Beschwerde gegen Bestellung einer Bewährungshelferin wegen Interessenkonflikt verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 629/81
- Datum
- 03.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung einer Bewährungshelferin, die bei der Behörde tätig ist, die zum Vormund bestellt wurde, ist nicht kraft ihres bloßen Beschäftigungsverhältnisses gesetzwidrig im Sinne des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO.
Ein möglicher Interessenkonflikt aufgrund von Vormundschaftspflichten liegt nicht automatisch vor; konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Amtswahrnehmung sind darzulegen.
Im Rahmen der Führungsaufsicht kommt der Bewährungshelferin überwiegend helfende und betreuende Funktion zu (§ 68a Abs. 2 StGB), während Überwachungsaufgaben hauptsächlich der Aufsichtsstelle obliegen (§ 68a Abs. 3 StGB).
Ergibt sich künftig die nahe Gefahr eines tatsächlichen Interessenkonflikts, kann das Gericht nach § 462a Abs. 2 StPO i.V.m. § 68d und § 68a Abs. 1 StGB einen anderen Bewährungshelfer bestellen.
Rubrum
5 StR 629/81
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen Necla ██ aus Ky, geboren am ██ 1957 in ████ (Türkei), zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. November 1981 nach § 305a Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27. März 1981 wird auf ihre Kosten verworfen.
Die Beschwerde, die sich gegen die Auswahl der Bewährungshelferin durch das erkennende Gericht anlässlich der Aussetzung der Unterbringung richtet (§ 68a Abs. 1 i. V. mit § 67b Abs. 2 StGB), ist nicht begründet. Die Bestellung der Bewährungshelferin Frau ███ ist nicht gesetzwidrig.
Zwar sind Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen, wenn der Bewährungshelfer Bediensteter einer Behörde ist, die zum Vormund bestellt worden ist (§§ 1897, 1791b BGB); der Vormund, der allein dem Wohl des Mündels verpflichtet ist, kann die nach den §§ 1631b, 1793, 1800, 1897 BGB gerichtlich genehmigte Unterbringung (UA 8.15 f) von sich aus jederzeit aufheben. Allein wegen dieser Befugnisse des Vormundes ist jedoch die Bestellung der Bewährungshelferin Frau ███████, die bei der zum Vormund bestellten Behörde tätig ist, nicht gesetzwidrig im Sinne des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO. Im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 67b Abs. 2 StGB) hat die Bewährungshelferin der Beschwerdeführerin helfend und betreuend zur Seite zu stehen (§ 68a Abs. 2 StGB), während Überwachungsaufgaben hauptsächlich der Aufsichtsstelle zufallen (§ 68a Abs. 3 StGB). Dass Frau ███ durch die Bestellung zur Bewährungshelferin im gegenwärtigen Zeitpunkt gehindert sei, ihre Aufgabe bei der zum Vormund bestellten Behörde sachgemäß wahrzunehmen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Sollte sich in Zukunft die nahe Gefahr eines solchen Interessenkonfliktes ergeben, so kann das Gericht (§ 462a Abs. 2 StPO) nach § 68d i. V. mit § 68a Abs. 1 StGB einen anderen Bewährungshelfer bestellen.
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