Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Berufung eines Hilfsschöffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 631/57
Datum
25.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Besetzung des Schwurgerichts. Der BGH stellte fest, dass entgegen § 49 Abs. 1 GVG nicht der nächste, sondern der übernächste Hilfsschöffe berufen wurde; die Ausnahmeregelung des Abs. 2 gilt nur für außerhalb des Sitzes wohnende Hilfsschöffen. Wegen dieses Besetzungsmangels hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verhinderung eines Schöffen sind Hilfsschöffen nach der Reihenfolge der Schöffenliste zu berufen; ein Überspringen zugunsten des übernächsten Hilfsschöffen ist unzulässig.

2

Die Ausnahme des § 49 Abs. 2 GVG gilt nur für Hilfsschöffen, die außerhalb des Sitzes des Gerichts wohnen, und ist nicht auf am Sitz wohnende Hilfsschöffen anwendbar.

3

Die Missachtung der vorgeschriebenen Besetzungsordnung des Gerichts stellt einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Abs. 1 StPO dar.

4

Liegt ein solcher Besetzungsmangel vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 16. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Kurt R. ███ aus H[REDACTED], dort geboren am █████████████, zur Zeit in Haft, wegen besonders schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 16. September 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist wegen gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Autostraßenraub unter Hinzurechnung der durch Urteil des Schöffengerichts in Hannover vom 26. Februar 1957 erkannten Gefängnisstrafe von sieben Monaten zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Rüge, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, führt zur Aufhebung der Verurteilung dieses Angeklagten.

Die tatsächlichen Behauptungen der Revisionsbegründung werden im Wesentlichen durch die dienstlichen Äußerungen des Schwurgerichtsvorsitzenden und des Leiters der Geschäftsstelle des Schwurgerichts bestätigt. Danach hat der Vorsitzende erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung festgestellt, dass seine Anweisung, für einen verhinderten Geschworenen den nächsten Hilfsgeschworenen zu laden, nicht befolgt worden war. Die Ladung sollte nun nachgeholt werden. Der am Sitz des Gerichts (Hannover) wohnende Hilfsgeschworene Heinrich ████████ war jedoch fernmündlich nicht zu erreichen. Daraufhin wurde der übernächste Hilfsgeschworene – der nächste war unabkömmlich – benachrichtigt und zur Verhandlung herangezogen.

Die Berufung dieses Hilfsgeschworenen war gesetzwidrig. Nach § 49 Abs. 1 GVG sind bei Verhinderung eines Schöffen die Hilfsschöffen nach der Reihenfolge der Schöffenliste zu berufen. Erst dann, wenn der hiernach zu berufende und berufene Hilfsschöffe verhindert ist oder nicht erscheint, kann sein Nachmann bestellt werden. Das gilt auch, wenn durch die Berufung der Hilfsschöffen nach der Reihenfolge der Schöffenliste eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig wird.

§ 49 Abs. 2 GVG sieht eine Ausnahme hiervon lediglich für diejenigen Hilfsschöffen vor, die außerhalb des Gerichtssitzes wohnen (████████ wohnt aber in Hannover). Eine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 2 GVG auf Hilfsschöffen, die am Sitz des Gerichts wohnen, ist unzulässig, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat.

Das Schwurgericht war demnach nicht ordnungsgemäß besetzt. Der Mangel bedeutet einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Abs. 1 StPO). Das Urteil musste daher aufgehoben werden, ohne dass es auf die übrigen Beanstandungen der Revision ankommt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSiemerBorker
SarstedtSchmitt