Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Rechtsbeugung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 631/97
Datum
19.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein, das den früheren DDR-Richter vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen hatte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet und bestätigt damit den Freispruch. Die Revision wurde nicht vom Generalbundesanwalt vertreten. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist vom Bundesgerichtshof zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Bei offensichtlicher Unbegründetheit der Revision bedarf es keiner weitergehenden Erörterung der zugrunde liegenden Tat- oder Beweisfragen im Revisionsverfahren.

3

Wird die staatsanwaltliche Revision verworfen, hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 631/97 URTEIL vom 19. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Rechtsbeugung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, [REDACTED::<2>] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, [REDACTED::<3>] als Verteidiger, [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1997 wird verworfen.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen früheren DDR-Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in einem Arbeitsrechtsfall freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 40, 30; 41, 157).

LaufhütteHarmsGerhardt
BasdorfNack