BGH: Teilaufhebung bei fehlenden Feststellungen; Tateinheit von Unterschlagung und Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 629/52
- Datum
- 04.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt konkrete tatsächliche Feststellungen voraus; fehlen solche, ist die Verurteilung aufzuheben.
Zueignung im Sinne des § 246 StGB besteht in der Verfügung über die Sache wie ein Eigentümer; wenn diese Verfügung gerade in der Abhebung des Geldes liegt, stehen Unterschlagung und Betrug/Urkundenfälschung in Tateinheit.
Zur Begründung eines Vermögensschadens durch Betrug reicht die durch Täuschung bewirkte Aushändigung einer Sache mit Vermögenswert; nachträgliche Aufwendungen der Geschädigten für Nachforschungen begründen keinen unmittelbaren Vermögensschaden.
Bei der Prüfung, ob eine Straftat den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, begründet die Unterzeichnung eines ungedeckten Schecks mit einem fremden Namen Urkundenfälschung und kann zugleich den Tatbestand des Betrugs erfüllen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind die Einzelstrafen für sich zu betrachten und die Einsatzstrafe festzulegen; fehlerhafte Gesamtrechnung kann die Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses und Zurückverweisung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 6. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den staatenlosen Rolf-Erwin ███ ████ ████ festen Wohnsitz, geboren ███████ 1930 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis ██, wegen Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1952, an der teilgenommen haben Dr. Waschow, Bundesrichter als Vorsitzender, Sarstedt, Bundesrichter, Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Siemer, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 6. Juni 1952 1.) im Schuld- und Strafausspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Betruges im Falle ████████████████ verurteilt ist, 2.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Falle des Postsparbuches des Günter ███████████ wegen zweier Handlungen, nämlich Unterschlagung und Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, nur wegen einer Handlung, nämlich wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung verurteilt ist, 3.) im Strafausspruch wegen der in Ziffer 2 erwähnten Verurteilung aufgehoben, 4.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
II. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung und wegen Betruges im Rückfalle in 9 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges in einem Falle ████████ verurteilt, ohne dass in diesem Falle irgendwelche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind. Insoweit muss also die Verurteilung aufgehoben werden.
2.) Im Falle des Postsparbuches des Günter ███ hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte habe ████ dieses Sparbuch, auf dem sich lediglich ein Betrag von 1.—DM befand und das sich nicht in jemandes Gewahrsam befand, an sich gebracht und sich zugeeignet; für seine Zwecke in der Weise benutzt, dass er unter Nachahmung des Poststempels und der Unterschrift des Postbeamten den Guthabenbestand von 1.—DM in 801.—DM änderte und hierauf insgesamt 750.—DM, teils unter Quittierung mit dem Namen ████ abhob. Die Strafkammer erblickt zu Recht in diesem Verhalten des Angeklagten sowohl eine Unterschlagung als auch einen Betrug und eine Urkundenfälschung. Zu Unrecht nimmt sie aber an, die Unterschlagung stehe mit dem Betrug und der Urkundenfälschung im Verhältnis der Tatmehrheit. Die Zueignung im Sinne des § 246 StGB besteht darin, dass der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt. Diese Verfügung wie ein Eigentümer bestand aber gerade in der Abhebung des Geldes. Selbst wenn die Unterschlagung vorher schon formell vollendet gewesen ist, so war sie jedenfalls doch noch nicht beendet. Sämtliche Handlungen stehen also in Tateinheit miteinander. Insoweit konnte das Urteil im Schuldspruch berichtigt werden, während es im Strafausspruch wegen der für die Unterschlagung und für den Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung für diesen Fall festgesetzten Strafen aufgehoben werden musste.
3.) Im Falle ███████████ ██ ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils, dass der Angeklagte den ungedeckten Scheck, mit dem er das bei ██ ██████████████ Luftgewehr mit Patronen bezahlt hat, mit dem Namen MC unterzeichnet hat. Wie der Angeklagte selbst zu Recht hervorhebt, liegt hierin eine Urkundenfälschung. Zu Unrecht meint allerdings der Angeklagte, es liege nur eine Urkundenfälschung vor, vielmehr hat der Angeklagte sich in diesem Falle des Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht. Der Angeklagte ist also durch die Verurteilung nur wegen Rückfallbetruges in diesem Falle nicht beschwert.
4.) Auch die Angriffe des Angeklagten, das Urteil habe zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen seinen verschiedenen Straftaten abgelehnt, greifen nicht durch. Sie richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und sind daher unbeachtlich.
5.) Ebenso greift der Angriff des Angeklagten nicht durch, die Strafkammer habe zu Unrecht den § 54 StGB nicht angewandt. Aus den Ausführungen der Strafkammer zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs ergibt sich zwar, dass der Angeklagte einen Teil der Straftaten begangen hat, um seiner bedrängten Mutter die Flucht aus der Ostzone zu ermöglichen. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mutter des Angeklagten in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben befunden hat.
6.) Zu Unrecht greift auch der Angeklagte seine Verurteilung wegen vollendeten Betruges in den Fällen der Spar- und Kreditbank ██ und der Bezirkssparkasse in NC___ an. In beiden Fällen hat der Angeklagte bei diesen Banken für sich ein Konto eröffnet, ohne dass er irgendwelche Einzahlungen zu leisten brauchte, und zwar deshalb, weil er statt der Einzahlungen ungedeckte Schecks hingab. Der Angeklagte führt zwar mit Recht aus, ein durch Betrug entstandener Vermögensschaden der Banken könne im Gegensatz zur Annahme des Urteils nicht darin gesehen werden, dass die Banken Spesen und sonstige Unkosten für Nachforschungen und Auskünfte aufgewandt haben. Insoweit ist der Vermögensschaden der Banken nicht durch ihren vom Angeklagten hervorgerufenen Irrtum entstanden, sondern dadurch, dass sie nach Erkenntnis des Irrtums Aufklärungen versucht haben. Außerdem handelt es sich insoweit auch nicht um eine Vermögensverfügung zugunsten des Angeklagten oder eines Dritten, dessen Bereicherung dieser erstrebt hatte. Die Banken sind aber dadurch geschädigt worden, dass sie dem Angeklagten jeweils ein Scheckbuch ausgehändigt haben, das einen Vermögenswert hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt eindeutig, dass der Angeklagte gerade die Aushändigung dieser Scheckbücher erstrebt hat; dass ihm bewusst war, diese Bücher hätten einen gewissen Vermögenswert, ergibt sich von selbst und brauchte daher nicht näher ausgeführt zu werden.
7.) Mit Rücksicht auf die zu Ziff. 1 und 2 erörterten Fehler muss der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Seine Aufhebung ist auch noch aus einem anderen Grunde erforderlich. Das Urteil führt zum Gesamtstrafausspruch folgendes aus:
"Unter diesen Umständen erschienen folgende Einsatzstrafen ausreichend und angemessen: Für die Unterschlagung des ████████████ Postsparbuches eine Woche Gefängnis, für die beiden Betrugsfälle in ██████████ ███ mit Urkundenfälschung gegenüber den Banken in ████████ bei Beträgen, bei denen es sich nur um geringe hat, die Mindeststrafe des § 2 4 Abs. 1 StGB von je drei Monaten, zusammen 6 Monate, die Urkundenfälschung in Tateinheit mit ███████████████ in den Fällen der Postsparbücher in denen erheblicher Scha- ███ ██████████ ist, je 5 Monate, zusammen 10 Monate Gefängnis, in den Betrugsfällen ██ und ███████ je 5 Monate, zusammen 10 ██████ ██ ██████ ███ ██ █ Monate, Zusammen 12 Monate ██ ████████ in den Fällen Mi Aus diesen Strafen ist gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe von 6 Monaten gebildet Gesamtstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten.
Die Gesamtstrafenbildung kann auf einem Rechtsirrtum beruhen. Dass die Strafkammer einige der Einzelstrafen zusammenrechnet, erweckt die Besorgnis, dass sie möglicherweise von einer einjährigen Einsatzstrafe ausgegangen ist. Jede einzelne Einzelstrafe muss für sich betrachtet werden. Die Einsatzstrafe beträgt 5 Monate Gefängnis. Die Gesamtstrafe muss durch Erhöhung dieser Einsatzstrafe gebildet werden. Die Strafkammer ist aber nicht gehindert, bei richtiger Anwendung des § 74 StGB im Endergebnis zu der gleichen Gesamtstrafe zu kommen, wie bisher.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Siemer |