Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Rechtsbeugung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 631/97
- Datum
- 19.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist vom Bundesgerichtshof zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Bei offensichtlicher Unbegründetheit der Revision bedarf es keiner weitergehenden Erörterung der zugrunde liegenden Tat- oder Beweisfragen im Revisionsverfahren.
Wird die staatsanwaltliche Revision verworfen, hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 631/97 URTEIL vom 19. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Rechtsbeugung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, [REDACTED::<2>] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, [REDACTED::<3>] als Verteidiger, [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1997 wird verworfen.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen früheren DDR-Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in einem Arbeitsrechtsfall freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 40, 30; 41, 157).
| Laufhütte | Harms | Gerhardt | |||
| Basdorf | Nack |