Fortsetzungszusammenhang, Straffreiheitsgesetz und Verfall bei Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 631/58 (alt: 5 StR 471/57)
- Datum
- 24.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf einer ausdrücklichen und nachvollziehbaren Begründung in den Urteilsgründen; fehlt diese, ist die Verurteilung wegen fortgesetzter Tat aufzuheben.
Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes für mehrere Taten setzt die Feststellung der Summe der Ersatzfreiheitsstrafen als maßgeblichen Maßstab voraus; Unterlassungen hierzu verwehrt die prüfbare Anwendung des Gesetzes.
Für die Berechnung des Verfallswerts von Sachzuwendungen ist auf den Wert zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen tatrichterlichen Entscheidung abzustellen; der Einkaufs- oder Anschaffungswert ist hierfür nicht grundsätzlich maßgeblich.
Fehlende oder nicht nachvollziehbare Feststellungen, die für die Anwendung strafrechtlicher Begünstigungs- oder Verfallsvorschriften erheblich sind, führen zur Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberzollinspektor Franz RC ████ aus ███████, dort geboren am 1898, wegen einfacher passiver Bestechung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Juni 1958 samt den Feststellungen in vollem Umfange und auf die Revision des Angeklagten insoweit aufgehoben, als der Wert eines Ofens und eines Elektroboilers für verfallen erklärt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revisionen – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Eröffnungsbeschluss ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sich durch zweiunddreißig selbständige Handlungen eines Vergehens gegen § 331 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er für in sein Amt als Oberzollinspektor einschlagende Handlungen Geldbeträge und Sachzuwendungen entgegengenommen hat. Das Landgericht hat den Angeklagten am 26. April 1957 von dieser Anklage freigesprochen. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil am 10. Januar 1958 auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zehn Einzelbeträge in Höhe von 200 bis 300 DM in der Zeit von Januar 1951 bis zum Frühjahr 1953 entgegengenommen und den Gegenwert eines Kachelofens und eines Elektroboilers im September 1951 und Herbst 1953 angenommen hat. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr in diesen Fällen der Bestechung nach § 331 StGB für schuldig befunden. Es hat die Entgegennahme der Gelder als eine fortgesetzte Handlung gewertet und somit insgesamt drei Fälle als erwiesen angesehen, in denen sich der Angeklagte hat bestechen lassen. Die Strafkammer hat das Verfahren nunmehr nach § 2 StFG 1954 eingestellt, weil „für jeden der drei Bestechungsfälle, und zwar auch für den fortgesetzten Fall der zehnmaligen Geldhingabe, nur eine Geldstrafe für den Angeklagten als dessen Strafe in Betracht käme“.
Außerdem sind im Urteil als Wert des Empfangenen nach § 335 StGB 994,40 DM für den Staat verfallen erklärt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit das Landgericht das Verfahren eingestellt hat; die Revision des Angeklagten wendet sich gegen den Umfang der Verfallerklärung. Beide Rechtsmittel beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Auf die in ihr enthaltene Verfahrensbeschwerde der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muss.
1. Das Landgericht sieht die zehnmalige Geldentgegennahme als eine fortgesetzte Handlung an. Es hat seine Ansicht nicht begründet. Das wäre erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Fortsetzungszusammenhangs ausgegangen ist, wie ihn die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelt hat (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Das ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
Aus diesem Grunde muss das Urteil insoweit aufgehoben werden, als die Strafkammer den Angeklagten wegen der zehnmaligen Geldannahme der fortgesetzten Bestechung für schuldig befunden hat.
2. Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht die Anwendung der §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 StFG 1954 in Verbindung mit § 29 StGB in allen drei Fällen. Das Landgericht hat eingehend dargetan, warum gegen den Angeklagten in jedem der Fälle nur auf eine Geldstrafe und nicht auf Gefängnis zu erkennen gewesen wäre. Das reicht jedoch nicht aus, um § 2 StFG 1954 anzuwenden. Denn nach § 2 in Verbindung mit § 11 StFG 1954 ist als Maßstab dafür, ob für mehrere Taten Straffreiheit zu gewähren ist, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (vgl. BGHSt 10, 316, 320) maßgebend. Hierüber ist im Urteil nichts enthalten. Das verwehrt dem Senat die Prüfung, ob die Strafkammer das Straffreiheitsgesetz 1954 richtig angewendet hat.
3. Die weiteren Rügen der Revision sind unbegründet. Die bisherigen Feststellungen schließen insbesondere die Annahme aus, dass der Angeklagte aus Gewinnsucht (§ 9 Abs. 2 StFG 1954) gehandelt habe.
II.
Die Revision des Angeklagten ist begründet. Sie richtet sich, wie der Verteidiger vor dem Revisionsgericht erklärt hat, gegen die Verfallerklärung nur insoweit, als diese den Wert des Ofens und des Elektroboilers betrifft. Auf ihre Einzelangriffe braucht nicht eingegangen zu werden, weil in diesem Umfang die Revision aus den folgenden Gründen zur Aufhebung der Verfallerklärung führt.
Die Strafkammer hat der Wertberechnung den Einkaufswert der Sachzuwendungen zugrunde gelegt. Er war jedoch auf den Wert zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen (vgl. BGH JZ 1951, 376; BGHSt 5, 156, 161 unten).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Siemer | Schmitt | |||
| Sarstedt | Borker |