Revision gegen Urteil wegen schweren Raubes als offensichtlich unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 630/78
- Datum
- 28.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann vom Bundesgerichtshof verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Die Verwerfung wegen offensichtlicher Unbegründetheit setzt voraus, dass keine substantiierten, auf Rechtsfehler gerichteten Einwendungen vorgetragen werden.
Wird eine Revision verworfen, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 3. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schweißer Bernd H. aus M., geboren am ███████ 1953 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ███ als ████████████,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Mai 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Ulsamer |