Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Untreue aufgehoben, Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 630/52
Datum
04.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Untreue und Urkundenfälschung eingelegt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Untreue auf, da fehlende Feststellungen zum erforderlichen Vermögensnachteil vorliegen. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung bleibt rechtlich unbeanstandet, das Urteil wird insgesamt zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat weist auf die mögliche Anwendbarkeit des § 348 StGB hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) setzt einen Nachteil für das Vermögen des Geschädigten voraus; dieser Nachteil ist mit dem Begriff der Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB gleichzusetzen.

2

Allein die Verhinderung der Anrechnung von Freifahrten oder die Begehung von Ordnungswidrigkeiten begründet noch keinen Vermögensschaden; ein vollendeter Nachteil tritt erst ein, wenn das Kontingent tatsächlich überschritten wird.

3

Versuchte Untreue ist nicht strafbar; für eine strafbare Zuwiderhandlung kommt daher regelmäßig nur eine Verurteilung wegen Betruges in Betracht, wenn die erforderliche Täuschungsabsicht und Kausalität für eine Vermögensverfügung festgestellt sind.

4

Freifahrscheine und die zugehörigen Stammabschnitte sind als öffentliche Urkunden anzusehen; Delikte gegen solche Urkunden sind gegebenenfalls nach § 348 StGB zu prüfen.

5

Die Annahme von Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Untreue ist nicht ohne Weiteres geboten und bedarf sorgfältiger rechtlicher Prüfung; unklare oder unzureichende Feststellungen können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 6. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████████ Walter ██████ aus █████, geboren am 1906 in ███, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 6. Mai 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Monaten Gefängnis, ersatzweise einem Tag Gefängnis für je 25 DM, und zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Annahme der Untreue ist nicht hinreichend begründet.

Zur Untreue gehört, dass der Täter dem Geschädigten einen Nachteil zufügt. Unter einem Nachteil im Sinne des § 266 StGB ist dasselbe zu verstehen wie unter einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1952 in dieser Sache ausgeführt, dass es an einer vollendeten Vermögensbeschädigung fehlt, soweit der Angeklagte Freifahrten ausführte, die ihm zustanden. Aus diesem Grunde hat der Senat damals die Verurteilung wegen vollendeten Betruges missbilligt. Da hierzu nähere Feststellungen auch jetzt nicht getroffen worden sind, ist aus dem gleichen Grunde die Verurteilung wegen Untreue rechtsirrig.

Die Strafkammer führt zwar jetzt (UA S. 8/5) aus, der Angeklagte habe die ihm im Urlaubsjahr 1950/51 zustehenden acht Freifahrten voll ausgenutzt; sie führt auch die acht Fahrscheinnummern an. Darunter müssen sich aber zwei Fahrten befinden, die nicht im Urlaubsjahr 1950/51, sondern im Urlaubsjahr 1951/52 ausgeführt worden sind. Denn das angefochtene Urteil sagt an anderer Stelle (UA S. 10), dem Angeklagten hätten bei Ausstellung des Fahrscheins nach Mannheim am 19. März 1951 („1950“ UA S. 5 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) noch zwei Freifahrten zugestanden. Die Fahrt nach Köln fand im April 1951, also im Urlaubsjahr 1951/52 statt.

Wenn die Strafkammer ausführt, ein Nachteil für die Bahn habe darin gelegen, dass der Angeklagte die Nichtanrechnung von zwei Freifahrten bestimmungswidrig erreichte, so steht das im Widerspruch zu den Gründen, aus denen der Senat schon das erste Urteil der Strafkammer aufgehoben hat. Dort wird ausgeführt, unter welchen weiteren Voraussetzungen allenfalls versuchter Betrug angenommen werden könnte. Da versuchte Untreue nicht strafbar ist, käme eine Bestrafung gemäß § 266 StGB nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte eine Freifahrt unter Überschreitung seines Kontingents von acht Fahrten innerhalb des Urlaubsjahrs ausgeführt hätte. Der Umstand allein, dass der Angeklagte die Anrechnung verhinderte, oder dass er sich anderer Ordnungswidrigkeiten bei Ausstellung, Ablieferung und Verrechnung der Freifahrscheine schuldig machte, konnte aus den Freifahrten ebensowenig einen „Nachteil“ im Sinne des § 266 StGB machen, wie die Täuschung allein aus einer Vermögensverfügung schon einen Vermögensschaden hätte machen können. Ein „Nachteil“ oder ein vollendeter Vermögensschaden konnte erst entstehen, wenn der Angeklagte sein Kontingent wirklich überschritt. Bisher ist nicht festgestellt, dass er im Urlaubsjahr 1950/51 mehr als sieben, geschweige denn mehr als acht Fahrten ausgeführt hatte.

Die Strafkammer will einen Nachteil auch darin erblicken, dass ein Vertreter für den Angeklagten eingesetzt werden musste, dessen Arbeitskraft an anderer Stelle ausfiel. Das ist jedoch in diesem Zusammenhange ebenfalls rechtsirrig. Zur Bestellung eines Vertreters kam es nicht durch den Missbrauch der Verfügungsbefugnis (oder durch den Treubruch) des Angeklagten, sondern erst durch die Täuschung des zuständigen Vorgesetzten. Diesen Nachteil konnte der Angeklagte also nur im Wege des Betruges, nicht im Wege der Untreue herbeiführen. Diese beiden Dinge vermengt die Strafkammer mit dem Satz: „Dienstbefreiung und Freifahrscheine gingen Hand in Hand.“ Übrigens erschwert sie sich die Beurteilung unnötig dadurch, dass sie einen Vermögensschaden erst in der Vertreterbestellung sehen will. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1952 darauf hingewiesen, dass eine Vermögensverfügung schon in dem Verzicht der vorgesetzten Behörde auf die Dienste des Angeklagten liegen konnte. Dadurch konnte ein Vermögensschaden auch dann entstehen, wenn kein Vertreter für den Angeklagten bestellt wurde.

Eine Verurteilung wegen Betruges kommt freilich nur dann in Betracht, wenn die im Urteil vom 31. Januar 1952 geforderte Absicht festgestellt werden kann. Nur bei einer Verurteilung wegen Betruges käme es darauf an, ob die Täuschung ursächlich für die Dienstbefreiung war. Nur dann würde es also einer Beweiserhebung bedürfen, wie der Verteidiger sie hilfsweise beantragt hatte. Das angefochtene Urteil beruht dagegen nicht auf der Übergehung dieses Hilfsantrages.

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist frei von Rechtsirrtum. Da das Landgericht jedoch Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Untreue angenommen hat (was wiederum von seinem Standpunkt aus nicht unbedenklich ist), muss das Urteil im ganzen aufgehoben werden.

Das Landgericht wird wiederholt darauf hingewiesen, dass geprüft werden muss, ob der Angeklagte sich eines Vergehens gegen § 348 StGB schuldig gemacht hat. Die Freifahrscheine sind, wie alle von der Deutschen Bundesbahn ausgegebenen Fahrkarten (vgl. Schinke, 6. Aufl. 1952, Anm. II 1 b zu § 271 StGB), öffentliche Urkunden, und zwar auch im Sinne des § 348 StGB. Das gleiche gilt von den Stammabschnitten, von denen die Fahrscheine nur vorübergehend getrennt werden. Die Anwendung des § 348 StGB kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Fahrscheine und Stammabschnitte lediglich innerdienstliche Bedeutung hätten; diese Auffassung ist unrichtig. Sie wird auch nicht vom Leipziger Kommentar (6./7. Aufl. 1951, Anm. 4 zu § 348 StGB) vertreten, auf den das Landgericht sich beruft.

Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. WaschowSchmidt
SarstedtSiemer