Treffer
BGH Urteil

Rücknahme des Strafantrags bei Ehrdelikten: Vertretung, Bedingung und Kosten bei mehreren Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 630/55
Datum
28.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Im Verfahren wegen übler Nachrede/Verleumdung wurden Strafanträge in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt (teils fernmündlich bevollmächtigt) zurückgenommen; die Strafkammer stellte das Verfahren ein und legte einem Angeklagten sämtliche Kosten sowie Auslagen aller Angeklagten auf. Der BGH hob auf Revision der Staatsanwaltschaft auf, weil die Rücknahme des Strafantrags eines Verletzten mangels Vollmachtsdeckung unwirksam war. Zudem ist eine bedingte Strafantragsrücknahme hinsichtlich der Kostenlast grundsätzlich zulässig. Schließlich beanstandete der BGH, dass einem Angeklagten nicht die Kosten/ Auslagen auferlegt werden dürfen, soweit sie andere Angeklagte betreffen, und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Strafantrags kann wirksam durch einen Vertreter im Willen erklärt werden, auch wenn die Tat höchstpersönliche Rechtsgüter (insbesondere die Ehre) verletzt.

2

Eine dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht zur Strafantragsrücknahme kann auf eine bedingte Rücknahme (etwa abhängig von einer kostenbefreienden Kostenentscheidung) beschränkt werden; eine unbedingte Rücknahme ist dann nicht von der Vollmacht gedeckt.

3

Die Rücknahme eines Strafantrags kann unter der Bedingung erklärt werden, dass der Antragsteller durch die Kostenentscheidung von jeder Kostenlast freigestellt wird; dies folgt aus Sinn und Zweck des § 470 Satz 2 StPO, Vergleiche und Rechtsfrieden zu erleichtern.

4

Wird bei mehreren durch dieselbe Tat betroffenen Antragstellern der Strafantrag nicht von allen wirksam zurückgenommen, darf das Verfahren wegen derselben Tat nicht (teilweise) eingestellt werden, da der Urteilsausspruch gegenüber dem einzelnen Angeklagten einheitlich sein muss.

5

Kosten und notwendige Auslagen dürfen einem Angeklagten grundsätzlich nur insoweit auferlegt werden, als sie sein Verfahren betreffen; § 470 StPO rechtfertigt nicht, einem Angeklagten die gesamten Kosten und die notwendigen Auslagen aller Mitangeklagten aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 27. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen

1. den Kandidaten der Rechte Hans-Konrad ████, geboren am ████████████ █████████████ in ██████████████,

2. den ██, geboren am ████████████ in █████████████,

3. den Redakteur Hans-Dietrich ███████, geboren am ████████████ in ██████████,

4. den Herausgeber und Geschäftsführer Rudolf ████, geboren am ████████████ in ████,

wegen übler Nachrede u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 27. März 1956 in der Sitzung vom 28. März 1956, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

a) Der Antragsteller kann seinen Strafantrag durch einen Vertreter im Willen auch dann zurücknehmen, wenn durch die Straftat höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt worden sind.

b) Der Antragsteller kann seinen Strafantrag unter der Bedingung zurücknehmen, dass er durch die Kostenentscheidung von jeder Kostenlast befreit wird.

c) Es ist unzulässig, in einem Falle, in dem ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte wegen Zurücknahme des gegen sämtliche Angeklagten gestellten Strafantrages eingestellt wird, einem der Angeklagten die gesamten Kosten und die allen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft in Hannover vom █ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Den Angeklagten ███, ██ und ██ ist zur Last gelegt, sich der Verleumdung oder der üblen Nachrede dadurch schuldig gemacht zu haben, dass sie über Bundeskanzler █████████, Ministerialdirektor █████ und Generalkonsul Dr. ██ unwahre, zumindest nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet und durch Schriften verbreitet haben, welche die Betroffenen verdächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen geeignet sind.

Die drei Verletzten haben form- und fristgemäß Strafanträge gestellt. Die Verletzten █████████ und ██████ haben sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen.

In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer haben die Verteidiger der vier Angeklagten für diese Ehrenerklärungen zugunsten der Verletzten abgegeben. Der Verteidiger des Angeklagten ████████ hat ferner in dessen Auftrag und Namen erklärt: „Der Angeklagte ███████ ist bereit, die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten ████, ██████, ██ und ██ zu übernehmen.“

Anschließend hat Rechtsanwalt Dr. █ als Vertreter der anwesenden Nebenkläger █ und Dr. ██ erklärt, dass er auf Grund dieser Erklärungen der Angeklagten die Strafanträge der Nebenkläger zurücknehme. Für Bundeskanzler █████████████ habe er die Erklärung abgegeben, dass er auf Grund der Erklärungen der Angeklagten kraft fernmündlicher Bevollmächtigung durch Bundeskanzler ███████ auch dessen Strafantrag zurücknehme.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist alsdann, nachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt hatte, das Verfahren einzustellen und die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, und nachdem die Verteidiger und die Angeklagten gehört worden waren, nach Beratung ein Beschluss verkündet worden, demzufolge für die Entscheidung der Strafkammer u. a. noch die Klärung der Frage erforderlich war, ob die mündliche Vollmacht des Bundeskanzlers zur Rücknahme des Strafantrages nur für den Fall erteilt worden sei, dass dem Angeklagten █████████ die Kosten auferlegt würden. Daraufhin hat – nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift – Rechtsanwalt Dr. █ erklärt, die Vollmacht des Bundeskanzlers sei für den Fall erteilt worden, dass auf diesen und die Nebenkläger keine Kostenlast entfalle.

Die Strafkammer hat das Verfahren eingestellt und dem Angeklagten ███████ die Kosten einschließlich der ihm selbst und den Mitangeklagten ████, ██████ und ██ erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Ausweislich der Urteilsgründe ist die Strafkammer hierbei davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt █████ den Strafantrag des Bundeskanzlers ███████████ ohne jede Bedingung zurückgenommen und dass er dabei die ihm erteilte Vollmacht nicht überschritten habe, weil es Bundeskanzler ████████ naturgemäß auf den Erfolg angekommen sei, nämlich auf den Ausschluss jeder Kostenverpflichtung für ihn und die beiden Nebenkläger, und weil es ihm daher gleichgültig gewesen sein werde, auf welchem Wege Dr. █ diesen Erfolg erreiche.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil im vollen Umfange an. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Bundeskanzler █████████████ hat seinen Strafantrag nicht rechtswirksam zurückgenommen.

Die zunächst abgegebene Erklärung des Rechtsanwalts ████████████, dass er kraft fernmündlicher Bevollmächtigung durch Bundeskanzler █████████ dessen Strafantrag zurücknehme, enthält eine unbedingte Rücknahme dieses Strafantrages. Sie ist unwirksam, weil im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer Rechtsanwalt █████████ zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht ermächtigt war.

Die Strafkammer hat zwar ohne Rechtsirrtum angenommen, dass Rechtsanwalt ██████ bei der Rücknahmeerklärung als Bevollmächtigter des Bundeskanzlers Dr. █, d. h. als dessen Vertreter im Willen gehandelt habe. Das ist auch bei der Rücknahme eines Strafantrages zulässig, der eine Verleumdung oder üble Nachrede, also eine Straftat zum Gegenstande hat, durch die das höchstpersönliche Rechtsgut der Ehre des Antragstellers verletzt worden ist. Der Auffassung, dass in Fällen dieser Art der Antragsteller, sofern er die Rücknahme nicht selbst erklärt, dies nur durch einen sogenannten Vertreter in der Erklärung oder durch einen Boten tun könne, ist nicht zu folgen. Sie übersieht, dass nicht selten die Entscheidung darüber, ob, wann und wie der Strafantrag zurückgenommen werden soll, die Beantwortung von Fragen rechtlicher Art voraussetzt, die sich erst in der Hauptverhandlung ergeben und die durch den in ihr anwesenden Vertreter, insbesondere wenn es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handelt, besser und zuverlässiger beurteilt werden können als durch den nicht anwesenden Antragsteller. Dass der Antragsteller, der grundsätzlich bereit ist, seinen Strafantrag zurückzunehmen, die Entscheidung über Einzelheiten der erwähnten Art der Willensentscheidung eines anderen, insbesondere eines Rechtsanwalts überlässt, kann aus diesem Grunde nicht als unzulässig erachtet werden. Das Urteil RGSt 21, 231, auf das sich die Befürworter der hier abgelehnten Auffassung berufen, ergibt nichts Gegenteiliges. Es besagt nicht, dass eine Vertretung im Willen in Fällen der hier in Rede stehenden Art schlechthin unzulässig sei, sondern nur, dass die maßgebliche Beurteilung der Verhältnisse nicht ohne weiteres als dem Willen des Stellvertreters überlassen anzusehen sei, es hierfür vielmehr einer Kundgebung des Verletzten selbst bedürfe (vgl. RGSt 21, 233). Eine solche Kundgebung ist im vorliegenden Falle dadurch erfolgt, dass Bundeskanzler ██████, der selbst rechtskundig ist, Rechtsanwalt Dr. █ zur Rücknahme des Strafantrages „bevollmächtigt“ und es dabei – abgesehen von der im Folgenden zu erörternden Beschränkung der Vollmacht – dessen Willensentscheidung überlassen hat, ob, wann und wie die Rücknahme erklärt werde.

Rechtsirrig ist aber die Annahme der Strafkammer, dass die Erklärung des Rechtsanwalts ███████, er nehme auch den Strafantrag des Bundeskanzlers ██████████ zurück, durch die von diesem erteilte Vollmacht gedeckt sei.

Die Vollmacht ermächtigte Rechtsanwalt Dr. █ nur, den Strafantrag unter der Bedingung zurückzunehmen, dass auf den Bundeskanzler und die Nebenkläger keine Kostenlast entfalle. Dies folgt aus der in einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung des Rechtsanwalts Dr. █, die Vollmacht des Bundeskanzlers sei für den Fall erteilt worden, dass auf diesen und die Nebenkläger keine Kostenlast entfalle. Dass Rechtsanwalt Dr. █ diese Erklärung abgegeben hat, beweist die Sitzungsniederschrift. Dass sie, worauf es entscheidend ankommt, der wahren Sachlage entsprach, ergeben zur Überzeugung des Senats die Erklärungen, die Bundeskanzler Dr. ██████ in der 116. Sitzung des Bundestages am 7. Dezember 1955 abgegeben hat. Ausweislich der amtlichen Niederschrift über diese Sitzung hat der Bundeskanzler vor dem Bundestag u. a. ausdrücklich erklärt: „Meine Zustimmung zur Rücknahme des Strafantrages ist, wie ausdrücklich in das Protokoll aufgenommen worden ist, nur für den Fall erteilt worden, dass mir und den Nebenklägern keine Kosten zur Last fallen“ (vgl. S. 6208 der amtlichen Niederschrift). Weiterer Beweiserhebung hierüber bedarf es nicht.

Die Erklärungen, die Bundeskanzler ██████ hiernach bei der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. █ zur Rücknahme des Strafantrages abgegeben hat, enthalten eine Beschränkung der Vollmacht im oben dargelegten Sinne. Sie lassen klar erkennen, dass die Kostenfrage für den Bundeskanzler von entscheidender Bedeutung war und dass er an eine für ihn abgegebene unbedingte Rücknahmeerklärung keineswegs schlechthin gebunden sein wollte. Dies wäre aber die Folge einer unbeschränkten Vollmacht gewesen. Dass die von Bundeskanzler Dr. █████ gestellte Bedingung nur eine „Voraussetzung“ für die Erteilung der Vollmacht oder eine für den Umfang der Vollmacht bedeutungslose „Anweisung“ an Rechtsanwalt Dr. █ gewesen wäre, kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht angenommen werden. Die Erklärung des Angeklagten ██████████, er sei bereit, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten ████, ████████ und ██ zu übernehmen, würde für sich allein Bundeskanzler Dr. █████ nicht genügt haben, seinen Strafantrag zurückzunehmen. Gegen diese Möglichkeit sprechen entscheidend die politischen Folgen, mit denen er rechnen musste, wenn das Gericht trotz jener Erklärung die Kosten und Auslagen ihm und den Nebenklägern auferlegen würde, sowie der Umstand, dass der Angeklagte ███████ möglicherweise zahlungsunfähig ist.

Die von Rechtsanwalt Dr. █ erklärte unbedingte Rücknahme des Strafantrages ist demnach entgegen der Auffassung der Strafkammer durch die von Bundeskanzler Dr. ██ erteilte Vollmacht nicht gedeckt.

Dass nach der bisher herrschenden Rechtsansicht die Rücknahme eines Strafantrages grundsätzlich eine bedingungsfeindliche Erklärung ist, steht dem nicht entgegen. Dieser Umstand schließt eine Beschränkung der Vollmacht, wie sie hier erfolgt ist, nicht aus. Er könnte allerdings Rechtsanwalt Dr. █ sehr wohl zu der Auffassung bestimmen, dass er trotz der Beschränkung der Vollmacht die unbedingte Rücknahme des Strafantrages erklären dürfe, weil nur in diesem Falle eine wirksame Rücknahmeerklärung vorliege. Hierauf kommt es indessen nicht an. Die Rechtsansicht, die Rücknahme eines Strafantrages könne niemals unter einer Bedingung erklärt werden, ist nämlich in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Sie wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Rücknahme eines Strafantrages, damit sie wirksam sei, so zweifelsfrei erklärt werden müsse, dass es für das Gericht nicht ungewiss bleibe, ob die Strafverfolgung fortzusetzen oder einzustellen sei (vgl. RGSt 48, 195). Das ist zwar ein sehr wesentlicher Gesichtspunkt. Er muss aber bei Bedingungen der hier in Rede stehenden Art hinter Erwägungen zurückstehen, die sich aus dem Sinn und Zweck des § 470 StPO in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 ergeben.

Bis zu der erwähnten Neufassung des § 470 StPO hatte in Fällen, in denen das Verfahren wegen Rücknahme eines Strafantrages eingestellt wurde, in jedem Falle der Antragsteller die Kosten sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das hatte zur Folge, dass nicht selten der Antragsteller von einer Rücknahme des Strafantrages nur deshalb absah, weil er diese Kostenlast nicht auf sich nehmen wollte. Durch den durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz angefügten Satz 2 des § 470 StPO können nunmehr die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen in Abweichung von der Grundregel des Satzes 1, nach der sie soweit nach wie vor dem Antragsteller zur Last fallen, der Angeklagte sich zur Übernahme bereit erklärt, diesem oder, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten mit ihnen zu belasten, der Staatskasse auferlegt werden. Sinn und Zweck dieser Gesetzesänderung ist es, im Interesse des Rechtsfriedens Vergleiche zwischen dem Antragsteller und dem Angeklagten zu erleichtern, die eine Rücknahme des Strafantrages und damit die Erledigung des Strafverfahrens zur Folge haben. Dieser Zweck würde weitgehend vereitelt werden, wenn der Antragsteller den Strafantrag nur unbedingt zurücknehmen könnte.

Die Entscheidung darüber, ob die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 470 Satz 2 StPO dem Übernahme bereiten Angeklagten oder der Staatskasse auferlegt werden, liegt im Ermessen des Tatrichters. Ob eine solche Entscheidung ergeht, ist für den Antragsteller im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung mehr oder minder ungewiss. Diese Ungewissheit wird auch nicht immer dadurch beseitigt, dass etwa das Gericht zuvor zu erkennen gibt, es werde die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen in Anwendung der erwähnten Vorschrift dem Angeklagten oder der Staatskasse auferlegen. Das Gericht ist nämlich an eine solche zuvor abgegebene Erklärung nicht gebunden. Es muss von ihr sogar abweichen, wenn es nachträglich zu der Überzeugung gelangt, dass es die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen bei pflichtgemäßem Ermessen diesem oder der Staatskasse nicht auferlegen könne. Außerdem kann seine Entscheidung, falls gegen sie ein Rechtsmittel eingelegt wird, durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben werden. Dass eine solche Ungewissheit geeignet ist, den Antragsteller von der unbedingten Rücknahme seines Strafantrages abzuhalten, liegt auf der Hand. Der Antragsteller wird häufig zur Rücknahme des Strafantrages nur für den Fall bereit sein, dass er auf keinen Fall irgendwelche Kosten zu tragen hat. Er wird in solchen Fällen eine Rücknahmeerklärung nur abgeben, wenn für ihn die Gewissheit besteht, dass entweder eine Kostenentscheidung ergeht, durch die er von jeder Kostenlast befreit wird, oder dass, falls dies nicht geschehen sollte, seine Rücknahmeerklärung unwirksam ist. Der Zweck der Gesetzesänderung, im Interesse des Rechtsfriedens die Rücknahme von Strafanträgen zu erleichtern, würde oft nicht erreicht werden, wenn der Antragsteller den Strafantrag nur unbedingt zurücknehmen könnte. Es muss daher, will man jenem Zwecke gerecht werden, dem Antragsteller gestattet sein, die Rücknahme des Strafantrages unter der Bedingung zu erklären, dass ihn keine Kosten treffen. Eine Bedingung dieser Art ist zulässig.

Die Erklärung des Rechtsanwalts Dr. █, er nehme kraft fernmündlicher Bevollmächtigung durch Bundeskanzler █████████████ auch dessen Strafantrag zurück, ist demnach unwirksam.

Ob in seiner in einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung, die Vollmacht des Bundeskanzlers sei für den Fall erteilt, dass auf diesen und die Nebenkläger keine Kostenlast entfalle, eine durch die Vollmacht gedeckte bedingte Rücknahmeerklärung zu finden ist, bedarf keiner Erörterung. Selbst wenn man diese Frage bejahen wollte, hat Bundeskanzler Dr. █ seinen Strafantrag nicht wirksam zurückgenommen. Es würde insoweit an dem Eintritt der gestellten Bedingung fehlen. Die Strafkammer hat zwar eine ihr entsprechende Kostenentscheidung getroffen. Die Kostenentscheidung der Strafkammer hält aber, wie unten näher dargelegt werden wird, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Da Bundeskanzler █████████ seinen Strafantrag bisher nicht wirksam zurückgenommen hat, muss der das Verfahren einstellende Teil des angefochtenen Urteils im vollen Umfang aufgehoben werden. Dabei kann unerörtert bleiben, ob Rechtsanwalt ██████████ die Strafanträge der beiden Nebenkläger wirksam zurückgenommen hat oder ob dies verneint werden muss, weil angesichts des Zusammenhangs, der zwischen sämtlichen Strafanträgen besteht, anzunehmen ist, dass er die Strafanträge der Nebenkläger nur unter der Bedingung zurückgenommen hat oder zurückzunehmen ermächtigt war, dass auch der Strafantrag des Bundeskanzlers ██████████ wirksam zurückgenommen werde.

Selbst wenn die Strafanträge der Nebenkläger wirksam zurückgenommen sein sollten, durfte das Verfahren nicht teilweise eingestellt werden. Der Urteilsspruch kann gegenüber dem einzelnen Angeklagten hinsichtlich ein und derselben Tat nur einheitlich auf Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lauten (vgl. RGSt 66, 51, 54). Hieraus folgt, dass in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem durch ein und dieselbe Handlung mehrere Antragsteller verletzt worden sind, auf Einstellung des Verfahrens nur erkannt werden darf, wenn alle Antragsteller ihre Strafanträge wirksam zurückgenommen haben. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Angeklagten können allerdings, falls die Strafanträge der Nebenkläger wirksam zurückgenommen worden sind, nur wegen Verleumdung oder übler Nachrede zum Nachteile des Bundeskanzlers Dr. █ verurteilt werden. Das muss die Strafkammer gegebenenfalls in den Gründen ihres neuen Urteils zum Ausdruck bringen.

Die Kostenentscheidung ist gleichfalls nicht frei von Rechtsirrtum.

Dass die Strafkammer in Abweichung von der Grundregel des § 470 Satz 1 StPO, nach der die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Antragsteller zur Last fallen, dem Angeklagten ████████ die Kosten, soweit sie das Verfahren gegen ihn betreffen, und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. In diesem Umfange hält sich die Kostenentscheidung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Dass der Angeklagte ████████, wie die Strafkammer annimmt, möglicherweise zahlungsunfähig ist, steht dem nicht entgegen. Das Interesse an der Herstellung des Rechtsfriedens durch Beilegung des Verfahrens kann im Einzelfall durchaus so gewichtig sein, dass es die Auferlegung der Kosten auf einen zahlungsunfähigen Angeklagten und die sich hieraus ergebende Belastung der Staatskasse rechtfertigt. Dass dies im vorliegenden Falle zutrifft, hat die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angenommen. Dass sie bei dieser Entscheidung auch den Umstand berücksichtigt hat, dass bei einer Fortsetzung des Verfahrens weitere Kosten entstehen und die Staatskasse möglicherweise, nämlich im Falle des Freispruchs eines Teiles der Angeklagten, mit noch höheren Kosten belastet würde, lässt gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die §§ 261, 264 StPO sind durch die Beachtung dieser Möglichkeit nicht verletzt worden. Ihre Berücksichtigung setzt eine Beweisaufnahme nicht voraus.

Rechtsirrig ist dagegen, dass die Strafkammer die Kosten dem Angeklagten ████████████ insoweit auferlegt hat, als das Verfahren die Angeklagten ████, ████ und ██ betrifft. Einem Angeklagten können Kosten grundsätzlich nur auferlegt werden, soweit das Verfahren ihn betrifft.

§ 470 StPO lässt seinem Wortlaute nach eine Ausnahme hiervon nicht zu. Er besagt nicht, dass in Fällen, in denen von mehreren Angeklagten nur einer sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, diesem die gesamten Kosten auferlegt werden können.

Eine solche Auslegung lässt sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck des § 470 Satz 2 StPO begründen. Hiergegen spricht zunächst, dass es ohne jeden Zweifel unzulässig ist, in Fällen, in denen die Angeklagten in getrennten Verfahren verfolgt werden, einem von ihnen, der allein sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, die Kosten sämtlicher Verfahren aufzuerlegen. Die Beantwortung der Frage, ob einem von mehreren Angeklagten die gesamten Kosten auferlegt werden dürfen, kann aber nicht davon abhängig sein, ob die Angeklagten in getrennten Verfahren verfolgt werden oder nicht. Der Zweck des § 470 Satz 2 StPO, im Interesse des Rechtsfriedens die Rücknahme von Strafanträgen zu erleichtern, kann eine solche unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen, weil er in beiden Fällen derselbe ist.

Gegen eine so weitgehende Auslegung des § 470 Satz 2 StPO, wie sie der Kostenentscheidung der Strafkammer zugrunde liegt, sprechen ferner die durchaus ernsten Gefahren, die sich aus ihr ergeben. Sie kann, was nahe liegt, den Antragsteller und die Angeklagten dazu verleiten, in einer für das Gericht kaum nachprüfbaren Weise in Fällen, in denen ein Angeklagter zahlungsunfähig, die übrigen dagegen zahlungsfähig sind, einen Vergleich zu schließen, bei dem die an sich zur Übernahme von Kosten bereiten zahlungsfähigen Angeklagten sich zur Übernahme nur deshalb nicht bereit erklären, weil ein zahlungsunfähiger Angeklagter die gesamten Kosten übernimmt. Das würde aber bedeuten, dass Antragsteller und Angeklagte durch eine Vereinbarung die Kosten, auch soweit das Verfahren die zahlungsfähigen Angeklagten betrifft, von dem Antragsteller, dem sie nach der Grundregel des § 470 Satz 1 StPO zur Last fallen, oder den zahlungsfähigen Angeklagten im Ergebnis auf die Staatskasse abwälzen könnten, obwohl die Voraussetzungen, unter denen die Kosten nach § 470 Satz 2 StPO ausnahmsweise der Staatskasse auferlegt werden dürfen, im Einzelfall nicht vorliegen. Das ist nicht angängig.

Dass die Voraussetzungen, unter denen nach § 470 Satz 2 StPO Kosten der Staatskasse auferlegt werden können, im vorliegenden Falle gegeben waren, hat die Strafkammer ausdrücklich verneint.

Im Übrigen erfordern Sinn und Zweck des § 470 Satz 2 StPO eine von der hier vertretenen Rechtsansicht abweichende Auslegung der Vorschrift auch gar nicht. Erklärt sich von mehreren Angeklagten nur einer zur Übernahme von Kosten bereit, so kann das Gericht nach § 470 Satz 2 StPO die Kosten insoweit, als das Verfahren die übrigen Angeklagten betrifft, in Abweichung von der Grundregel des § 470 Satz 1 StPO der Staatskasse auferlegen, falls es unbillig wäre, die Beteiligten mit ihnen zu belasten. Damit sind Sinn und Zweck des Gesetzes hinreichend gewahrt.

Gleichfalls rechtsirrig ist weiterhin, dass die Strafkammer dem Angeklagten ███████ auch die den übrigen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt hat. Auch hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsansicht schließt nicht aus, dass ein Angeklagter sich bereit erklärt, die Kosten auch insoweit, als sie das Verfahren gegen andere Angeklagte betreffen, sowie die diesen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen mit der Wirkung zu übernehmen, dass diese Kosten und Auslagen im Verhältnis zwischen ihm, dem Antragsteller und den anderen Angeklagten letztlich ihm zur Last fallen. Unzulässig ist nur die einer solchen Übernahmeerklärung entsprechende gerichtliche Kostenentscheidung in dem Umfange, wie er sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.

Durch die dargelegten Rechtsfehler kann die Kostenentscheidung der Strafkammer auch insoweit beeinflusst worden sein, als die Kosten das Verfahren gegen den Angeklagten █████████ betreffen.

Eine rechtsirrtumsfreie Kostenentscheidung, durch die Bundeskanzler Dr. ██████████ und die Nebenkläger von jeder Kostenlast befreit worden wären, liegt demnach nicht vor. Das Urteil muss aus diesem Grunde im vollen Umfange aufgehoben werden.

Der Einwand der Verteidigung, dass das Urteil dem von sämtlichen Beteiligten gewollten Erfolg entspreche, übersieht, dass zu den Beteiligten auch die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses gehört. Ihrem Willen entspricht der durch das Urteil bewirkte Erfolg aber nicht. Dies ergeben ihre Revision, mit der sie ohne Beschränkung beantragt hat, das Urteil aufzuheben, sowie der Umstand, dass ihr Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt hatte, die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. RotbergSchmitt
SarstedtSchmidt