Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: bloße Tatsachenrüge unzulässig (§§ 337, 344 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 631/61
Datum
16.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Notzucht ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil weder eine Verfahrensrüge noch eine ordnungsgemäß begründete Sachrüge erhoben wurde. Beanstandet wurde lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, nicht die fehlerhafte Anwendung des Rechts. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; über drei Monate erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur zulässig, wenn sie eine Verfahrensrüge oder eine ordnungsgemäß begründete Sachrüge erhebt; bloße Tatsachenrügen genügen nicht (§§ 337, 344 StPO).

2

Eine Sachrüge verlangt die Darlegung, dass eine Rechtsnorm auf den festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet wurde; die bloße Bestreitung der Tatsachen ist keine Sachrüge.

3

Die Anforderungen des § 344 StPO an die Anbringung und Begründung der Revisionsanträge sind zwingend; unzureichende oder rein tatsachliche Begründungen führen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

4

Der Beschluss kann anordnen, dass der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat; ferner ist Untersuchungshaft der Strafe anzurechnen, soweit sie drei Monate übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. Oktober 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Jürgen ██ aus ███, geboren ██████████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 1962

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Oktober 1961 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 9. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, weil eine Rechtsvorschrift über das Verfahren (Verfahrensrüge) oder eine andere Rechtsnorm (Sachrüge) nicht oder nicht richtig angewendet worden sei (§§ 337, 344 StPO).

Die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers erhebt keine Verfahrensbeschwerde. Sie behauptet nicht, das Landgericht habe durch bestimmte Handlungen oder Unterlassungen gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Es fehlt auch an einer ordnungsmäßigen Sachbeschwerde. Die Revision rügt „die Verletzung materiellen Rechts infolge falscher Schlussfolgerungen zu Ungunsten des Angeklagten“. Damit meint sie, wie sich aus ihren weiteren Ausführungen ergibt, rein tatsächliche Schlüsse. Sie macht also nicht geltend, der Tatrichter habe das sachliche Recht dadurch verletzt, dass er es auf den von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet habe. Sie sieht vielmehr die „Verletzung materiellen Rechts“ nur darin, dass der Angeklagte die Tat nicht so begangen habe, wie das Landgericht sie feststellt. Das ist keine Sachrüge. Sie ist auch nicht in den sonstigen Ausführungen der Revision zu finden. Denn sie bezwecken nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen.

Die Vorschrift des § 344 StPO über die Anbringung der Revisionsanträge ist also nicht gewahrt. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig.

SarstedtSchmittMayr
SchmidtDr. BorkerPy