Revisionsentscheidung: Unterlassene Prüfung der Verteidigerbestellung und Irrtum im Strafmaß
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 629/59
- Datum
- 02.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich der rechtliche Gesichtspunkt im Verfahren derart, dass die Rechts- oder Sachlage für den Beschuldigten nachteilig werden kann, ist der Vorsitzende verpflichtet, gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu prüfen, ob ein Verteidiger zu bestellen ist.
Bei Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszug verhandelt werden, erfordert die Frage der Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine besonders sorgfältige Prüfung; nur in seltenen Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.
Wird die Pflichtverteidigerprüfung nach § 140 Abs. 2 StPO unterlassen, führt dies zur Aufhebung des Urteils, wenn die Unterlassung das rechtliche Gehör oder die Verteidigungsmöglichkeit des Beschuldigten beeinträchtigt.
Irrtümer des Gerichts in der Anwendung materiellen Strafrechts bei der Strafzumessung (z.B. fehlerhafte Bestimmung der Mindeststrafe) sind sachlich-rechtliche Mängel, die nach § 357 StPO zur Aufhebung des Strafmaßes und gegebenenfalls zur Ausdehnung der Aufhebung auf Mitangeklagte führen können.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an ███ █████, 24. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die ████████████ Li █████ F aus █ ███████ ██████████████ in H (Schlesien), in A[REDACTED] (Ceres[REDACTED]),
2. den Heizer Adolf R[REDACTED] geboren am 1913,
wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmid Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Verden an ███ █████ vom 24. September 1959
1. im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer verurteilt;
2. im Strafausspruch gegenüber der Mitangeklagten im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte █████, die keine Revision eingelegt hat, wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, den Beschwerdeführer ███ wegen Anstiftung zu dieser Tat zu neun Monaten Gefängnis.
Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Verfahren gegen den Angeklagten ██ ████ wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage eröffnet worden. Der Angeklagte ist im Termin darauf hingewiesen worden, dass er auch wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt werden könne.
Die Revision rügt, dass bei Erteilung dieses Hinweises der Angeklagte nicht auch darauf hingewiesen worden sei, er habe das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Der Angeklagte sei durch die Veränderung der Rechtslage schlechter gestellt worden als im Eröffnungsbeschluss, die Tat sei schwer und die Sach- und Rechtslage schwierig gewesen.
Die Rüge dringt im Ergebnis durch.
Allerdings schreibt § 140 Abs. 3 StPO einen Hinweis an den Angeklagten auf sein Recht zur Verteidigerbestellung nur in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO vor. Deren Voraussetzungen sind nicht gegeben. Indessen hatte der Vorsitzende, jedenfalls bei Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts, prüfen müssen, ob nicht gemäß § 140 Abs. 2 StPO dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen sei. Wenn er in diesem Augenblick eine solche Erwägung angestellt hätte, dann wäre die Frage mit den Prozessbeteiligten besprochen worden. Das ist, wie die Revision glaubhaft vorträgt, nicht geschehen. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 6, 199, 200) bereits ausgesprochen hat, verlangt in Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszug verhandelt werden, die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers „wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“ geboten erscheint, eine besonders sorgfältige Prüfung. Aus der Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes ergibt sich, dass in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann.
Ein solcher Ausnahmefall war hier jedenfalls nicht ohne Weiteres gegeben.
Zwar machte die Beantwortung der Frage, ob die Mitangeklagte █████ eine unrichtige Aussage gemacht hat, bei der Sachlage keine besonderen Schwierigkeiten. Für die Beantwortung der Frage aber, ob der Anstoß zu der falschen Aussage von dem Angeklagten ausgegangen war, oder ob die Mitangeklagte █████ die falsche Aussage von sich aus gemacht hatte, kam es auf eine Abwägung der Glaubwürdigkeit beider Angeklagter an. Dazu kam, dass offensichtlich die Angeklagte █████ ihre Angaben, der Angeklagte habe sie zu der unrichtigen Aussage veranlasst, erstmals in der Hauptverhandlung gemacht hat, da der Eröffnungsbeschluss ihn nur der Beihilfe beschuldigt hatte.
Wegen dieser Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO muss das Urteil aufgehoben werden.
II.
Mit Recht rügt die Revision auch, dass das Urteil beim Strafausspruch an einem sachlich-rechtlichen Mangel leidet.
Das Landgericht ist bei der Strafzumessung für die Haupttäterin rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Mindeststrafe des § 153 StGB sechs Monate Gefängnis betrage, während sie in Wahrheit drei Monate Gefängnis beträgt. Dieser Rechtsirrtum kann sich, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, auch auf das für ihn festgesetzte Strafmaß zu seinem Nachteil ausgewirkt haben.
Aus sachlich-rechtlichen Gründen muss deshalb das Urteil im Strafmaß aufgehoben werden.
Diese Aufhebung im Strafmaß erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf die Mitangeklagte █████.
| Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmid | Borker |