Revision wegen Versagung eines Sachverständigen bei Verurteilung aus Kinderzeugenaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 630/58
- Datum
- 27.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er einen Sachverständigen hinzuzieht; im Revisionszug ist zu prüfen, ob er die rechtlichen Grenzen seines Ermessens beachtet hat.
Bei einer Verurteilung, die allein auf den Bekundungen von Kindzeugen beruht, kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten sein, wenn besondere Umstände (z. B. Widersprüche, Suggestibilität, familiäre Verflechtungen) die Glaubwürdigkeitsbeurteilung erschweren.
Die Urteilsgründe müssen Ausführungen enthalten, aus denen sich die genügende Sachkunde des Gerichts ergibt, wenn es die Hinzuziehung eines Sachverständigen ablehnt.
Die unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Versagung der beantragten sachverständigen Anhörung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt begründet einen Revisionsgrund nach §§ 338 Nr. 8, 244 Abs. 4 StPO und führt regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 10. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Vertreter Wilhelm ███, geboren ███ 1920 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Korfka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10. Oktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil hat Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung beantragt, „einen Jugendpsychologen – vorgeschlagen wird Herr Professor ██ aus ██ oder ██████ aus ██ – darüber zu hören, dass die Aussagen der Kinder ██████ sind, zum Teil ihrer Phantasie entspringen, zum anderen Teil den Kindern vorerzählt worden sind“.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, es besitze selbst die erforderliche Sachkunde.
Nur gegen diese ablehnende Entscheidung wendet sich das Rechtsmittel.
2. Die Frage, ob der Tatrichter einen Sachverständigen als Gehilfen des Gerichts heranziehen will, hat er selbst nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Im Revisionsrechtszug kann deshalb nur untersucht werden, ob er bei der Entscheidung die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet hat.
Diese Frage lässt sich nicht nach allgemeinen Regeln, sondern lediglich nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen.
Im vorliegenden Falle handelte es sich um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von zwei Mädchen, die jetzt 12 bzw. 8 Jahre alt sind. Bei Vernehmungen solcher Kinder – auch wenn sie über geschlechtsbezogene Vorgänge aussagen müssen – brauchen nicht immer Sachverständige zugezogen zu werden.
„Häufig wird es so sein, dass nach Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders wenn die Kinderaussage nicht die Hauptgrundlage der Verurteilung bildet oder wenn sie in anderen Umständen erneute Unterstützung findet“ (BGHSt 7, 82, 85). Das gilt von allen Verhandlungen vor Jugendgerichten und vor Jugendschutzkammern (um eine solche handelte es sich hier).
Indessen müssen auch diese an sich besonders sachkundigen Tatrichter beachten, dass die Hinzuziehung von Sachverständigen mitunter gerade deshalb geboten sein kann, weil den Sachverständigen Erkenntnismittel zur Verfügung stehen, die denen des Gerichts überlegen sind. Der Senat hat auf diese Überlegungen in der angeführten Entscheidung BGHSt 7, 82 im Einzelnen hingewiesen.
Bei Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
a) Der Angeklagte ist – entgegen seinem Bestreiten – allein auf Grund der Bekundungen der beiden Mädchen verurteilt worden.
Soweit in den schriftlichen Begründungsgründen nebenher noch auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme Bezug genommen wird, sieht auch das Landgericht in diesem Umstand nicht als beweisrelevant an. Denn es spricht die Erklärung des Angeklagten für sein Verhalten lediglich als „wenig glaubwürdig“, also nicht als gänzlich unglaubhaft an. Ein unbewiesener Umstand darf aber nicht zur Überführung des Angeklagten herangezogen werden.
Es fehlt somit an jeder Unterstützung der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen durch andere Beweisumstände. Schon aus diesem Grunde durfte sich das Landgericht hier bei der Beurteilung der Kinder nicht nur auf die eigene Sachkunde verlassen.
b) Weiterhin hat die Revision mit Recht hervorgehoben, dass die Beurteilung beider Kinder besondere Schwierigkeiten bot.
aa) Nach den Urteilsgründen ist die 8-jährige Renate von ihrer Lehrerin sehr ungünstig beurteilt worden. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass Renate ihre Mitschülerinnen heimlich beobachtet haben soll, „während diese auf der Toilette saßen“.
Das angefochtene Urteil führt diesen Umstand an, ohne hierzu Stellung zu nehmen. Es hätte aber Veranlassung bestanden, sich mit diesem für die Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstand in den schriftlichen Gründen auseinanderzusetzen, weil das Landgericht sich im Beschluss ausdrücklich auf seine eigene Sachkunde berufen hatte.
In solchen Fällen muss das Revisionsgericht nachprüfen können, ob der Tatrichter sich die erforderliche Sachkunde etwa mit Unrecht zugetraut hat. Die Urteilsgründe müssen daher Ausführungen enthalten, aus denen sich die genügende Sachkenntnis des Gerichts ergibt (vgl. BGHSt 12, 18 ff.).
Die Revision weist ferner mit Recht darauf hin, dass Renate bei ihrer polizeilichen Vernehmung der Wahrheit zuwider behauptet hatte: „Mit einem anderen Onkel oder mit anderen Kindern habe ich so etwas noch nie gemacht.“ Nach den Feststellungen des Urteils haben beide Stiefbrüder ebenfalls unsittliche Handlungen mit ihr vorgenommen (UA S. 4/5).
bb) Auch die 12-jährige Monika ist später in wesentlichen Punkten von ihren früheren Bekundungen abgewichen.
Über den vom Landgericht als erwiesen angesehenen Vorwurf, Monika sei vom Angeklagten aufgefordert worden, sein Glied in den Mund zu nehmen, hat sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 34 f. d. A.) nichts berichtet, sondern ausdrücklich erklärt, sie könne nichts mehr „erzählen“, sie „habe nichts vergessen“. Andererseits hat sie den vor der Polizei erhobenen Vorwurf, der Angeklagte habe ihr „öfters vom Klo aus seinen Pillemann gezeigt“, vor Gericht nicht aufrechterhalten.
Diese Wechsel in den Bekundungen werden im Urteil nicht näher gewürdigt.
c) Schließlich wäre die Herbeiziehung eines Sachverständigen auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Mädchen Geschwister sind und weil sie im Hause ihrer Mutter sittlicher Gefährdung ausgesetzt waren.
Nach alldem ergibt sich, dass der Angeklagte bei seiner Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist (§§ 338 Nr. 8, 244 Abs. 4 StPO).
Es erschien angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | ||
| Dr. Korfka | Siemer |