder nicht, hängt davon ab, ob dem Angeklagten ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand.
b) Das hat die Strafkammer zutreffend verneint. Auf übergesetzlichen Notstand kann sich nur berufen, wer mit Rettungswillen handelt und überdies vor der Tat prüft, ob ein Widerstreit rechtlich geschützter Güter vorliege, der nur durch Verletzung des einen Rechtsguts gelöst werden könne (BGHSt 14, 1, 2; 2, 141, 114 – mit Rechtsprechungshinweisen).
Bei Fluchthilfeaktionen wird man zwar an den Täter grundsätzlich keine strengen Anforderungen stellen dürfen. Die Pflicht zur Prüfung und Abwägung im Einzelfalle kann jedoch nicht mit dem Hinweis auf die allgemeine politische Situation in der SBZ verneint werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Lage der Fluchtwilligen überhaupt nicht geprüft. Vielmehr war „Voraussetzung für sein Tätigwerden in der hier maßgeblichen Zeit lediglich die Zahlung einer Summe von 6.000 bis 8.000 DM für jede Person ... Eine Prüfung ... stellte er darüber hinaus nicht an“ (UA S. 16). Damit fehlt es an den Mindestvoraussetzungen für den übergesetzlichen Notstand.
c) Auch die Merkmale des inneren Tatbestandes sind rechtsfehlerfrei dargetan.
Das Einzelvorbringen der Revision zum Verbotsirrtum ist unzulässig, weil es nicht von den im Urteil festgestellten Tatsachen ausgeht. Hiernach hat der Angeklagte gewusst, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn auch wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Fluchthilfeaktionen eingeleitet war. Der Polizeibeamte hatte ihm allenfalls gesagt, dass die Urkundendelikte „neben dem schweren Vorwurf der Freiheitsberaubung und Listverschleppung unter den Tisch fallen würden“ (UA S. 18).
Bei dieser Sachlage wirft das Landgericht dem Angeklagten mit Recht vor, dass er neue Urkundendelikte beging, ohne sich um deren Strafbarkeit zu kümmern.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Borker | Herrmann | |||
| Siemer | Kersting |