Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beurteilung der 'Pyromanie' bei § 51 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 631/68
Datum
03.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Brandstiftungen und Diebstähle. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB von nicht zutreffenden bzw. veralteten psychiatrischen Annahmen (insbesondere zur Pyromanie) ausgegangen ist. Es lässt sich nicht ausschließen, dass Monomanien Symptome einer allgemeinen Geisteskrankheit sein können; deshalb wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB sind aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse der Psychiatrie maßgeblich heranzuziehen.

2

Die Unterstellung einer spezifischen 'Pyromanie' als sexualbasierter Krankheitsform darf nicht ohne belegte, fachlich tragfähige Grundlagen verwandt werden.

3

Monomanien können Ausdruck oder Symptom einer umfassenderen Geisteskrankheit sein und müssen auf mögliche Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit hin geprüft werden.

4

Beruht die Feststellung der Schuld- oder Zurechnungsfähigkeit auf nicht zutreffenden wissenschaftlichen Prämissen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter ███ aus ████████, dort geboren am ████████ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen menschengefährdender Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger,

█████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Mai 1968 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die Verfahrensbeschwerde braucht der Senat daher nicht einzugehen.

Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte sei insbesondere bei Begehung der drei Brandstiftungen voll zurechnungsfähig im Sinne des § 51 StGB gewesen. Er habe weder an einer Geisteskrankheit noch an Geistesschwäche, noch an einer Bewusstseinsstörung im Sinne dieser Vorschrift gelitten. Was die Strafkammer sodann in einzelnen hierzu ausführt, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Das Landgericht sagt, der Angeklagte sei kein – so fährt die Strafkammer fort – Pyromane. „Pyromanie“ ist die auf sexueller Grundlage beruhende krankhafte Lust, Feuer anzuzünden. Dieser Ausgangspunkt des Landgerichts entspricht, wie sowohl der Generalbundesanwalt und der Verteidiger vorgetragen haben, nicht eigenen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Es ist umstritten, ob überhaupt von einem eigenen Brandstiftungstrieb gesprochen werden kann. Nach Köhler (Leipz. Komm. 8. Aufl. Bd. I § 379) wird „eine isoliert auftauchende Pyromanie (Brandsucht) ... z. B. von Stumpf für möglich gehalten, mag sie auch selten sein“.

Nach Grassberger (im Handwörterbuch der Kriminologie 2. Aufl., herausgegeben von Sieverts, I. Bd. S. 95 ff) lehnt die moderne Psychiatrie jedoch die Existenz eines eigenen Brandstiftungstriebes ab, wie ihn der Begriff der Pyromanie voraussetzt. Lange (Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. S. 299/300) spricht sich ebenfalls gegen den Begriff der Pyromanie aus.

Jedenfalls lässt sich, wenn man mit der Strafkammer von der Möglichkeit eines krankhaften Brandstiftungstriebes ausgeht, dieser beim Angeklagten nicht mit der Begründung verneinen, „sexuelle Motive“ hätten „den Angeklagten in keinem Fall zu den Brandstiftungen getrieben, er habe jeweils ohne besondere geschlechtliche Erregung gehandelt“. Unter den Motiven einer Brandstiftung stehen vielmehr Rache und Hass an erster Stelle (Lange aaO). Nach Grassberger (S. 101) geht die „Brandstiftung aus anderen Beweggründen“ (wie der Versicherungsbetrug) „als Entladungsreaktion ... auf die verschiedensten Affekte, wie etwa Heimweh und viele andere vorwiegend emotional getönte Konfliktsituationen zurück. Oft nimmt sie von einem unbefriedigten Begehren ihren Ausgang“.

Aus alledem ergibt sich, dass die Strafkammer bei ihrer Untersuchung nach dem Vorliegen der biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB von nicht zutreffenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen ist.

Dieser Fehler betrifft zwar in erster Linie die Verurteilungen wegen der Brandstiftungen. Es lässt sich jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass auch die Verurteilungen wegen der Diebstahlstaten betroffen werden, da die sogenannten „Monomanien“ möglicherweise nur Symptome echter Geisteskrankheiten sind. Eine solche könnte allgemein für die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Bezug auf die abgeurteilten Taten von Bedeutung sein.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt