Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit (§ 231 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 630/77
Datum
05.12.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit nach der 77‑minütigen Verspätung des Hauptverhandlungsführers. Das BGH erkennt eine Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte eigenmächtig ausgeblieben sei. Ein wesentlicher Verhandlungsabschnitt (Zeugenvernehmung) fand ohne ihn statt und wurde nicht wiederholt. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten verletzt § 231 Abs. 2 StPO, wenn nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte eigenmächtig ausgeblieben ist.

2

Findet in der Abwesenheit des Angeklagten ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung statt und wird dieser nicht wiederholt, begründet dies den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

3

Eine nur kurze Verspätung eines Verfahrensbeteiligten steht der Annahme nicht entgegen, dass das Ausbleiben des Angeklagten nicht vorsätzlich erfolgte; das Gericht hat vor Fortsetzung die Umstände zu klären.

4

Liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 27. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ██ ██ aus ███████, geboren am ████ 1921 in ████, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 27. Juni 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Rüge einer Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO dringt durch. Der Hauptverhandlungsführer ist in dem zur Fortsetzung der Hauptverhandlung anberaumten Termin am 24. Juni nach Sitzungsbeginn um 77 Minuten verspätet erschienen. Schon die geringe Dauer der Verspätung spricht dagegen, dass er vorsätzlich seine Pflicht zur Anwesenheit verletzt hat und dadurch dem Gang der Rechtspflege entgegengetreten ist (BGHSt 16, 178, 183; 25, 317, 318). Hinzu kommt, dass er sich nach dem glaubhaften Vorbringen der Revision damit nicht entschuldigt hat, er habe verschlafen. Da nicht nachzuweisen ist, dass der Angeklagte eigenmächtig ausgeblieben ist, durfte die Hauptverhandlung nicht in seiner Abwesenheit fortgesetzt werden. Das i hat vor seinem Erscheinen den Zeugen ████████ vernommen. Damit hat ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden. Er ist auch später nicht wiederholt worden. Es liegt daher der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

FleischmannHerrmannSchuster
SchmidtHorstkotte